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Dokument 32014Q0621(01)

Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank

ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 56–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 27/07/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2014/621/oj

21.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/56


VERFAHRENSORDNUNG DES AUFSICHTSGREMIUMS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

DAS AUFSICHTSGREMIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 12,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 13d —

HAT FOLGENDE VERFAHRENSORDNUNG ERLASSEN:

EINFÜHRUNGSKAPITEL

Artikel 1

Ergänzender Charakter

Diese Verfahrensordnung ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Die in dieser Verfahrensordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben.

KAPITEL I

AUFSICHTSGREMIUM

Artikel 2

Sitzungen des Aufsichtsgremiums

2.1.   Das Aufsichtsgremium bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Vorsitzenden. Grundsätzlich trifft sich das Aufsichtsgremium regelmäßig nach Maßgabe eines Terminplans, den es rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs festlegt.

2.2.   Der Vorsitzende beruft eine Sitzung des Aufsichtsgremiums ein, wenn mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsgremiums darum ersuchen.

2.3.   Der Vorsitzende kann zudem immer dann Sitzungen des Aufsichtsgremiums einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. In einem solchen Fall wird dies in einem Begleitschreiben zur jeweiligen Einberufung angegeben.

2.4.   Auf Ersuchen des Vorsitzenden können die Aussprachen des Aufsichtsgremiums auch in Form von Telefonkonferenzen stattfinden, es sei denn, mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen.

Artikel 3

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsgremiums

3.1.   Sofern in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, ist die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsgremiums seinen Mitgliedern und, wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die nationale Zentralbank handelt, einem Vertreter der nationalen Zentralbank vorbehalten.

3.2.   Jeder Vertreter der nationalen zuständigen Behörde kann in der Regel von einer Person begleitet werden. Handelt es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die nationale Zentralbank, findet dieser Absatz auf den stimmberechtigten Vertreter Anwendung. Dieser Absatz gilt auch im Fall der Teilnahme eines Stellvertreters nach Artikel 3.3.

3.3.   Bei Verhinderung eines Vertreters einer nationalen zuständigen Behörde oder — wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die nationale Zentralbank handelt — eines Vertreters der nationalen Zentralbank, kann dieser schriftlich einen Stellvertreter zur Teilnahme und, falls zutreffend, zur Ausübung seines Stimmrechts benennen, sofern er in der entsprechenden schriftlichen Mitteilung nichts anderes angibt. Die schriftliche Mitteilung muss dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet werden.

3.4.   Bei Abwesenheit sowohl des Vorsitzenden als auch des stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt in erster Linie das Mitglied des Aufsichtsgremiums, das dem Aufsichtsgremium am längsten angehört, und, im Fall von zwei oder mehr Mitgliedern mit derselben Mitgliedszeit, das älteste Mitglied den Vorsitz des Aufsichtsgremiums.

3.5.   Auf Einladung des Vorsitzenden kann ein Vertreter der Europäischen Kommission und/oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende lädt die Vertreter der Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ein, wenn mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsgremiums eine solche Einladung beantragen. Das Aufsichtsgremium kann unter denselben Voraussetzungen auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn es dies für zweckmäßig hält.

Artikel 4

Organisation der Sitzungen des Aufsichtsgremiums

4.1.   Das Aufsichtsgremium genehmigt die Tagesordnung einer jeden Sitzung. Dazu erstellt der Vorsitzende eine vorläufige Tagesordnung, die den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zusammen mit den zugehörigen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung zugeleitet wird, wobei Notfälle, in denen der Vorsitzende den Umständen entsprechend verfährt, ausgenommen sind. Das Aufsichtsgremium kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Aufsichtsgremiums beschließen, Punkte von der vorläufigen Tagesordnung abzusetzen oder zusätzliche Punkte aufzunehmen. Ein Punkt wird auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsgremiums von der vorläufigen Tagesordnung abgesetzt, wenn die zugehörigen Unterlagen den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums nicht rechtzeitig zugegangen sind; diese Regelung gilt nicht in Notfällen.

