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Dokument 32014O0010

2014/329/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (EZB/2014/10)

ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 33–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/04/2015; Aufgehoben durch 32014O0060

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/329/oj

5.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/33


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 12. März 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems

(EZB/2014/10)

(2014/329/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1 und 14.3 und Artikel 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, bestehend aus den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik einheitlich durchgeführt wird.

(2)

Die EZB ist befugt, die zur Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen. Die NZBen sind verpflichtet, im Einklang mit diesen Leitlinien zu handeln.

(3)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die EZB und die NZBen Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Bedingungen, unter denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte abzuschließen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für solche Geschäfte, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 (1) sowie im Beschluss EZB/2013/6 (2) und Beschluss EZB/2013/35 (3) festgelegt.

(4)

Die Leitlinie EZB/2011/14 sollte angepasst werden, um den Änderungen des Sicherheitenrahmens des Eurosystems Rechnung zu tragen in Bezug auf: a) die Ausweitung der Meldepflichten für Einzelkreditdaten auf mit Kreditkartenforderungen besicherte Asset-Backed Securities. Damit soll ihre Notenbankfähigkeit als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Zusammenhang mit der Homogenitätsanforderung für die Cashflow generierenden Vermögenswerte erhalten werden, die die im vorletzten Absatz des Abschnitts 6.2.1.1 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Asset-Backed Securities besichern, und b) die Überarbeitung der Zuordnung von bestimmten Ratings zu den Bonitätsstufen im Rahmen der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems.

(5)

Die Leitlinie EZB/2011/14 sollte zudem angepasst werden, um den Änderungen aufgrund der Einführung von wesentlichen Verbesserungen des Korrespondenzzentralbank-Modells (CCBM) des Eurosystems Rechnung zu tragen. Erstens wurde beschlossen, dass das Repatriierungserfordernis, welches Geschäftspartner des Eurosystems vor der Nutzung von Vermögenswerten als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems verpflichtete, diese Vermögenswerte auf das Wertpapierabwicklungssystem des jeweiligen Emittenten zu übertragen, ab dem 26. Mai 2014 abgeschafft werden sollte. So würde ein neuer Nutzungsweg geschaffen, der das Korrespondenzzentralbank-Modell mit Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen kombiniert, wobei jedes Wertpapierabwicklungssystem/jede zugelassene Verbindung von jedem Geschäftspartner des Eurosystems genutzt werden kann, um notenbankfähige Sicherheiten als Sicherheiten des Eurosystems zu nutzen. Zweitens sollten Triparty Collateral Management Services, wie sie von Triparty Agents am Markt angeboten werden, grenzüberschreitend über das Korrespondenzzentralbank-Modell ab dem 29. September 2014 unterstützt werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Anhangs I

Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft.

(2)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Absätze 3, 8, 15 und 16 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen und wenden diese ab dem 1. April 2014 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 24. März 2014 mit.

(3)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Absätze 1, 2, 4 bis 7 und 10 bis 13 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen und wenden diese ab dem 26. Mai 2014 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 24. März 2014 mit.

(4)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Absätze 9 und 14 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen und wenden diese ab dem 29. September 2014 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 24. März 2014 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. März 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(2)  Beschluss EZB/2013/6 vom 20. März 2013 zu den Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).

(3)  Beschluss EZB/2013/35 vom 26. September 2013 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).


ANHANG

Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt „Abkürzungen“ wird der folgende Begriff hinzugefügt:

„TPA Triparty Agent“.

2.

In Abschnitt 1.5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Alle notenbankfähigen Sicherheiten können über das Korresspondenzzentralbank-Modell und — im Fall von marktfähigen Sicherheiten — über zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen des EWR auch grenzüberschreitend genutzt werden.“

3.

In Abschnitt 6.2.1.1.2 erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung:

„Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities ist ihre Unterlegung mit Cashflow generierenden Vermögenswerten, die vom Eurosystem als homogen angesehen werden, d. h. die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der Asset-Backed Securities dienen, gehören nur einer der folgenden Arten von Sicherheiten an: a) Hypothekenkrediten für Wohnimmobilien; b) Hypothekenkrediten für gewerbliche Immobilien; c) Krediten an kleine und mittlere Unternehmen; d) Krediten zur Autofinanzierung; e) Verbraucherkrediten; f) Leasingforderungen; oder g) Kreditkartenforderungen. Asset-Backed Securities sind für geldpolitische Operationen des Eurosystems ungeeignet, wenn der Pool der zu ihrer Besicherung dienenden Vermögenswerte heterogen ist.“

4.

