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Dokument 32015D0007
Decision (EU) 2015/530 of the European Central Bank of 11 February 2015 on the methodology and procedures for the determination and collection of data regarding fee factors used to calculate annual supervisory fees (ECB/2015/7)
Beschluss (EU) 2015/530 der Europäischen Zentralbank vom 11. Februar 2015 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2015/7)
Beschluss (EU) 2015/530 der Europäischen Zentralbank vom 11. Februar 2015 über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2015/7)
ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 67–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2019; Aufgehoben durch 32019D0038
28.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/67 |
BESCHLUSS (EU) 2015/530 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 11. Februar 2015
über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2015/7)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30 und Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 10 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 werden die jährlichen Aufsichtsgebühren, die bei in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten oder bei den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten zu erheben sind, auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedeutung und das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts, einschließlich seiner risikogewichteten Aktiva, berechnet. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die Gebührenfaktoren, die zur Festsetzung der für jedes beaufsichtigte Unternehmen oder jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichtenden individuellen jährlichen Aufsichtsgebühr verwendet werden, durch den Betrag gebildet, der sich am Ende des Kalenderjahres zusammensetzt aus i) den gesamten Aktiva und ii) dem Gesamtrisikobetrag. |
(3) |
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sieht vor, dass die die Gebührenfaktoren betreffenden Daten im Einklang mit einem Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) bestimmt und erhoben werden, welcher die maßgebliche Methodik sowie die maßgeblichen Verfahren festlegt. |
(4) |
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollten beaufsichtigte Gruppen bei der Berechnung der Gebührenfaktoren die Aktiva von Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern grundsätzlich nicht berücksichtigen. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) können beaufsichtigte Gruppen beschließen, solche Aktiva bei der Berechnung der Gebührenfaktoren zu berücksichtigen. Allerdings sollten die Kosten einer solchen Berechnung nicht die erwartete Herabsetzung der Aufsichtsgebühr überschreiten. |
(5) |
Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) legt fest, dass die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der EZB Daten bezüglich der Gebührenfaktoren gemäß den von der EZB festzulegenden Verfahren zu übermitteln haben. |
(6) |
Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) legt fest, dass die EZB die Gebührenfaktoren gemäß Verfahren bestimmt, die von der EZB festzulegen sind, falls ein Gebührenschuldner es unterlässt, die Gebührenfaktoren zur Verfügung zu stellen. |
(7) |
Demzufolge sollten in diesem Beschluss die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren betreffenden Daten und zur Berechnung der Gebührenfaktoren, einschließlich in Fällen, in denen der Gebührenschuldner es unterlässt, diese zur Verfügung zu stellen, sowie die Verfahren zur Übermittlung von Gebührenfaktoren von NCAs an die EZB niedergelegt werden. Insbesondere sollten das Format, die Häufigkeit und die Termine für diese Übermittlung sowie die Arten der Qualitätsprüfungen, die die NCAs vor Übermittlung der Gebührenfaktoren an die EZB vorzunehmen haben, festgelegt werden. |
(8) |
Zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die in Bezug auf jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe zu entrichten sind, sollten die Gebührenschuldner die Gebührenfaktoren betreffende Daten an die NCAs auf der Basis von Vorlagen übermitteln, die in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses dargelegt sind. |
(9) |
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch der Meldeaufwand berührt werden. Bei diesem Verfahren wird der Position des Ausschusses für Statistik (STC) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Rechnung getragen. Die NCAs und andere Ausschüsse des ESZB können derartige technische Änderungen der Anhänge über den STC vorschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieser Beschluss legt die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte Methodik und die genannten Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der der Gebührenfaktoren zur Berechnung der von beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten und die Übermittlung der Gebührenfaktoren durch die Gebührenschuldner sowie die Verfahren zur Übermittlung dieser Daten von NCAs an die EZB fest.
Dieser Beschluss ist auf Gebührenschuldner und NCAs anwendbar.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die folgende Begriffsbestimmung:
„Werktag“: ein Tag, bei dem es sich nicht um einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in dem Mitgliedstaat handelt, in dem die relevante NCA ihren Sitz hat.
