EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32015O0015

Leitlinie (EU) 2015/930 der Europäischen Zentralbank vom 2. April 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2015/15)

ABl. L 155 vom 19.6.2015, S. 38–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/03/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022O0912

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2015/930/oj

19.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/38


LEITLINIE (EU) 2015/930 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. April 2015

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2015/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) erließ die Leitlinie EZB/2007/2 (1) zur Regelung von TARGET2, das auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform („Single Shared Platform“ — SSP) beruht. Nach mehreren Änderungen wurde diese Leitlinie als Leitlinie EZB/2012/27 (2) neugefasst.

(2)

Am 17. Juli 2008 beschloss der EZB-Rat ein Projekt zur Einrichtung eines neuen Dienstes für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld, der unter der Bezeichnung TARGET2-Securities (T2S) Zentralverwahrern (CSDs) bereitgestellt werden sollte. Als Bestandteil der Aufgaben des Eurosystems gemäß den Artikeln 17, 18 und 22 der ESZB-Satzung zielt T2S darauf ab, die Integration in der Nachhandelsphase zu fördern, indem T2S eine grundlegende, neutrale und grenzenlose europaweite Zahlungs- und Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld anbietet, sodass die Zentralverwahrer ihre Kunden mit harmonisierten und standardisierten Wertpapierabwicklungsdienstleistungen nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ in einem integrierten technischen Umfeld mit grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten versorgen können.

(3)

Am 21. April 2010 erließ der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2010/2 (3) zur Regelung der Grundlagen für einen Dienst des Eurosystems für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld — TARGET2-Securities (T2S) —, zur Einrichtung des T2S-Programms in der Entwicklungsphase und zur näheren Festlegung der insoweit einschlägigen Steuerungsverfahren des Eurosystems. Die Leitlinie EZB/2010/2 wurde durch die Leitlinie EZB/2012/13 (4) aufgehoben.

(4)

Am 4. März 2015 hat das Gericht der Europäischen Union mit seinem Urteil in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T:2015:496, den von der EZB am 5. Juli 2011 veröffentlichten „Eurosystem Oversight Policy Framework“ (Rahmen für die Überwachungspolitik des Eurosystems) insoweit für nichtig erklärt, als darin für zentrale Gegenparteien, die am Wertpapierclearing beteiligt sind, das Erfordernis eines Standorts innerhalb eines Mitgliedstaats des Eurosystems festgelegt wird. Die EZB muss daher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesem Urteil nachzukommen.

(5)

Da die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euro-Währungsgebiets im Rahmen des T2S Auto-collateralisation-Dienste anbieten sowie die Abwicklung in Zentralbankgeld vornehmen werden, sollte die Leitlinie EZB/2012/27 wie folgt geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Leitlinie EZB/2012/27

Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über Konten mit Zahlungsmodulen (Payment Module — PM) und über Geldkonten an. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — alle Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von Geldkonten auf T2S betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Es werden folgende Begriffsbestimmungen hinzugefügt:

—   „‚T2S-Operationen‘ (‚T2S-Operations‘): harmonisierte und standardisierte Wertpapierabwicklungsdienstleistungen mithilfe der T2S-Plattform nach dem Grundsatz ‚Lieferung gegen Zahlung‘ in einem integrierten technischen Umfeld mit grenzüberschreitenden Kooperationsmöglichkeiten;

—   ‚TARGET2-Securities‘ (‚T2S‘) oder ‚T2S-Plattform‘ (‚T2S-Platform‘): die Hardware-, Software- und sonstigen technischen Infrastrukturkomponenten, mit deren Hilfe das Eurosystem den Zentralverwahrern und den Zentralbanken (central banks — CBs) des Eurosystems die Dienstleistungen anbietet, die eine grundlegende, neutrale und grenzenlose Wertpapierabwicklung nach dem Grundsatz ‚Lieferung gegen Zahlung‘ in Zentralbankgeld ermöglichen;

—   ‚T2S-Netzwerkdienstleister‘ (‚T2S network service provider‘): ein Unternehmen, das mit dem Eurosystem einen Lizenzvertrag über die Bereitstellung von Anschlüssen im Rahmen von T2S geschlossen hat;

—   ‚Geldkonto‘ (‚Dedicated Cash Account — DCA‘): ein von einem Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

—   ‚Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2‘_ (‚Harmonised Conditions for the Opening and Operation of a Dedicated Cash Account in TARGET2‘): die in Anhang IIa festgelegten Bedingungen;

—   ‚Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte‘ (‚Conditions for Auto-collateralisation Operations‘): die in Anhang IIIa festgelegten Bedingungen;

