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Dokument 32014D0042(01)

2014/781/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Oktober 2014 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Litauen (EZB/2014/42)

ABl. L 327 vom 12.11.2014, S. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/781/oj

12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/6


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Oktober 2014

zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Litauen

(EZB/2014/42)

(2014/781/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1 und Artikel 46.2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in Litauen befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.

(2)

Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem des Eurosystems müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einschließlich Litauens, zu gewährleisten.

(3)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank geht hervor, dass die EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten unter anderem erhebt, um rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen im Hinblick auf die Einführung des Euro durch einen Mitgliedstaat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ und „Mindestreservebasis“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für in Litauen befindliche Institute

1.   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Litauen befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. bis zum 27. Januar 2015.

2.   Die Mindestreservebasis jedes in Litauen befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2014 festgelegt. Institute, die sich in Litauen befinden, melden der Lietuvos bankas ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt ist. In Litauen befindliche Institute, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum Dienstag, 30. September 2014.

3.   Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Litauen befindliches Institut oder die Lietuvos bankas die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 9. Dezember 2014. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 9. Dezember 2014, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

4.   Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Litauen befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) aufgeführt sind.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute

1.   Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Litauen befindliche Institute.

2.   Institute, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, deren Währung der Euro ist, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 10. Dezember 2014 bis zum 27. Januar 2015 und vom 28. Januar bis zum 10. März 2015 Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

3.   In anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 10. Dezember 2014 bis zum 27. Januar 2015 und vom 28. Januar bis zum 10. März 2015 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2014 bzw. zum 30. November 2014 und melden statistische Daten gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), die in Litauen befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden, in welcher in Litauen befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt sind.

4.   Für die im Dezember 2014 und Januar 2015 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eine Ausnahmeregelung gewährt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2014 und melden gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) statistische Daten, die in Litauen befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden, in welcher in Litauen befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die statistischen Informationen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

1.   Dieser Beschluss ist an die Lietuvos bankas, in Litauen befindliche Institute und in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gerichtet.

2.   Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft.

3.   In Ermangelung von Sonderbestimmungen in diesem Beschluss gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Oktober 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1.


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