Artikel 3
Vorlagen für die Berichterstattung der Gebührenfaktoren der Gebührenschuldner an die NCAs
Die Gebührenfaktoren werden von den Gebührenschuldnern an die NCAs unter Nutzung der Vorlagen übermittelt, die in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses dargelegt sind. Erklärungen des Rechnungsprüfers gemäß Artikel 7 werden ebenfalls an die NCAs übermittelt. Im Falle einer Gruppe von Gebühren entrichtenden Unternehmen mit Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassen sind, legen die Gebührenschuldner eine Erklärung der zur Bestimmung der Gebührenfaktoren genutzten Methodik gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) in dem Feld vor, das in der Vorlage zu diesem Zweck vorgesehen ist.
Artikel 4
Einreichungstermine
(1) Die NCAs übermitteln der EZB die Gebührenfaktoren betreffende Daten spätestens bis Geschäftsschluss des 10. Werktags nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannten Einreichungsterminen. Anschließend überprüft die EZB die empfangenen Daten innerhalb von fünf Werktagen ab ihrem Empfang. Auf Verlangen der EZB erläutern oder erklären die NCAs die Daten. Die EZB stellt die Daten am 15. Werktag fertig, der auf den betreffenden Einreichungstermin folgt.
(2) Hat die EZB die Daten gemäß Absatz 1 fertiggestellt, so gewährt sie den Gebührenschuldnern Zugriff auf die fertig gestellten Daten. Die Gebührenschuldner können innerhalb von fünf Werktagen zu den die Gebührenfaktoren betreffenden Daten Stellung zu nehmen, falls sie diese als unrichtig erachten. Anschließend werden die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren angewandt.
Artikel 5
Datenqualitätsprüfungen
Die NCAs überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der die Gebührenfaktoren betreffenden Daten, die an die EZB übermittelt werden. Die NCAs nehmen die Qualitätskontrollprüfungen vor, um zu beurteilen, ob die Gebührenfaktoren im Einklang mit der in Artikel 7 dargelegten Methodik berechnet wurden. Die EZB korrigiert oder ändert die Gebührenfaktoren betreffende Daten nicht, die von den Gebührenschuldnern übermittelt wurden. Korrekturen oder Änderungen der Daten werden von den Gebührenschuldnern vorgenommen und von ihnen an die NCAs übermittelt. Die NCAs übermitteln von ihnen empfangene korrigierte oder geänderte Daten an die EZB. Bei der Übermittlung von Daten bezüglich der Gebührenfaktoren stellen die NCAs: a) Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten bedeutenden Entwicklungen zur Verfügung; und teilen b) der EZB die Gründe für bedeutende Korrekturen oder Änderungen derselben mit.
Artikel 6
Meldehäufigkeit und erster Meldestichtag
Die Gebührenfaktoren betreffende Daten werden von den Gebührenschuldnern jährlich an die NCAs übermittelt. Der erste Meldestichtag für die Gebührenfaktoren ist der 31. Dezember 2014.
Artikel 7
Methodik zur Berechnung der Gebührenfaktoren
(1) Der zu berichtende Gesamtrisikobetrag wird aus der regelmäßigen Berichterstattung abgeleitet, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (3) vorgenommen wird. Die folgenden spezifischen Berechnungsanforderungen sind anwendbar.
a) |
Für eine beaufsichtigte Gruppe ohne Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern wird der Gesamtrisikobetrag der Gruppe auf der Grundlage der Vorlage zu „Eigenmittelanforderungen“ nach der allgemeinen Berichterstattung (COREP) bestimmt, wie in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführt (nachfolgend die „Vorlage zu Eigenmittelanforderungen“). |
b) |
Für eine beaufsichtigte Gruppe mit Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern wird der Gesamtrisikobetrag der Gruppe auf Grundlage der Vorlage zu Eigenmittelanforderungen mit der Option ermittelt, den Beitrag der Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern zum Gesamtrisikobetrag der Gruppe auf Grundlage der COREP-Vorlage „Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen“, wie in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführt, abzuziehen. Wenn die Daten zum Beitrag von Tochterunternehmen, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassen sind, nicht in der COREP-Vorlage „Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen“ zum Zwecke der Berechnung von Aufsichtsgebühren verfügbar sind, können die Gebührenschuldner diese Daten selbst an die NCAs übermitteln. |
c) |
Wenn das Gebühren entrichtende Kreditinstitut nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, wird der Gesamtrisikobetrag der Gruppe auf Grundlage der Vorlage zu Eigenmittelanforderungen des Einzelinstituts ermittelt. |
(2) Die gesamten zu meldenden Aktiva sollten dem Gesamtwert der Aktiva entsprechen, der in Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) festgelegt ist. Lassen sich die gesamten Aktiva nicht durch Bezugnahme auf diesen Artikel bestimmen, werden sie auf Basis der folgenden Daten bestimmt.