—   ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag, ein Lastschriftauftrag oder ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem Geldkonto auf ein PM-Konto;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto‘ (‚PM to DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein Geldkonto;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto‘ (‚DCA to DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags i) von einem Geldkonto auf ein mit demselben PM-Hauptkonto verknüpftes Geldkonto oder ii) von einem Geldkonto auf ein Geldkonto derselben rechtlichen Einheit;

—   ‚PM-Hauptkonto‘ (‚main PM account‘): das PM-Konto, mit dem ein Geldkonto verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird;

—   ‚Echtzeit-Brutto-Abwicklung‘ (‚real-time gross settlement‘): die Verarbeitung und Abwicklung von Zahlungsaufträgen einzelner Transaktionen in Echtzeit;

—   ‚Überweisungsauftrag‘ (‚credit transfer order‘): eine Weisung/Anweisung eines Zahlers, einem Zahlungsempfänger Geld durch Gutschrift auf einem PM-Konto zur Verfügung zu stellen;

—   ‚TARGET2-Teilnehmer‘ (‚TARGET2 participant‘): ein Teilnehmer eines TARGET2-Komponenten-Systems;

—   ‚Auto-collateralisation‘: Innertageskredit, den eine NZB des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden, (collateral on flow) oder durch Wertpapiere, die der Geldkontoinhaber zugunsten der NZB des Euro-Währungsgebiets hält (collateral on stock) erfolgt;

—   ‚Liquiditätsübertragungsauftrag‘ (‚liquidity transfer order‘): ein Zahlungsauftrag im Wesentlichen zur Übertragung von Liquidität zwischen verschiedenen Konten desselben Teilnehmers oder innerhalb einer CAI-Gruppe oder einer AL-Gruppe;

—   ‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

—   ‚Lastschriftauftrag‘ oder ‚Lastschrift‘ (‚direct debit instruction‘): eine Weisung/Anweisung des Zahlungsempfängers an seine Zentralbank, aufgrund derer die Zentralbank des Zahlers das Konto des Zahlers auf der Grundlage einer Abbuchungsermächtigung in Höhe des Lastschriftbetrags belastet;

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)."

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

b)

Die folgenden Begriffsbestimmungen erhalten die hier jeweils angegebene Fassung:

—   „‚Teilnehmer‘ [oder ‚direkter Teilnehmer‘] (‚participant‘ [or ‚direct participant‘]: eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein Geldkonto (Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;

—   ‚erreichbarer BIC-Inhaber‘ (‚addressable BIC holder‘): eine Stelle, die

a)

Inhaberin eines Business Identifier Codes (BIC),

b)

nicht als indirekter Teilnehmer anerkannt und

c)

Korrespondent oder Kunde eines PM-Kontoinhabers oder eine Zweigstelle eines PM-Kontoinhabers oder eines indirekten Teilnehmers ist und die über den PM-Kontoinhaber Zahlungsaufträge bei einem TARGET2-Komponenten-System einreichen und über dieses Zahlungen empfangen kann;

—   ‚indirekter Teilnehmer‘ (‚indirect participant‘): ein Kreditinstitut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das mit einem PM-Kontoinhaber vereinbart hat, über diesen Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen, wobei das Kreditinstitut von einem TARGET2-Komponenten-System als indirekter Teilnehmer erkannt wird;

—   ‚verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem PM-Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen oder gesperrter Mittel auf dem Geldkonto;

—   ‚Zahler‘ (‚payer‘): ein TARGET2-Teilnehmer, dessen PM-Konto oder Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

—   ‚Zahlungsempfänger‘ (‚payee‘): ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen PM-Konto oder Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

—   ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

—   ‚Geschäftstag‘ (‚business day‘): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anhang II Anlage V und Anhang IIa Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;

—   ‚Harmonisierte Bedingungen‘ (‚Harmonised Conditions‘): entweder die in den Anhängen II und V oder die in Anhang IIa festgelegten Bedingungen;

—   ‚Informations- und Kontrollmodul‘ (Information and Control Module — ICM): das SSP-Modul, das es PM-Kontoinhabern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und in Notfallsituationen vorsorgliche Zahlungen zu veranlassen;

—   ‚technische Störung von TARGET2‘ (‚technical malfunction of TARGET2‘): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von dem betreffenden TARGET2-Komponenten-System, einschließlich der SSP und der T2S-Plattform, verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine taggleiche Ausführung von Zahlungen in dem betreffenden TARGET2-Komponenten-System unmöglich machen;“

c)

Die folgende Begriffsbestimmung wird gestrichen:

„Übergangsfrist“

d)

Die Fußnote in Bezug auf die Begriffsbestimmung 31 „Nebensystem“ erhält folgende Fassung:

„(*)

Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ von Juli 2011, vorbehaltlich des Urteils vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T.2015:496.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7)   Das Eurosystem als Anbieter von T2S-Diensten und die Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber ihrer jeweiligen nationalen TARGET2-Komponenten-Systeme schließen eine Vereinbarung über die Dienste, die das Eurosystem den Zentralbanken des Eurosystems für die Führung der Geldkonten bereitstellen soll. Diese Vereinbarung wird in geeigneten Fällen auch von den angeschlossenen NZBen geschlossen.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der in Anhang IIa festgelegten harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2. Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Verhältnis zwischen den betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets und ihren Geldkontoinhabern in Bezug auf die Eröffnung und die Führung des Geldkontos.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EZB erlässt TARGET2-EZB-Bedingungen durch Umsetzung i) der harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und die Führung eines PM-Kontos in TARGET2 nach Anhang II und ii) der harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2 nach Anhang IIa, mit der Ausnahme, dass TARGET2-EZB ausschließlich Verrechnungs- und Abwicklungsdienste gegenüber Verrechnungs- oder Abwicklungsstellen, einschließlich solcher mit Sitz außerhalb des EWR, erbringt, soweit diese der Überwachung einer zuständigen Behörde unterliegen und der EZB-Rat ihren Zugang zu TARGET2-EZB genehmigt hat.“

c)

Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die EZB kann, sofern dies nach den einschlägigen Währungsvereinbarungen möglich ist, angemessene Bedingungen für die TARGET2-Teilnahme der in Anhang II Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang IIa Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e genannten Stellen festlegen, einschließlich der Bereitstellung von Abwicklungsdiensten in Zentralbankgeld in Bezug auf T2S-Operationen.“

5.

Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

der Titel erhält folgende Fassung:

„Innertageskredit — Auto-collateralisation“

b)

Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Auf Antrag eines Teilnehmers mit Zugang zu Innertageskredit bieten die NZBen des Euro-Währungsgebiets eine Auto-collateralisation-Fazilität auf Geldkonten an, sofern die Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte gemäß Anhang IIIa erfüllt sind.“

7.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme innerhalb des PM, auf das über den Netzwerkdienstleister zugegriffen wird, zur Verfügung. Diese Dienste werden in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den jeweiligen Nebensystemen geregelt.“

8.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der EZB-Rat legt die Sicherheitspolitik sowie die Sicherheitsanforderungen und -kontrollen für die SSP fest. Der EZB-Rat legt auch die Grundsätze fest, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang zur SSP verwendeten Zertifikate gelten.“

b)

Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Für Sachverhalte, die die Erfüllung der Anforderungen für Informationssicherheit bei Geldkonten betreffen, gilt die Leitlinie EZB/2012/13 (7).

(7)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19)“"

9.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Verfahren für die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen

Wenn eine Zentralbank des Eurosystems einen Antrag auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Anhang II Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c oder Anhang IIa Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ablehnt, setzt diese Zentralbank des Eurosystems die EZB unverzüglich über die Ablehnung in Kenntnis.“

10.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten aus Risikoerwägungen gemäß Anhang III Nummer 12 Buchstabe d oder Anhang IIIa Nummer 10 Buchstabe d vorläufig oder endgültig ausschließt oder beschränkt oder wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 nach Anhang II Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e oder Anhang IIa Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e suspendiert oder beendet, wird dieser Beschluss soweit wie möglich zeitgleich in allen TARGET2-Komponenten-Systemen wirksam.“

11.

Artikel 20 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Anhang II Artikel 39 Absatz 3 und Anhang IIa Artikel 28 Absatz 3“

12.

In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Wenn die in Anhang II Artikel 27 oder Anhang IIa Artikel 17 genannten Ereignisse den Betrieb der TARGET2-Dienste mit Ausnahme des PM, des ICM und der Geldkonten beeinträchtigen, überwacht die betreffende Zentralbank des Eurosystems solche Ereignisse und übernimmt die Steuerung, wenn diese eintreten, um ein Übergreifen auf das reibungslose Funktionieren von TARGET2 zu verhindern.“

„(3)   Die Zentralbanken des Eurosystems melden dem TARGET2-Koordinator den Ausfall eines Teilnehmers, wenn dieser Ausfall den Betrieb der T2S-Plattform oder den Zahlungsausgleich in Nebensystemen beeinträchtigt oder zu Systemrisiken führt. Die Schließung von TARGET2 wird grundsätzlich nicht durch den Ausfall eines Teilnehmers verschoben.“

13.

