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Dokument 32015O0019

Leitlinie (EU) 2015/948 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2015/19)

ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 15–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/948/oj

19.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/15


LEITLINIE (EU) 2015/948 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. April 2015

zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2015/19)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick auf die Einführung direkter statistischer Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften durch die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (3) und dem engen Zusammenhang, der zwischen den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß den durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Rahmen erhoben werden, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2014/24) dahingehend geändert, dass sie Daten aufnimmt, die direkt von Versicherungsgesellschaften zu melden sind. Die Leitlinie EZB/2013/7 (5) muss ebenfalls geändert werden, da sie die notwendigen Verfahren für die nationalen Zentralbanken (NZBen) festlegt, um der Europäischen Zentralbank (EZB) Informationen zu melden.

(2)

Daher soll die Leitlinie EZB/2013/7 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code auf Basis einzelner Wertpapierdaten in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 (Tabellen 1 bis 3) und Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31); langfristige Schuldverschreibungen (F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Anteile an Investmentfonds (F.52).

Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende sowie entweder i) Finanztransaktionen zum Quartalsende im Referenzquartal, oder ii) Daten zum Monatsende oder zum Quartalsende, die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigt werden, gemäß Absatz 2. NZBen melden darüber hinaus Jahresendbestände in der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Art und Weise gemäß Berichtsschema in Anhang I, Teil 3 (Tabellen 1 bis 2) dieser Leitlinie.

Finanztransaktionen oder zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigte Daten, die den NZBen von den tatsächlichen Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit Anhang I, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldet werden, werden gemäß Anhang II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bewertet.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe c angefügt:

„c)

in Bezug auf Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften melden die NZBen jährlich aggregierte Jahresendbestände bis zum Geschäftsschluss am 70. Kalendertag nach Ende des Jahres, auf das sich die Daten beziehen.“

3.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die NZBen können entscheiden, ob sie der EZB statistische Daten melden, die Wertpapiere ohne ISIN-Code umfassen, die von monetären Finanzinstituten (MFIs), Investmentfonds, finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), Versicherungsgesellschaften und Spitzeninstituten von berichtenden Gruppen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) oder von Verwahrstellen für Rechnung von: i) nicht der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden ansässigen Anlegern, ii) in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen nicht-finanziellen Anlegern, oder iii) in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24), denen keine Ausnahmeregelung zu den Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährt wurde, gehalten werden.“

Artikel 2

Änderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2013/7

Anhang I der Leitlinie EZB/2013/7 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 3

Wirksamwerden und Umsetzung

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/18) (6).

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(4)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(5)  Leitlinie (EZB/2013/7) vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17).

(6)  Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18) (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 5).


ANHANG

Anhang I zur Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 erhält Tabelle 2 folgende Fassung:

„Tabelle 2

Informationen über Wertpapierbestände

Gemeldete Informationen (1)

Attribut

Status (2)

Beschreibung

1.

Informationen zu Wertpapieren

Sektor des Inhabers

M

Sektor/Teilsektor des Anlegers.

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (3)

 

Kreditinstitute ohne Zentralbank (S.122)

 

Geldmarktfonds (S.123)

 

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (4), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

 

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

 

Alterssicherungssysteme (S.129)

 

Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme (keinem Teilsektor zugeordnet) (S.128 + S.129) (Übergangszeitraum)

 

Zentralstaat (S.1311) (freiwillige Aufgliederung)

 

Länder (S.1312) (freiwillige Aufgliederung)

 

Gemeinden (S.1313) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sozialversicherung (S.1314) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sonstiger Staat (keinem Teilsektor zugeordnet)

 

Private Haushalte ausgenommen private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14) (freiwillige Aufgliederung für ansässige Anleger, obligatorisch für Bestände Dritter)

 

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) (freiwillige Aufgliederung)

 

Sonstige private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) (keinem Teilsektor zugeordnet)

 

Nichtfinanzielle Anleger ausgenommen private Haushalte (nur für Bestände Dritter) (S.11 + S.13 + S.15) (5)

 

Zentralbanken und Staat nur für Bestände von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden (S.121 + S.13) (6)

 

Anleger ohne Zentralbanken und Staat nur für Bestände von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden (6)

 

Unbekannter Sektor (7)

Land des Inhabers

M

Wohnsitzland des Anlegers

Quelle

M

Quelle der eingereichten Informationen über Wertpapierbestände

 