a) |
In Bezug auf eine beaufsichtigte Gruppe, die nur über in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Tochterunternehmen verfügt, werden die von den beaufsichtigten Unternehmen zur Erstellung der Konzernabschlüsse auf Gruppenebene eingesetzten Berichtspakete zur Ermittlung der gesamten Aktiva eingesetzt. Ein Rechnungsprüfer bestätigt die gesamten Aktiva der beaufsichtigten Gruppe, indem er die Berichtspakete einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzieht. |
b) |
In Bezug auf ein Gebühren entrichtendes Kreditinstitut, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, jedoch über ein in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenes Mutterunternehmen verfügt, werden die Berichtspakete, die von dem Gebühren entrichtenden Kreditinstitut zur Erstellung der Konzernabschlüsse auf Gruppenebene eingesetzt werden, zur Ermittlung der gesamten Aktiva eingesetzt. Ein Rechnungsprüfer bestätigt die gesamten Aktiva des Gebühren entrichtenden Kreditinstituts, indem er die Berichtspakete einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzieht. |
c) |
Sofern die gesamten Aktiva einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle auf Basis der statistischen Daten berechnet werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (5) gemeldet werden, bestätigt ein Rechnungsprüfer die gesamten Aktiva der Gebühren entrichtenden Zweigstelle, indem er ihre Finanzierungsrechnungen einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzieht. |
(3) In Bezug auf eine beaufsichtigte Gruppe mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen werden die gesamten Aktiva gemäß einer der folgenden Optionen ermittelt.
a) |
Ihre gesamten Aktiva können auf Basis von Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) ermittelt werden (einschließlich Tochterunternehmen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern). Lassen sich die gesamten Aktiva nicht durch Bezugnahme auf diesen Artikel bestimmen, werden sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a dieses Beschlusses ermittelt. |
b) |
Ihre gesamten Aktiva können durch Aggregierung der gesamten Aktiva ermittelt werden, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen aller beaufsichtigten Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, innerhalb der beaufsichtigten Gruppe offengelegt werden, sofern diese verfügbar sind, oder auf andere Weise durch Aggregierung der gesamten Aktiva, die in dem/den relevanten Berichtspaket(en) ausgewiesen sind, das/die von den beaufsichtigten Unternehmen oder der Gruppe der Gebühren entrichtenden Kreditinstitute zur Erstellung von Konzernabschlüssen auf Gruppenebene eingesetzt wird/werden. Um eine Doppelberechnung zu vermeiden, kann der Gebührenschuldner im Konsolidierungsprozess gruppeninterne Positionen innerhalb aller beaufsichtigten Unternehmen der beaufsichtigten Gruppe, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eliminieren. Ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einer beaufsichtigten Gruppe einbezogener Firmenwert (Goodwill) sollte in die Aggregierung einbezogen werden; die Nichtberücksichtigung des Firmenwerts, der Tochterunternehmen zugewiesen ist, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassen sind, ist optional. Wenn ein Gebührenschuldner gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse einsetzt, bestätigt ein Rechnungsprüfer, dass die gesamten Aktiva den in den geprüften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen der einzelnen beaufsichtigten Unternehmen offengelegten gesamten Aktiva entsprechen. Wenn ein Gebührenschuldner Berichtspakete einsetzt, bestätigt ein Rechnungsprüfer die gesamten Aktiva, die für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren eingesetzt werden, indem er die verwendeten Berichtspakete einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzieht. In allen Fällen bestätigt der Rechnungsprüfer, dass der Prozess der Aggregierung nicht von dem Verfahren abweicht, das in diesem Beschluss festgelegt ist, und dass die vom Gebührenschuldner vorgenommene Berechnung mit der Bilanzierungsmethode übereinstimmt, die zur Konsolidierung der Bilanzen der Gruppe der Gebühren entrichtenden Unternehmen eingesetzt wird. |
Artikel 8
Bestimmung der Gebührenfaktoren durch die EZB bei Nichtmeldung bzw. Nichtübermittlung erforderlicher Korrekturen oder Änderungen
In dem Falle, dass ein Gebührenfaktor nicht gemeldet wird oder dass erforderliche Korrekturen oder Änderungen von einem Gebührenschuldner nicht übermittelt werden, wird die EZB die ihr zur Verfügung stehenden Informationen nutzen, um den fehlenden Gebührenfaktor zu ermitteln.