In Artikel 22 erhalten die Absätze 1 und 5 folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des EZB-Rates wird das in Anhang II Anlage II oder Anhang IIa Anlage II festgelegte Ausgleichsverfahren im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt.“

„(5)   Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Anhang II Anlage II Nummer 4 Buchstabe d letzter Satz oder Anhang IIa Anlage II Nummer 4 Buchstabe d letzter Satz genannten Zeitraums teilt die Zentralbank der EZB und allen anderen betroffenen Zentralbanken mit, welche Ausgleichsangebote angenommen und welche abgelehnt wurden.“

14.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Sonstige Bestimmungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Heimatkonten beziehen, und sonstiger Beschlüsse des EZB-Rates unterliegen Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM und außerhalb der T2S-Plattform für Kreditinstitute und Nebensysteme eröffnet werden, den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets. Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM und außerhalb der T2S-Plattform für Stellen eröffnet werden, die keine Kreditinstitute oder Nebensysteme sind, unterliegen den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets.“

15.

Die Begriffe „Teilnehmer“, „direkte(r) Teilnehmer“ und „TARGET2-Teilnehmer“ werden durch den Begriff „PM-Kontoinhaber“ ersetzt in

Artikel 2 Nummern 8, 9, 17, 18, 21, 25, 30, 42 und 45,

Artikel 8 Absätze 1 und 6, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24,

Anhang II Artikel 1 Begriffsbestimmungen für AL-Gruppenmitglied, CAI-Gruppe, erreichbarer BIC-Inhaber, Gruppe, indirekter Teilnehmer, Multi-Adressaten-Zugang und Zahlungsmodul, Artikel 3 Absätze 4 und 6, Artikel 5 Absätze 2 bis 4, Artikel 6, Artikel 7, 9, 25, 25a und 34,

Anhang IV Nummer 1 Ziffern 7 und 8,

Anhang IV Nummer 8 Ziffer 13,

Anhang IV Nummer 14 Ziffern 2, 7 Buchstabe c, 12 letzter Satz, 13 letzter Satz, 17 und 18 letzter Satz und

Anhang IV Nummer 18 Ziffer 1 Buchstabe c.

16.

In der gesamten Leitlinie wird der Begriff „Harmonisierte Bedingungen für die Teilnahme an TARGET2“ ersetzt durch den Begriff „Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2“.

17.

In der gesamten Leitlinie wird der Begriff „Netzwerkdienstleister“ ersetzt durch den Begriff „TARGET2-Netzwerkdienstleister“.

18.

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES PM-KONTOS IN TARGET2“

19.

a)

In Anhang II erhalten folgende Begriffsbestimmungen die hier jeweils angegebene Fassung:

—   „‚verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem PM-Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie, die von der betreffenden Zentralbank des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde;“

—   „‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:

a)

wenn ein Teilnehmer die in Artikel 4 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt;

b)

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers;

c)

wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d)

wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e)

wenn ein Teilnehmer eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit seinen Gläubigern trifft;

f)

wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält;

g)

wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem PM-Konto oder Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;

h)

wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i)

wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j)

bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon;“

—   „‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag, ein Lastschriftauftrag oder ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto;“

—   „‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

—   „‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;“

—   „‚Teilnehmer‘ [oder ‚direkter Teilnehmer‘] (‚participant‘ [or ‚direct participant‘]): eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein Geldkonto (Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;“

b)

In Anhang II erhält die Fußnote in Bezug auf die Begriffsbestimmung „Nebensystem“ folgende Fassung:

„(*)

Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ von Juli 2011, vorbehaltlich des Urteils vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T.2015:496.“

20.

In Anhang II Artikel 1 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

—   „‚Geldkonto‘ (‚Dedicated Cash Account — DCA‘): ein von einem Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;“

—   „‚PM-Hauptkonto‘ (‚main PM account‘): das PM-Konto, mit dem ein Geldkonto verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird;“

—   „‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto‘ (‚PM to DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein Geldkonto;“

21.

In Anhang II wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

Anwendungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem PM-Kontoinhaber bei der Eröffnung und Führung des PM-Kontos.“

22.

In Anhang II Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten und Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden.

(2)   TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Zahlungsaufträge:

a)

Zahlungsaufträge, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen,

b)

Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems,

c)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben,

d)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben,

e)

Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften,

f)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto,

g)

alle sonstige, an TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge in Euro.“

23.

In Anhang II Artikel 7 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3)   Ein PM-Kontoinhaber, der sich mit der Benennung seines PM-Kontos als PM-Hauptkonto im Sinne von Anhang IIa einverstanden erklärt, trägt die Gebühren, die ihm für die Führung jedes mit diesem PM-Konto verknüpften Geldkontos gemäß Anlage VI dieses Anhangs in Rechnung gestellt werden. Ebenso trägt er gemäß Anhang IIIa Nummer 9 Buchstabe d festgesetzte Sanktionen, und zwar ungeachtet des Inhalts oder der Nichterfüllung vertraglicher oder sonstiger Regelungen zwischen dem PM-Kontoinhaber und dem Geldkontoinhaber.