4.2.   Das Sitzungsprotokoll des Aufsichtsgremiums wird dessen Mitgliedern bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung übermittelt (oder im Voraus im schriftlichen Verfahren, wenn erforderlich) und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Artikel 5

Zugang zu Informationen

Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsgremiums haben regelmäßig Zugang zu aktuellen Informationen über Institute, die als bedeutend im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gelten. Die den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zur Verfügung gestellten Informationen sollten wesentliche Angaben umfassen, die ein fundiertes Verständnis dieser Institute ermöglichen. Das Aufsichtsgremium kann für den internen Gebrauch Vorlagen für einen diesem Zweck dienenden Informationsaustausch erlassen.

Artikel 6

Abstimmungsverfahren

6.1.   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Vertreter der Behörden eines teilnehmenden Mitgliedstaats gemeinsam als ein Mitglied.

6.2.   Soweit die nationale zuständige Behörde nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes mitteilt, üben der Vertreter der nationalen zuständigen Behörde oder dessen Stellvertreter nach Artikel 3.3 das Stimmrecht aus.

6.3.   Das Aufsichtsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist das Aufsichtsgremium nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums ohne Erreichen der Mindestteilnahmequote abstimmen können.

6.4.   Die Stimmabgabe im Aufsichtsgremium erfolgt auf Aufforderung durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet eine Abstimmung auch auf Antrag von drei Mitgliedern des Aufsichtsgremiums ein.

6.5.   Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Aufsichtsgremium mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In den in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Fällen gilt die in Artikel 13c der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegte Regelung für das Abstimmungsverfahren.

6.6.   Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Aufsichtsgremiums kann der Vorsitzende eine geheime Abstimmung veranlassen.

6.7.   Die Abstimmung kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Aufsichtsgremiums erheben Einwände dagegen. In diesem Fall wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums gesetzt. In einem schriftlichen Verfahren müssen jedem Mitglied des Aufsichtsgremiums in der Regel mindestens fünf Arbeitstage zur Verfügung stehen, um sich mit der Angelegenheit zu befassen, und die betreffenden Aussprachen sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Aufsichtsgremiums festzuhalten. Gibt ein Mitglied des Aufsichtsgremiums im schriftlichen Verfahren seine Stimme nicht ausdrücklich ab, gilt dies als Zustimmung.

Artikel 7

Notfälle

7.1.   In Notfällen beruft der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende eine Sitzung des Aufsichtsgremiums so rechtzeitig ein, dass die notwendigen Beschlüsse, abweichend von Artikel 2.4 gegebenenfalls auch im Wege von Telefonkonferenzen, erlassen werden können. Bei der Einberufung einer solchen Sitzung weist der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende im Einberufungsschreiben darauf hin, dass abweichend von Artikel 6.3 im Falle des Nichterreichens der für die Beschlussfähigkeit zum Erlass von Notfallbeschlüssen erforderlichen Mindestteilnahmequote von 50 % die Sitzung geschlossen und unmittelbar im Anschluss daran eine außerordentliche Sitzung eröffnet wird, bei der für die Beschlussfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erforderlich ist.

7.2.   Das Aufsichtsgremium kann weitere interne Regeln für den Erlass von Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen in Notfällen festlegen.

Artikel 8

Übertragung von Befugnissen

8.1.   Das Aufsichtsgremium kann den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden ermächtigen, in seinem Namen und unter seiner Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsordnung und der Verwaltung zu treffen, insbesondere zur Vorbereitung von Beschlüssen, die kollektiv von den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen sind, und zur Umsetzung von endgültigen vom Aufsichtsgremium erlassenen Beschlüssen.

8.2.   Das Aufsichtsgremium kann auch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden beauftragen, i) den Wortlaut eines Beschlusses im Sinne von Artikel 8.1 endgültig anzunehmen, vorausgesetzt der wesentliche Inhalt eines solchen Beschlusses ist bereits in Beratungen festgelegt worden, und/oder ii) endgültige Beschlüsse zu erlassen, bei denen eine solche Übertragung begrenzte und eindeutig definierte Durchführungsbefugnisse umfasst, deren Ausübung einer strikten Prüfung im Lichte der vom Aufsichtsgremium festgelegten objektiven Kriterien unterliegt.

8.3.   Die Übertragung von Befugnissen nach Artikel 8.1 und die nach Artikel 8.2 erlassenen Beschlüsse werden im Sitzungsprotokoll des Aufsichtsgremiums festgehalten.

KAPITEL II

LENKUNGSAUSSCHUSS

Artikel 9

Der Lenkungsausschuss

Gemäß Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird hiermit der Lenkungsausschuss des Aufsichtsgremiums eingerichtet.