 

Direkte Meldungen

 

Meldungen der Verwahrstelle

 

Gemischte Meldungen (8)

 

Nicht verfügbar

Funktion

M

Funktion der Investition gemäß der Klassifikation der Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz

 

 

Direktinvestitionen

 

Wertpapieranlagen

 

Nicht genannt

Quotierungsart

V

Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten

 

 

Prozent

 

 

Einheiten

Nominalwährung

V

Währung, auf die die ISIN lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht

Positionen

M

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere

 

 

Zum Nominalwert (9). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen

 

Zum Marktwert. Gehaltene Menge zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (10)

Positionen: davon

M (11)

Menge der Wertpapiere, die von den zwei größten Anlegern gehalten werden

 

 

Zum Nominalwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen

 

Zum Marktwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen

Format

M (9)

Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an

 

 

Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung

 

Stückzahl der Anteile/Einheiten (12)

Sonstige Volumenänderungen

M

Sonstige Änderungen der Menge des gehaltenen Wertpapiers

 

 

Zum Nominalwert im gleichen Format wie die Positionen zum Nominalwert

 

Zum Marktwert in Euro

Sonstige Volumenänderungen: davon

M (11)

Sonstige Volumenänderungen der von den zwei größten Anlegern gehaltenen Menge

 

 

Zum Nominalwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen

 

Zum Marktwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen

Finanztransaktionen

M (13)

Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers einschließlich aufgelaufener Zinsen (10)

Finanztransaktionen: davon

M (14)

Die Summe der zwei größten Transaktionen in absoluten Zahlen nach einzelnen Inhabern, nach der gleichen Quotierungsart wie die Finanztransaktionen

Vertraulichkeitsstatus

M (15)

Vertraulichkeitsstatus für Positionen, Transaktionen, sonstige Volumenänderungen

 

 

Nicht zur Veröffentlichung, nur für den Dienstgebrauch

 

Vertrauliche statistische Daten

 

Nicht anwendbar (16)

2.

In Teil 2 erhält Tabelle 2 folgende Fassung:

„Tabelle 2

Informationen über Wertpapierbestände

Gemeldete Informationen (17)

Attribut

Status (18)

Beschreibung

1.

Informationen zu Wertpapieren

Berichtende Gruppen-ID

M

ID der berichtenden Gruppe (19)

Sitz der Unternehmen der Gruppe

V

Sitz der Unternehmen der Gruppe, wenn sie gesondert vom Hauptsitz gemeldet werden (20)

 

 

Ansässig im Land des Hauptsitzes

 

Nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes

 

Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig in anderen Ländern des Euro-Währungsgebiets

 

Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Unternehmens-ID

V

ID des Unternehmens der Gruppe (19)

Sitzland des Instituts

V

Ort der Leitung oder Sitz des Unternehmens

Art der Gruppe

M

Art der Gruppe

 

 

Bankengruppe

Quotierungsart

V

Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten

 

 

Prozent

 

Einheiten

Nominalwährung

V

Währung, auf die die ISIN lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht

Format

M (21)

Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an

 

 

Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung

 

Stückzahl der Anteile/Einheiten (22)

Positionen

M

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere

 

 

Zum Nominalwert (21). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen

 

Zum Marktwert. Gehaltene Menge eines Wertpapiers zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (23)

Sonstige Volumenänderungen

V

Sonstige Volumenänderungen der Menge des gehaltenen Wertpapiers

 

 

Zum Nominalwert im gleichen Format wie die Positionen zum Nominalwert (21)

 

Zum Marktwert in Euro

Finanztransaktionen

V

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers einschließlich aufgelaufener Zinsen (23)

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe

M

Gibt an, ob das Wertpapier von einem Unternehmen der gleichen berichtenden Gruppe begeben wurde

3.

In Teil 2 erhält Tabelle 4 folgende Fassung:

„Tabelle 4

Wertpapierbestände ohne ISIN-Code

Gemeldete Informationen (24)

Attribut

Status (25)

Beschreibung

1.