Artikel 9
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des STC ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses vorzunehmen, die den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen nicht verändern und sich nicht auf den Meldeaufwand der Gebührenschuldner auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über eine solche Änderung.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Februar 2015.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
ANHANG I
|
BERECHNUNG DER GEBÜHREN |
Referenzzeitraum |
|
NAME |
|
GESAMTRISIKOBETRAG |
Datum |
|
MFI Code |
|
|
|
LEI Code |
|
|||
|
|||||
Position |
|
Art des Instituts |
Quelle des Risikobetrags |
Risikobetrag |
Anmerkungen |
|
|
010 |
020 |
030 |
040 |
010 |
GESAMTRISIKOBETRAG |
(1), (2), (3) oder (4) |
COREP C 02.00, Zeile 010 |
|
|
020 |
BEITRAG VON TOCHTERUNTERNEHMEN in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern |
(4) |
COREP C06.02, Spalte 250 (SUM) |
|
|
021 |
Unternehmen 1 |
(4) |
|
|
|
. |
Unternehmen 2 |
(4) |
|
|
|
. |
Unternehmen 3 |
(4) |
|
|
|
N |
Unternehmen N |
(4) |
|
|
|
030 |
GESAMTRISIKOBETRAG der beaufsichtigten Gruppe unter Abzug des BEITRAGS DER TOCHTERUNTERNEHMEN in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern: Position 030 entspricht 010 abzüglich 020 |
(4) |
|
|
|
Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vorlage gemäß den gesondert übermittelten Anweisungen ausgefüllt wird. |
ANHANG II
|
BERECHNUNG DER GEBÜHREN |
Referenzzeitraum |
|
NAME |
|
GESAMTE AKTIVA |
Datum |
|
MFI-Code |
|
|
|
LEI-Code |
|
|||
|
|||||
Position |
|
Art des Instituts |
Bestätigung der Prüfung durch Abschlussprüfer (Ja/Nein) |
Gesamte Aktiva |
Anmerkungen |
|
|
010 |
020 |
030 |
040 |
010 |
GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) |
(1), (2), (3), (4), (5) |
|
|
|
020 |
GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchst. a oder b dieses Beschlusses |
(6) oder (7) |
|
|
|
030 |
GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 7 Abs. 3 Buchst. b dieses Beschlusses: Position 030 entspricht 031 minus 032 plus 033 minus 034 |
(8) |
|
|
|
031 |
Gesamte Aktiva aller Gruppenunternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten |
|
|
|
|
032 |
Gruppeninterne Positionen unter den beaufsichtigten Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind (von Berichtspaketen, die zur Eliminierung von Salden zur Gruppenberichtszwecken herangezogen werden) — optional |
|
|
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|
033 |
Der in dem Konzernabschluss der Muttergesellschaft einer beaufsichtigten Gruppe ausgewiesene Firmenwert (Goodwill) — zwingend |
|
|
|
|
034 |
Der den in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen zugewiesene Firmenwert (Goodwill) — optional |
|
|
|
|
040 |
Gesamte Aktiva für ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, die auf der Basis eines gemäß Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 und Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sowie Artikel 10 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) erlassenen Beschlusses der EZB als weniger bedeutend eingestuft werden. |
(9) |
|
|
|
Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vorlage gemäß den gesondert übermittelten Anweisungen ausgefüllt wird. |