In Abschnitt 6.2.1.3 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Schuldtitel müssen im EWR emittiert sein, und zwar bei einer Zentralbank oder einem Zentralverwahrer, der die vom Eurosystem im ‚Rahmenwerk zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll‘ (nachfolgend das ‚Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem‘) beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt (1)  (2)

(1)  Das Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem wird auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu/paym/coll/coll/ssslinks/html/index.en.html veröffentlicht."

(2)  Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die ab dem 1. Januar 2007 über die internationalen Zentralverwahrer (ICSDs) Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben wurden bzw. werden, müssen, um notenbankfähig zu sein, in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note) begeben und bei einem Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper), der ein internationaler Zentralverwahrer oder gegebenenfalls ein Zentralverwahrer ist, hinterlegt sein, der die vom Eurosystem im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt. Internationale Inhaberschuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 2007 als Klassische Globalurkunde (Classical Global Note) begeben wurden, sowie zu diesem Zeitpunkt oder danach unter demselben ISIN-Code emittierte vertretbare Wertpapiere bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig. Internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 über die ICSDs Euroclear Bank (Belgium) und Clearstream Banking Luxembourg ausgegeben werden, müssen, um notenbankfähig zu sein, im Rahmen der neuen Wertpapierverwahrsstruktur für internationale Schuldverschreibungen begeben werden. Internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die vor oder an diesem Datum begeben wurden, bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig. Internationale Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden sind nicht mehr notenbankfähig, wenn sie nach dem 30. September 2010 begeben werden. Internationale Schuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden, die vor oder an diesem Datum begeben wurden, bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.“"

5.

Abschnitt 6.2.1.4 erhält folgende Fassung:

„Die Schuldtitel müssen stückelos übertragbar sein. Sie müssen im Euro-Währungsgebiet auf einem Konto beim Eurosystem oder einem Wertpapierabwicklungssystem gehalten und abgewickelt werden, das die vom Eurosystem im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt, sodass das Wirksamwerden ihrer Bestellung als Sicherheit und ihre Verwertung als solche nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgen kann.

Sind der Zentralverwahrer, bei dem die Ursprungsemission des Vermögenswerts hinterlegt wurde, und der Zentralverwahrer, bei dem der Vermögenswert gehalten wird, nicht identisch, müssen die beiden Zentralverwahrer über eine Verbindung verbunden sein, die die vom Eurosystem im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt (3).

(3)  Das Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen findet sich auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu/paym/coll/coll/ssslinks/html/index.en.html“."

6.

Abschnitt 6.2.1.5 erhält folgende Fassung:

„Die Schuldtitel müssen an einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (4) zum Handel zugelassen sein oder an bestimmten, von der EZB festgelegten nicht geregelten Märkten zum Handel zugelassen sein (5). Die Beurteilung nicht geregelter Märkte durch das Eurosystem basiert auf den drei Grundsätzen Sicherheit, Transparenz und Zugänglichkeit (6).

(4)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1."

(5)  Ein Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte ist auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht und wird mindestens einmal im Jahr aktualisiert."

(6)  ‚Sicherheit‘, ‚Transparenz‘ und ‚Zugänglichkeit‘ werden vom Eurosystem ausschließlich in Bezug auf das Leistungsvermögen seiner Sicherheitenverwaltung definiert. Der Selektionsprozess zielt nicht auf eine Beurteilung der immanenten Qualität der unterschiedlichen Märkte ab. Die Grundsätze sind wie folgt definiert: Unter Sicherheit wird Gewissheit hinsichtlich der Transaktionen verstanden, insbesondere die Gewissheit, dass Transaktionen wirksam und durchsetzbar sind. Transparenz bezeichnet den ungehinderten Zugang zu Informationen über die Geschäftsordnung und Vorschriften des Marktes, über die Abwicklung der Geschäfte, die finanziellen Merkmale der Sicherheiten, den Preisbildungsmechanismus und die jeweiligen Preise und Mengen (Notierungen, Zinssätze, Handelsvolumina, ausstehende Beträge usw.). Zugänglichkeit bezieht sich auf die Fähigkeit des Eurosystems, am Markt zu agieren und Zugang zu ihm zu haben. Ein Markt ist im Sinne der Sicherheitenverwaltung zugänglich, wenn er seiner Geschäftsordnung und seinen Vorschriften über die Geschäftsabwicklung zufolge dem Eurosystem die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung stellen kann und die Durchführung der hierfür erforderlichen Transaktionen erlaubt.“"

7.