Grundlegende Referenzdaten

Aggregations-Kennzeichen

M

Art der Daten

 

 

Auf Basis der einzelnen Wertpapiere gemeldete Daten

 

Aggregierte Daten (keine einzelnen Wertpapiere)

Wertpapierkennnummer

M

Interne Kennnummer der NZB für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code, die auf Basis der einzelnen Wertpapiere oder auf aggregierter Basis gemeldet werden

Wertpapierkennnummerart

M (26)

Gibt die Wertpapierkennnummer für auf Basis der einzelnen Wertpapiere gemeldete Wertpapiere an (27)

 

 

Interne Nummer der NZB

 

CUSIP

 

SEDOL

 

Sonstige (28)

Klassifizierung von Instrumenten

M

Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen

 

Langfristige Schuldverschreibungen

 

Börsennotierte Aktien

 

Anteile an Investmentfonds

 

Sonstige Wertpapierarten (29)

Sektor des Emittenten

M

Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört

Land des Emittenten

M

Ort der Leitung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers

Kurswert (30)

V

Kurs des Wertpapiers am Ende des Referenzzeitraums

Kurswertmethode (28)

V

Bestimmt die Methode, nach der sich der Kurswert ergibt

 

 

Euro oder andere relevante Währung

 

Prozent

2.

Zusätzliche Referenzdaten

Name des Emittenten

V

Name des Emittenten

Kurzbezeichnung

V

Vom Emittent gewählte Kurzbezeichnung des Wertpapiers auf der Grundlage der Merkmale des Wertpapiers und aller verfügbaren Informationen

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe

M

Gibt für Wertpapiere, die auf Basis der einzelnen Wertpapiere gemeldet werden, an, ob das Wertpapier von einem Unternehmen der gleichen berichtenden Gruppe begeben wurde

Emissionsdatum

V

Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung

Fälligkeitsdatum

V

Termin der tatsächlichen Tilgung einer Schuldverschreibung

Umlauf

V

Umlauf in Euro umgerechnet

Marktkapitalisierung

V

Neueste verfügbare Marktkapitalisierung in Euro

Aufgelaufene Zinsen

V

Seit dem letzten Zinszahltermin oder seit Beginn der Verzinsung aufgelaufene Zinsen

Letzter Splitfaktor

V

Aktiensplit und Aktienzusammenlegung

Letzter Splittermin

V

Termin des Wirksamwerdens des Aktiensplits

Art der Verzinsung

V

Art der Verzinsung (fest, variabel, abgestuft usw.)

Art der Schuld

V

Art der Schuldverschreibung

Dividendenbetrag

V

Betrag der letzten Dividendenzahlung pro Aktie (Angabe nach Art des Dividendenbetrags) vor Steuern (Bruttodividende)

Art des Dividendenbetrags

V

Der Dividendenbetrag pro Aktie kann angegeben werden in der Dividendenwährung oder als Aktienanzahl

Dividendenwährung

V

Währung der letzten Dividendenzahlung

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

V

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

4.

Folgender Teil 3 wird angefügt:

„TEIL 3

Jährliche Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften

Tabelle 1

Allgemeine Informationen und Erläuterungen

Gemeldete Informationen (31)

Attribut

Status (32)

Beschreibung

1.

Allgemeine Informationen

Berichtendes Institut

M

Kennnummer des berichtenden Instituts

Einreichungstag

M

Tag, an dem die Daten bei der SHSDB eingereicht werden

Referenzzeitraum

M

Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen

Berichtsfrequenz

M

 

Jahreswerte

2.

Erläuterungen (Metadaten)

M

Behandlung von vorzeitigen Tilgungen

M

Behandlung von aufgelaufenen Zinsen


Tabelle 2

Informationen über Wertpapierbestände

Gemeldete Informationen (33)

Attribut

Status (34)

Beschreibung

1.

Informationen zu Wertpapieren

Sektor des Inhabers

M

Sektor/Teilsektor des Anlegers

 

 

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Quelle

M

Quelle der eingereichten Informationen über Wertpapierbestände

 

 

Direkte Meldungen

 

Meldungen der Verwahrstelle

 

Gemischte Meldungen (35)

 

Nicht verfügbar

Ansässigkeit der Unternehmen der Versicherungsgesellschaft (Hauptsitz und Zweigniederlassungen)

 

Ansässigkeit der Unternehmen der Versicherungsgesellschaft (Hauptsitz und Zweigniederlassungen)

 

 

Ansässig im Land des Hauptsitzes

 

 

Nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes

 

 

Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig in anderen Ländern des EWR, nach Ländern

 

 

Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig in Ländern außerhalb des EWR

Quotierungsart

V

Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten

 

 

Prozent

 

 

Einheiten

Nominalwährung

V

Währung, auf die die ISIN lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht

Positionen

M

Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere

 

 

Zum Nominalwert (36). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen

 

Zum Marktwert. Gehaltene Menge zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (37)

Format

V (38)

Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an

 

 

Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung

 

Stückzahl der Anteile/Einheiten

Vertraulichkeitsstatus

M

Vertraulichkeitsstatus für Positionen

 

 

Nicht zur Veröffentlichung, nur für den Dienstgebrauch

 

Vertrauliche statistische Daten

 

Nicht zutreffend

2.