Artikel 10

Auftrag

10.1.   Der Lenkungsausschuss unterstützt die Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums und ist für die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsgremiums verantwortlich.

10.2.   Der Lenkungsausschuss führt die ihm obliegenden vorbereitenden Arbeiten im Interesse der Europäischen Union als Ganzes aus und arbeitet in völliger Transparenz mit dem Aufsichtsgremium zusammen.

Artikel 11

Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder

11.1.   Der Lenkungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern des Aufsichtsgremiums: dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, einem Vertreter der Europäischen Zentralbank (EZB) und fünf Vertretern der nationalen zuständigen Behörden.

11.2.   Den Vorsitz des Lenkungsausschusses nimmt der Vorsitzende oder — bei außergewöhnlicher Abwesenheit des Vorsitzenden — der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wahr.

11.3.   Das Aufsichtsgremium ernennt die Vertreter der nationalen zuständigen Behörden und gewährleistet dabei ein ausgewogenes Verhältnis sowie eine Rotation zwischen den nationalen zuständigen Behörden. Das Aufsichtsgremium führt ein Rotationssystem durch, in dessen Rahmen die nationalen zuständigen Behörden entsprechend einer Rangfolge, die auf den jeweiligen konsolidierten Gesamtbankvermögen in den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaaten beruht, in vier Gruppen eingeteilt werden. Jede Gruppe stellt mindestens ein Mitglied des Lenkungsausschusses. Das Aufsichtsgremium überprüft die Gruppeneinteilung jährlich oder immer dann, wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt oder eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingeht. Die Rotation der Mitglieder innerhalb der einzelnen Gruppen erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen der teilnehmenden Mitgliedstaaten in deren Landessprache. Die Einteilung der nationalen zuständigen Behörden in Gruppen und die Zuweisung der Sitze im Lenkungsausschuss an die jeweiligen Gruppen ist im Anhang festgelegt.

11.4.   Die Amtszeit der Vertreter der nationalen zuständigen Behörden als Mitglieder des Lenkungsausschusses beträgt ein Jahr.

11.5.   Der Präsident der EZB ernennt den Vertreter der EZB im Lenkungsausschuss aus den vier Vertretern der EZB im Aufsichtsgremium und bestimmt die jeweilige Amtszeit.

11.6.   Das Verzeichnis der Mitglieder des Lenkungsausschusses wird veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Artikel 12

Sitzungen des Lenkungsausschusses

12.1.   Die Sitzungstermine werden vom Lenkungsausschuss auf Vorschlag des Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende kann zudem immer dann Sitzungen einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann der Lenkungsausschuss auch in Form einer Telefonkonferenz zusammentreten, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder des Lenkungsausschusses erheben Einwände dagegen.

12.2.   Die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen des Lenkungsausschusses wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und zu Beginn der Sitzung vom Lenkungsausschuss beschlossen. Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses kann dem Vorsitzenden Angelegenheiten und Unterlagen zur Erörterung durch den Lenkungsausschuss vorschlagen.

12.3.   Die Tagesordnung einer Sitzung des Lenkungsausschusses wird vor der Sitzung allen Mitgliedern des Aufsichtsgremiums zugänglich gemacht. Die Protokolle der Lenkungsausschusssitzungen werden allen Mitgliedern des Aufsichtsgremiums vor der nächsten Aufsichtsgremiumssitzung zugänglich gemacht.

12.4.   Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Lenkungsausschuss beschließen, ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsgremiums zur Teilnahme an einer gesamten Sitzung des Lenkungsausschusses oder an einzelnen Teilen einer Sitzung einzuladen. Bei Erörterung spezifischer Fragen, die ein konkretes Kreditinstitut betreffen, wird der Vertreter der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats eingeladen, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2014.

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums

Danièle NOUY


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


ANHANG

ROTATIONSSYSTEM

Für die Zwecke von Artikel 11.3 findet das nachstehende Rotationssystem auf der Grundlage der Daten zum Stichtag 31. Dezember 2012 Anwendung:

Gruppe

Mitgliedstaat

Anzahl der Sitze im Lenkungsausschuss

1

DE

1

FR

2

ES

1

IT

NL

3

BE

2

IE

EL

LU

AT

PT

FI

4

EE

1

CY

LV

MT

SI

SK


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