In Abschnitt 6.2.3.2 erhält Tabelle 4 folgende Fassung:

„Zulassungskriterien

Marktfähige Sicherheiten (7)

Nicht marktfähige Sicherheiten (8)

Art der Sicherheit

EZB-Schuldverschreibungen

Sonstige marktfähige Schuldtitel (9)

Kreditforderungen

RMBDs

Bonitätsanforderungen

Die Sicherheit muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die hohen Bonitätsanforderungen werden anhand der ECAF-Regeln für marktfähige Sicherheiten beurteilt (9).

Der Schuldner/Garant muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die Kreditwürdigkeit wird anhand der ECAF-Regeln für Kreditforderungen beurteilt.

Die Sicherheit muss den hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die hohen Bonitätsanforderungen werden anhand der ECAF-Regeln für RMBDs beurteilt.

Emissionsort

EWR (9)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Abwicklungs-/Bearbeitungsverfahren

Abwicklungsort: Euro-Währungsgebiet

Die Sicherheiten müssen zentral in girosammelverwahrfähiger Form bei NZBen oder einem Wertpapierabwicklungssystem hinterlegt werden, das die vom Eurosystem im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt.

Verfahren des Eurosystems

Verfahren des Eurosystems

Art des Emittenten/Schuldners/Garanten

NZBen

Öffentliche Hand

Privater Sektor

Internationale und supranationale Organisationen

Öffentliche Hand

Nichtfinanzielle Unternehmen

Internationale und supranationale Organisationen

Kreditinstitute

Sitz des Emittenten, Schuldners oder Garanten

Emittent (9): EWR oder G-10-Länder außerhalb des EWR

Schuldner: EWR

Garant (9): EWR

Euro-Währungsgebiet

Euro-Währungsgebiet

Zulässige Märkte

Geregelte Märkte

Von der EZB zugelassene nicht geregelte Märkte

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Währung

Euro

Euro

Euro

Mindestbetrag

Nicht zutreffend

Mindestbetrag zum Zeitpunkt der Kreditforderung

Inländische Nutzung: Festlegung durch NZB;

Grenzüberschreitende Nutzung: einheitlicher Mindestbetrag von 500 000 EUR.

Nicht zutreffend

Rechtsgrundlage

Bei Asset-Backed Securities muss der Erwerb der zugrunde liegenden Vermögenswerte dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen. Das Recht, dem die zugrunde liegenden Kreditforderungen unterliegen, muss das Recht eines EWR-Mitgliedstaats sein.

Geltendes Recht für den Vertrag über die Kreditforderung und ihre Nutzung als Sicherheit: Recht eines Mitgliedstaats

Insgesamt darf die Zahl der für

a)

den Geschäftspartner,

b)

den Gläubiger,

c)

den Schuldner,

d)

den Garanten (falls zutreffend),

e)

den Vertrag für die Kreditforderung, und

f)

die Vereinbarung zur Nutzung der Kreditforderungen als Sicherheitgeltenden Rechtsordnungen zwei nicht überschreiten

Nicht zutreffend

Grenzüberschreitende Nutzung

Ja

Ja

Ja

8.

In Abschnitt 6.3.1 erhalten die Fußnoten 67 und 69 folgende Fassung:

„(*)

Die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems ist auf der Website der EZB veröffentlicht unter www.ecb.europa.eu. Ein Rating der Kreditqualitätsstufe 3 bedeutet ein langfristiges Rating von mindestens ‚BBB-‘ gemäß Fitch bzw. Standard & Poor's, ‚Baa3‘ laut Moody's oder ‚BBBL‘ laut DBRS.“

„(**)

‚Triple A‘ bedeutet ein langfristiges Rating von ‚AAA‘ gemäß Fitch, Standard & Poor's oder DBRS oder ‚Aaa‘ gemäß Moody's.“

9.