Grundlegende Referenzdaten

Aggregations-Kennzeichen

M

Art der Daten

 

 

Aggregierte Daten (keine einzelnen Wertpapiere)

Klassifizierung von Instrumenten

M

Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24)

 

 

Kurzfristige Schuldverschreibungen

 

 

Langfristige Schuldverschreibungen

 

 

Börsennotierte Aktien

 

 

Anteile an Investmentfonds

Sektor des Emittenten

M

Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört

Land des Emittenten

M

Ort der Leitung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers

 

 

Länder des Euro-Währungsgebiets

 

 

EU-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

Länder außerhalb der EU


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(2)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(3)  Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Leitlinie gibt die im ESVG 2010 eingeführte Nummerierung wieder.

(4)  Sonstige Finanzinstitute (S.125) plus Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) plus firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127).

(5)  Nur falls Sektoren S.11, S. 13 und S.15 nicht gesondert gemeldet werden.

(6)  Für von NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemeldete Daten, nur für die Meldung von Beständen von nicht-ansässigen Anlegern.

(7)  Nicht zugeordneter Sektor, der im Land des Inhabers ansässig ist; d. h. unbekannte Sektoren von unbekannten Ländern werden nicht gemeldet. Die NZBen teilen den Betreibern der SHSDB den Grund für den unbekannten Sektor bei statistisch relevanten Werten mit.

(8)  Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.

(9)  Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.

(10)  Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.

(11)  Falls eine NZB den Vertraulichkeitsstatus meldet, kann dieses Attribut nicht gemeldet werden. Unter der Verantwortung der berichtenden NZB kann die Menge sich auf den größten einzelnen Anleger anstatt auf die zwei größten Anleger beziehen.

(12)  Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in Einheiten in der CSDB quotiert werden.

(13)  Nur zu melden, falls Transaktionen nicht aus Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.

(14)  Nur zu melden für von Berichtspflichtigen erhobene Transaktionen; nicht für Transaktionen gemeldet, die aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden.

(15)  Zu melden, falls die entsprechende Menge der zwei größten Anleger für Positionen, Transaktionen bzw. sonstige Volumenänderungen nicht verfügbar ist/bereitgestellt wurde.

(16)  Nur zu verwenden, falls Transaktionen aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden. In diesen Fällen wird der Vertraulichkeitsstatus von der SHSDB abgeleitet, d. h. falls die Ausgangs- und/oder endgültigen Positionen vertraulich sind, wird die abgeleitete Transaktion als vertraulich gekennzeichnet.1 Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.“

(17)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(18)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(19)  Kennzeichen wird gesondert festgelegt.

(20)  Die NZBen können gemäß vier Alternativen melden: 1) aggregiert für alle Unternehmen der Gruppe einschließlich des Hauptsitzes; 2) aggregiert für im Land des Hauptsitzes ansässige Unternehmen; bzw. aggregiert für im Land des Hauptsitzes nicht ansässige Unternehmen; 3) aggregiert für im Land des Hauptsitzes ansässige Unternehmen; aggregiert für in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässige Unternehmen; aggregiert für außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Unternehmen; 4) jedes Unternehmen einzeln.

(21)  Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.

(22)  Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in Einheiten in der CSDB quotiert werden.

(23)  Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.“

(24)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(25)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(26)  Nicht erforderlich für Wertpapiere, die auf aggregierter Basis gemeldet werden.

(27)  Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.

(28)  Die NZBen sollten in den Metadaten die Art der verwendeten Kennnummer festlegen.

(29)  Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.

(30)  Zur Berechnung von Positionen zum Marktwert aus Positionen zum Nominalwert.“

(31)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(32)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(33)  Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.

(34)  M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).

(35)  Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.

(36)  Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.

(37)  Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.

(38)  Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.“


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