(4)   Für den Inhaber eines PM-Hauptkontos sind alle nach Anlage VI dieses Anhangs gestellten Rechnungen für die Verknüpfung der einzelnen Geldkonten mit dem betreffenden PM-Konto verbindlich.“

24.

Anhang II Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen von TARGET2 gelten als Zahlungsaufträge:

a)

Überweisungsaufträge,

b)

Lastschriften auf der Basis einer Abbuchungsermächtigung,

c)

Liquiditätsübertragungsaufträge,

d)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto.“

25.

Anhang II Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle Zahlungsaufträge, die von einem Nebensystem über die ASI zur Belastung von oder Gutschrift auf PM-Konten der Teilnehmer eingereicht werden, und alle eingereichten Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto gelten als sehr dringende Zahlungsaufträge.“

26.

Anhang II Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder Teilnehmer aus derselben Gruppe betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte erfolgen, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risiken des Teilnehmers oder der Risiken seiner Gruppe erforderlich ist, oder an Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.“

27.

Anhang II Artikel 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines PM-Kontos in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die Antragsteller diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]“

28.

In Anhang II Anlage I Nummer 8 Ziffer 8 wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:

„d)

von einem PM-Konto auf ein Geldkonto zu übertragen.“

29.

Anhang II Anlage IV Nummer 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Folgende Zahlungen gelten als ‚kritisch‘ und die [Name der Zentralbank einfügen] kann für ihre Abwicklung die Notfallabwicklung einleiten:

i)

Zahlungen im Zusammenhang mit der Echtzeitabwicklung von Wertpapierabwicklungssystemen, die im ‚interfaced‘-Modus arbeiten,

ii)

sonstige Zahlungen, sofern diese zur Vermeidung von Systemrisiken notwendig sind,

iii)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto.“

30.

Anhang II Anlage VI erhält folgende Fassung:

„Anlage VI

GEBÜHRENVERZEICHNIS UND RECHNUNGSSTELLUNG

Gebühren für direkte Teilnehmer

1.

Die monatliche Gebühr für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beträgt für direkte Teilnehmer je nach gewählter Option:

a)

150 EUR je PM-Konto zuzüglich einer Transaktionspauschale (je Belastungsbuchung) von 0,80 EUR oder

b)

1 875 EUR je PM-Konto zuzüglich einer Transaktionsgebühr (je Belastungsbuchung), die sich — wie nachfolgend dargelegt — nach dem Transaktionsvolumen (Zahl der bearbeiteten Posten) je Monat richtet:

Band

Von

Bis

Preis

1

1

10 000

0,60 EUR

2

10 001

25 000

0,50 EUR

3

25 001

50 000

0,40 EUR

4

50 001

100 000

0,20 EUR

5

Über 100 000

0,125 EUR

Liquiditätsübertragungen zwischen dem PM-Konto eines Teilnehmers und seinen Unterkonten unterliegen keiner Gebühr.

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto, und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto werden nach der für dieses PM-Konto gewählten Option a oder b in Rechnung gestellt.

2.

Für den Multi-Adressaten-Zugang wird für jede achtstellige BIC-Adresse (außer der BIC-Adresse des Kontos des direkten Teilnehmers) eine monatliche Gebühr von 80 EUR berechnet.

3.

Direkten Teilnehmern, die eine Veröffentlichung ihres BIC im TARGET2-Directory ablehnen, wird eine zusätzliche monatliche Gebühr von 30 EUR je Konto berechnet.

4.

Für jede Registrierung eines indirekten Teilnehmers im TARGET2-Directory wird dem direkten Teilnehmer eine Gebühr von 20 EUR berechnet.

5.

Für jede Registrierung eines erreichbaren BIC-Inhabers im TARGET2-Directory wird eine einmalige Gebühr von 5 EUR erhoben, sofern es sich um Zweigstellen direkter oder indirekter Teilnehmer, Zweigstellen von Korrespondenten und um erreichbare BIC-Inhaber handelt, die Mitglieder derselben Gruppe im Sinne von Artikel 1 sind.

6.

Für jede Registrierung eines erreichbaren BIC-Inhabers im TARGET2-Directory wird eine monatliche Gebühr von 5 EUR berechnet, sofern es sich um einen Korrespondenten handelt.

7.

Die monatliche Gebühr für direkte Teilnehmer, die TARGET2-Mehrwertdienste für T2S abonnieren, beträgt 50 EUR für Teilnehmer, welche die Option a unter Nummer 1 gewählt haben, und 625 EUR für Teilnehmer, welche die Option b unter Nummer 1 gewählt haben.

Gebühren für das Liquiditätspooling

8.

Die monatliche Gebühr im CAI-Verfahren beträgt für jedes Konto innerhalb der Gruppe 100 EUR.

9.