In Abschnitt 6.4.2 erhält Buchstabe k) folgende Fassung:

„Die Sicherheiten werden geschäftstäglich neu bewertet. Die NZBen (10) berechnen täglich den erforderlichen Wert der Sicherheiten, wobei Änderungen des Volumens der ausgereichten Kredite, die in Abschnitt 6.5 aufgeführten Bewertungsprinzipien sowie die erforderlichen Bewertungsabschläge berücksichtigt werden.

(10)  Werden Triparty Services genutzt, wird auf der Basis von Informationen, die die betreffende NZB an den TPA übermittelt hat, die Bewertung an den TPA übertragen.“"

10.

In Abschnitt 6.6 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Die NZBen (und die EZB) haben ein Verfahren entwickelt, das die grenzüberschreitende Nutzung aller notenbankfähigen Sicherheiten ermöglicht. Hierbei handelt es sich um das Korrespondenzzentralbank-Modell, bei dem die NZBen gegenseitig (und für die EZB) als Depotbank (‚Korrespondenten‘) für Sicherheiten fungieren, die bei ihrer lokalen Verwahrstelle, ihrem TPA oder ihrem lokalen Abwicklungssystem angeschafft wurden. Für nicht marktfähige Sicherheiten, d. h. Kreditforderungen und RMBDs, die nicht über ein Wertpapierabwicklungssystem übertragen werden können, können besondere Verfahren angewandt werden (11). Das Korrespondenzzentralbank-Modell kann zur Besicherung aller Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden. Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können Geschäftspartner die zugelassenen Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen zur grenzüberschreitenden Übertragung von marktfähigen Sicherheiten bei ihrem lokalen Wertpapierabwicklungssystem verwenden (12); Geschäftspartner können diese zugelassenen Verbindungen auch zwischen Wertpapierabwicklungssystemen in Verbindung mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell verwenden (Korrespondenzzentralbank-Modell mit Verbindungen — siehe Abschnitt 6.6.3). Darüber hinaus wird das Korrespondenzzentralbank-Modell (darunter Korrespondenzzentralbank-Modell mit Verbindungen) als Basis für die grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services verwendet.

(11)  Weitere Informationen zum Korrespondenzzentralbank-Modell sind der Broschüre ‚Das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) — Verfahren für Geschäftspartner des Eurosystems‘, EZB, Mai 2005, zu entnehmen, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht ist."

(12)  Notenbankfähige Sicherheiten können über ein Zentralbankkonto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als demjenigen der entsprechenden Zentralbank verwendet werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat. Seit 1999 ist die De Nederlandsche Bank berechtigt, ihr Konto bei Euroclear Bank für die Abwicklung besicherter Geschäfte mit den bei diesem internationalen Zentralverwahrer begebenen Eurobonds zu verwenden. Seit August 2000 ist die Central Bank of Ireland berechtigt, ein solches Konto bei Euroclear Bank zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle notenbankfähigen Sicherheiten in Euroclear Bank verwendet werden, also auch für notenbankfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear Bank übertragen werden.“"

11.

In Abschnitt 6.6.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Das System des Korrespondenzzentralbank-Modells steht den Geschäftspartnern (sowohl für marktfähige als auch für nicht marktfähige Sicherheiten) mindestens von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr MEZ an jedem TARGET2-Geschäftstag zur Verfügung. Geschäftspartner, die das Modell nutzen möchten, müssen dies der NZB, von der sie den Kredit erhalten wollen (d. h. ihrer Heimat-NZB), vor 16.00 Uhr MEZ ankündigen. Ferner muss der Geschäftspartner sicherstellen, dass die Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte bis spätestens 16.45 Uhr MEZ auf dem Depotkonto der Korrespondenzzentralbank eingehen. Später eingehende Anweisungen oder Lieferungen werden nur nach bestem Bemühen bearbeitet und können nur für Kredite, die am darauf folgenden TARGET2-Geschäftstag gewährt werden, verwendet werden. Geschäftspartner, die bereits absehen können, dass sie das System des Korrespondenzzentralbank-Modells gegen Ende des Tages in Anspruch nehmen müssen, sollten die Sicherheiten soweit möglich im Voraus liefern (d. h. vorab hinterlegen). In Ausnahmefällen oder wenn es aus geldpolitischen Gründen erforderlich ist, kann die EZB beschließen, den Geschäftsschluss des Systems des Korrespondenzzentralbank-Modells bis zum Geschäftsschluss von TARGET2 in Zusammenarbeit mit den Zentralverwahrern hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, ihren Annahmeschluss für marktfähige Sicherheiten zu verlängern, verlängern.“

12.

Abschnitt 6.6.2 erhält folgende Fassung:

„Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können zugelassene Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen des EWR zur grenzüberschreitenden Übertragung marktfähiger Sicherheiten genutzt werden.

Durch eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen kann ein Teilnehmer eines Systems Wertpapiere, die in einem anderen Abwicklungssystem begeben wurden, im Bestand haben, ohne Teilnehmer dieses anderen Systems zu sein (13). Bevor diese Verbindungen zur Übertragung von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden können, müssen sie vom Eurosystem anhand der im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren geprüft und zugelassen werden (14).

Aus der Sicht des Eurosystems erfüllen das Korrespondenzzentralbank-Modell und die Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen des EWR dieselbe Funktion, denn sie ermöglichen den Geschäftspartnern die grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. Das heißt, mit beiden Verfahren können die Geschäftspartner Sicherheiten zur Kreditaufnahme bei ihrer Heimat-NZB selbst dann verwenden, wenn diese Sicherheiten im Wertpapierabwicklungssystem eines anderen Landes begeben wurden. Dabei erfüllen das Korrespondenzzentralbank-Modell und die Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen diese Funktion auf unterschiedliche Weise. Beim Korrespondenzzentralbank-Modell besteht eine grenzüberschreitende Beziehung zwischen den NZBen, die gegenseitig als Depotbanken fungieren. Bei den Verbindungen dagegen besteht die grenzüberschreitende Beziehung zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen, die gegenseitig Sammelkonten eröffnen. Bei einer Korrespondenzzentralbank hinterlegte Sicherheiten können nur zur Besicherung der Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden. Über eine Verbindung gehaltene Sicherheiten können sowohl für die Kreditgeschäfte des Eurosystems als auch für jeden anderen vom Geschäftspartner gewünschten Zweck verwendet werden. Bei der Nutzung von Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen befinden sich die Sicherheiten der Geschäftspartner auf ihrem eigenen Konto beim heimischen Wertpapierabwicklungssystem, sodass sie keine Depotbank benötigen.

(13)  Eine Verbindung zwischen zwei Wertpapierabwicklungssystemen besteht aus einer Reihe von Verfahren und Regelungen für die grenzüberschreitende Übertragung von Wertpapieren im (Effekten-)Giroverfahren. Eine Verbindung hat die Form eines vom Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers beim Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten eröffneten Sammelkontos. Eine direkte Verbindung bedeutet, dass es zwischen den beiden Wertpapierabwicklungssystemen keinen Intermediär gibt. Indirekte Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen können auch zur grenzüberschreitenden Übertragung von Wertpapieren an das Eurosystem genutzt werden. Eine indirekte Verbindung ist eine vertragliche und technische Vereinbarung, die es zwei nicht direkt miteinander verbundenen Wertpapierabwicklungssystemen ermöglicht, über ein drittes, als Intermediär fungierendes Wertpapierabwicklungssystem Wertpapiergeschäfte auszutauschen oder zu übertragen."

(14)  Das Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen findet sich auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu/paym/coll/coll/ssslinks/html/index.en.html“."

13.

In Abschnitt 6.6 wird der folgende Abschnitt 6.6.3 hinzugefügt:

„6.6.3.   Korrespondenzzentralbank-Modell mit Verbindungen

Es ist für Geschäftspartner auch möglich, die in Abschnitt 6.6.2 genannten direkten und indirekten Verbindungen in Verbindung mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell zu nutzen, um notenbankfähige marktfähige Sicherheiten grenzüberschreitend nutzen zu können.