Die monatliche Gebühr im AL-Verfahren beträgt für jedes Konto innerhalb der Gruppe 200 EUR. Wenn die AL-Gruppe das CAI-Verfahren nutzt, wird für jedes nicht im AL-Verfahren geführte Konto die monatliche CAI-Gebühr in Höhe von 100 EUR je Konto berechnet.

10.

Bei beiden Verfahren (AL und CAI) wird für alle Zahlungen der Teilnehmer der Gruppe die degressive Transaktionsgebührenstruktur der Tabelle in Nummer 1 b) so angewendet, als ob alle Zahlungen von einem einzigen Teilnehmerkonto aus erfolgten.

11.

Die in Nummer 1 b) erwähnte monatliche Gebühr von 1 875 EUR ist vom jeweiligen Gruppenleiter und die in Nummer 1 a) erwähnte monatliche Gebühr von 150 EUR von allen anderen Mitgliedern der Gruppe zu entrichten. Ist eine AL-Gruppe Teil einer CAI-Gruppe und ist der Leiter der AL-Gruppe mit dem Leiter der CAI-Gruppe identisch, ist die monatliche Gebühr von 1 875 EUR nur einmal zu entrichten. Ist eine AL-Gruppe Teil einer CAI-Gruppe und ist der Leiter der CAI-Gruppe nicht mit dem Leiter der AL-Gruppe identisch, entrichtet der Leiter der CAI-Gruppe eine zusätzliche monatliche Gebühr von 1 875 EUR. In solchen Fällen wird dem Leiter der CAI-Gruppe die Rechnung über die gesamten Gebühren für alle Konten in der CAI-Gruppe (einschließlich der Konten der AL-Gruppe) übermittelt.

Gebühren für den Inhaber des PM-Hauptkontos

12.

Neben den in dieser Anlage genannten Gebühren wird dem Inhaber des PM-Hauptkontos für jedes verknüpfte Geldkonto eine monatliche Gebühr von 250 EUR berechnet.

13.

Den Inhabern von PM-Hauptkonten werden folgende Gebühren für T2S-Dienste im Zusammenhang mit den verknüpften Geldkonten berechnet. Diese Posten werden getrennt in Rechnung gestellt.

Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto

0,09 EUR

pro Übertragung

guthabeninterne Umsätze (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)

0,06 EUR

pro Umsatz

Informationsdienste

A2A-Berichte

0,004 EUR

Pro Geschäftsvorfall in einem erstellten A2A-Bericht

A2A-Abfragen

0,007 EUR

Pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer A2A-Abfrage

U2A-Abfragen

0,10 EUR

Pro durchgeführte Suche

Nachrichtenbündelung in einer Datei

0,004 EUR

Pro Nachricht in einer Datei

Übermittlungen

0,012 EUR

Pro Übermittlung

Rechnungsstellung

14.

Für direkte Teilnehmer gelten die folgenden Regeln für die Rechnungsstellung: Der direkte Teilnehmer (bzw. der Leiter der AL- oder CAI-Gruppe für den Fall, dass das AL- oder das CAI-Verfahren angewendet wird) erhält die betreffende Rechnung für den Vormonat mit Angabe der zu entrichtenden Gebühren spätestens bis zum fünften Geschäftstag des Folgemonats. Die Zahlung erfolgt spätestens bis zum zehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto und wird vom PM-Konto des Teilnehmers abgebucht.“

31.

Der folgende Anhang IIa wird eingefügt:

ANHANG IIA

HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES GELDKONTOS IN TARGET2

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesen Harmonisierten Bedingungen (nachfolgend die ‚Bedingungen‘) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

—   ‚Auto-collateralisation‘: Innertageskredit, den eine nationale Zentralbank (NZB) des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden, (collateral on flow) oder durch Wertpapiere, die der Geldkontoinhaber zugunsten der NZB des Euro-Währungsgebiets hält (collateral on stock) erfolgt;

—   ‚Geldkonto‘ (‚Dedicated Cash Account — DCA‘): ein von einem Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

—   ‚Auftrag zur sofortigen Liquiditätsübertragung‘ (‚immediate liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Ausführung einer Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto, einer Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto oder einer Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto in Echtzeit bei Eingang der Weisung/Anweisung;

—   ‚terminierter Auftrag zur Liquiditätsübertragung‘ (‚predefined liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur einmaligen Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem Geldkonto auf ein PM-Konto zu einem bestimmten Termin oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses;

—   ‚Liquiditätsanpassung‘ (‚liquidity adjustment‘): die Ermächtigung, die ein Geldkontoinhaber seinem teilnehmenden Zentralverwahrer oder [Name der Zentralbank einfügen] aufgrund einer ordnungsgemäß belegten und in den Stammdaten registrierten besonderen vertraglichen Vereinbarung zur Veranlassung von Liquiditätsübertragungen zwischen einem Geldkonto auf ein PM-Konto oder zwischen zwei Geldkonten erteilt;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem Geldkonto auf ein PM-Konto;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto‘ (‚PM to DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein Geldkonto;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto‘ (‚DCA to DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von i) einem Geldkonto auf ein mit demselben PM-Hauptkonto verknüpftes Geldkonto oder ii) von einem Geldkonto auf ein Geldkonto derselben rechtlichen Einheit;

—   ‚PM-Hauptkonto‘ (‚main PM account‘): das PM-Konto, mit dem ein Geldkonto verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird;

—   ‚Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung‘ (‚standing liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags oder des gesamten auf einem T2S-Geldkonto verfügbaren Guthabens von einem Geldkonto auf ein PM-Konto zur wiederholten Ausführung zu bestimmten Zeitpunkten oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse im Rahmen der T2S-Bearbeitung bis zur Löschung des Auftrags oder bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums;

—   ‚Stammdaten‘ (‚Static Data‘): die spezifischen Geschäftsdaten eines Geldkontoinhabers oder einer Zentralbank im T2S-Verfahren, die sich im Besitz des Geldkontoinhabers bzw. der Zentralbank befinden und die benötigt werden, um im T2S-Verfahren die dem Geldkontoinhaber bzw. der Zentralbank zugeordneten Transaktionsdaten verarbeiten zu können;

—   ‚Business Identifier Code (BIC)‘: ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;

—   ‚ISO-Ländercode‘ (‚ISO Country Code‘): ein in der ISO-Norm 3166-1 festgelegter Code;

—   ‚Geschäftstag‘ (‚business day‘): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;

—   ‚Rechtsfähigkeitsgutachten‘ (‚capacity opinion‘): ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer die in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;

—   ‚Zentralbanken‘ (‚central banks‘): die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen NZBen;

—   ‚angeschlossene NZB‘ (‚connected NCB‘): eine NZB, die keine Zentralbank des Eurosystems ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;

—   ‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

—   ‚NZB des Euro-Währungsgebiets‘ (‚euro area NCB‘): die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

—   ‚Zentralbank des Eurosystems‘ (‚Eurosystem CB‘): die Europäische Zentralbank (EZB) oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

—   ‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:

a)

wenn ein Teilnehmer die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt;

b)

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers;

c)

wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d)

wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e)

wenn ein Teilnehmer eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit seinen Gläubigern trifft;

f)

wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält;

g)

wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem PM-Konto oder Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;

h)

wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i)

wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j)

bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon;

—   ‚Insolvenzverfahren‘ (‚insolvency proceedings‘): Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

—   ‚TARGET2-Netzwerkdienstleister‘ (‚TARGET2 network service provider‘): ein vom EZB-Rat bestimmter Anbieter, der IT-gestützte Netzwerkanschlüsse bereitstellt, über die Zahlungsnachrichten in TARGET2 übermittelt werden;

—   ‚T2S-Netzwerkdienstleister‘ (‚T2S network service provider‘): ein Unternehmen, das mit dem Eurosystem einen Lizenzvertrag über die Bereitstellung von Anschlüssen im Rahmen von T2S geschlossen hat;

—   ‚Zahlungsempfänger‘ (‚payee‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 28 dieser Bedingungen ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

—   ‚Zahler‘ (‚payer‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 28 dieser Bedingungen ein TARGET2-Teilnehmer, dessen Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

—   ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto oder ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto;

—   ‚Zahlungsmodul‘ (‚Payment Module — PM‘): ein Modul der SSP zur Verrechnung von Zahlungen von TARGET2-Teilnehmern über PM-Konten;

—   ‚PM-Konto‘ (‚PM account‘): ein Konto eines TARGET2-Teilnehmers innerhalb des PM, das dieser bei einer Zentralbank des Eurosystems hat, um

a)

über TARGET2 Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen und

b)

solche Zahlungen bei der betreffenden Zentralbank des Eurosystems zu verrechnen;

—   ‚Gemeinschaftsplattform‘ (‚Single Shared Platform — SSP‘): die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;

—   ‚TARGET2-Securities‘ (‚T2S‘) oder ‚T2S-Plattform‘ (‚T2S-Platform‘): die Hardware-, Software- und sonstigen technischen Infrastrukturkomponenten, mit deren Hilfe das Eurosystem den teilnehmenden Zentralverwahrern und den Zentralbanken des Eurosystems die Dienstleistungen anbietet, die eine grundlegende, neutrale und grenzenlose Wertpapierabwicklung nach dem Grundsatz ‚Lieferung gegen Zahlung‘ in Zentralbankgeld ermöglichen;

—   ‚Anbieter-NZBen‘ (‚SSP-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;