Bei der Nutzung von Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen in Verbindung mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell befinden sich die Sicherheiten der Geschäftspartner, die vom Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten begeben werden, direkt oder über eine Depotbank auf einem Konto beim Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers. Bei indirekten Verbindungen kann ein drittes Wertpapierabwicklungssystem als Intermediär fungieren.

Diese Sicherheiten können bei einem nicht im Euro-Währungsgebiet ansässigen Zentralverwahrer des EWR begeben werden, sofern eine Verbindung zwischen dem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten und dem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers die vom Eurosystem im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt.

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Wenn notenbankfähige Sicherheiten über das Korrespondenzzentralbank-Modell mit Verbindungen zu übertragen sind, stellen Geschäftspartner sicher, dass die Wertpapiere bis 16.00 Uhr MEZ am Abwicklungstag auf ein Konto des betreffenden Wertpapierabwicklungssystems des Anlegers geliefert werden, um die Abwicklung der gleichtägigen Geschäfte zu gewährleisten. Jeder Antrag auf Nutzung, den die Heimat-NZBen von ihren Geschäftspartnern nach 16.00 Uhr erhalten, oder jeder Antrag auf Lieferung der notenbankfähigen Sicherheiten auf ein Konto beim betreffenden Zentralverwahrer des Anlegers nach 16.00 Uhr MEZ wird nach bestem Bemühen entsprechend dem Annahmeschluss der beteiligten Zentralverwahrer bearbeitet.“

14.

In Abschnitt 6.6 wird der folgende Abschnitt 6.6.4 hinzugefügt:

„6.6.4.   Korrespondenzzentralbank-Modell mit Triparty Collateral Management Services

Das Korrespondenzzentralbank-Modell (darunter das Korrespondenzzentralbank-Modell mit Verbindungen) wird auch als Basis für die grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services genutzt, wobei die NZB eines Mitgliedstaats, in dem Triparty Collateral Management Services für die grenzüberschreitende Nutzung im Eurosystem angeboten werden, als Korrespondenzzentralbank für NZBen in anderen Mitgliedstaaten handelt, deren Geschäftspartner beantragt haben, die betreffenden Triparty Collateral Management Services grenzüberschreitend zu nutzen. Der betreffende TPA muss vom Eurosystem positiv bewertet werden.

Grenzüberschreitende Triparty Collateral Management Services ermöglichen Geschäftspartnern den Betrag an Sicherheiten, den sie ihrer Heimat-NZB bereitstellen, zu erhöhen oder zu verringern (nachfolgend als der ‚Globalbetrag‘ bezeichnet).

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Hinweis: Der Pfeil ‚Informationen über Sicherheiten‘ zwischen Geschäftspartner A und der NZB A ist für bestimmte TPAs nicht relevant (je nach gewähltem Vertragsmodell); in diesem Fall sendet der Geschäftspartner keine Anweisung an die NZB A oder erhält keine Bestätigung von der NZB A.“

15.

In Anlage 8 wird der folgende Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:

„Bei Asset-Backed Securities mit unterlegten Cashflow generierenden Vermögenswerten, die aus Kreditkartenforderungen bestehen, gelten die nach den einzelnen Krediten aufgeschlüsselten Informationspflichten ab dem 1. April 2014, und der neunmonatige Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2014.“

16.

In Anlage 8 erhält die zweite Fußnote die folgende Fassung:

„(*)

D. h. am 30. September 2013 für RMBS und KMU, am 30. November 2013 für CMBS, am 30. September 2014 für Kredite zur Autofinanzierung, Verbraucherkredite und Leasingforderungen und am 31. Dezember 2014 für Kreditkartenforderungen.“


(7)  Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.1.

(8)  Weitere Einzelheiten finden sich in Abschnitt 6.2.2.

(9)  Die Bonität der von nichtfinanziellen Unternehmen begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel ohne Rating wird auf Basis der vom jeweiligen Geschäftspartner gemäß den in Abschnitt 6.3.3 genannten ECAF-Regeln für Kreditforderungen ausgewählten Bonitätsbeurteilungsquelle ermittelt. Bei diesen marktfähigen Schuldtiteln wurden folgende Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten geändert: Sitz des Emittenten/Garanten: Euro-Währungsgebiet; Emissionsort: Euro-Währungsgebiet.“


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