—   ‚vier Zentralbanken‘ (‚4CBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banque de France, die Banca d'Italia sowie die Banco de España in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der T2S-Plattform für das Eurosystem;

—   ‚Stammdatenformular‘ (‚static data collection form‘): ein Formular der [Name der Zentralbank einfügen], mit dem Kundenstammdaten bei der Anmeldung zu TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]-Diensten und Änderungen bezüglich der Bereitstellung dieser Dienste erhoben werden;

—   ‚Suspendierung‘ (‚suspension‘): die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der [Name der Zentralbank einfügen] festzulegenden Zeitraums;

—   ‚T2S GUI‘: das Modul der T2S-Plattform, mit dessen Hilfe die Geldkontoinhaber online Informationen erhalten und Zahlungsaufträge einreichen können;

—   ‚TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]‘ (‚TARGET2-[insert CB/country reference]‘): das TARGET2-Komponenten-System der [Name der Zentralbank einfügen];

—   ‚TARGET2‘: die Gesamtheit aller TARGET2-Komponenten-Systeme der Zentralbanken;

—   ‚TARGET2-Komponenten-System‘ (‚TARGET2 component system‘): ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET2 ist;

—   ‚TARGET2-Teilnehmer‘ (‚TARGET2 participant‘): ein Teilnehmer eines TARGET2-Komponenten-Systems;

—   ‚Teilnehmer‘ oder ‚direkter Teilnehmer‘ (‚participant‘ or ‚direct participant‘): eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein Geldkonto (Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;

—   ‚technische Störung von TARGET2‘ (‚technical malfunction of TARGET2‘): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von dem betreffenden TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], einschließlich der SSP und der T2S-Plattform, verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine taggleiche Ausführung von Zahlungen in dem betreffenden TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unmöglich machen;

—   ‚verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem Geldkonto vermindert um den Betrag bearbeiteter Liquiditätsreservierungen bzw. gesperrter Gelder;

—   ‚teilnehmender Zentralverwahrer‘ (‚participating Central Securities Depository‘) oder ‚teilnehmender Zentralverwahrer‘ (‚participating CSD‘): ein Zentralverwahrer, der den T2S-Rahmenvertrag unterzeichnet hat;

—   ‚A2A‘ oder ‚application-to-application‘: ein Anschlussmodus, der dem Geldkontoinhaber den Informationsaustausch mit den Softwareprogrammen der T2S-Plattform ermöglicht;

—   ‚U2A‘ oder ‚user-to-application‘: ein Anschlussmodus, der dem Geldkontoinhaber den Informationsaustausch mit den Softwareprogrammen der T2S-Plattform über eine grafische Benutzeroberfläche ermöglicht;

—   ‚T2S Distinguished Name‘ oder ‚T2S DN‘: die Netzwerkadresse für die T2S-Plattform, die in allen für das System bestimmten Nachrichten angegeben werden muss;

—   ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

—   ‚nicht abgewickelter Zahlungsauftrag‘ (‚non-settled payment order‘): ein Zahlungsauftrag, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;

—   ‚Echtzeit-Brutto-Abwicklung‘ (‚real-time gross settlement‘): die Verarbeitung und Abwicklung von Zahlungsaufträgen einzelner Transaktionen in Echtzeit.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem Geldkontoinhaber bei der Eröffnung und Führung des jeweiligen Geldkontos.

Artikel 3

Anlagen

(1)   Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:

Anlage I

:

Parameter der Geldkonten — technische Spezifikationen

Anlage II

:

TARGET2-Ausgleichsregelung bei der Eröffnung und Führung des Geldkontos

Anlage III

:

Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten (‚capacity opinion‘) und Ländergutachten (‚country opinion‘)

Anlage IV

:

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (‚Business Continuity‘) und Notfallverfahren

Anlage V

:

Öffnungszeiten und Tagesablauf

Anlage VI

:

Gebührenverzeichnis

(2)   Bei Widersprüchen oder Abweichungen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend.

Artikel 4

Allgemeine Beschreibung von T2S und TARGET2

(1)   TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten und Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. Aufgrund der Leitlinie EZB/2012/27 werden im Rahmen von TARGET2 auch Dienste für die Echtzeit-Brutto-Abwicklung von T2S-Transaktionen für Geldkontoinhaber bereitgestellt, die ihr Geldkonto mit einem Wertpapierkonto bei einem teilnehmenden Zentralverwahrer haben verknüpfen lassen. Die Bereitstellung dieser Dienste erfolgt im Rahmen der T2S-Plattform und ermöglicht den Austausch standardisierter Nachrichten über Übertragungen von und auf Geldkonten, die in den Büchern der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets in TARGET2 eröffnet wurden.

(2)   TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:

a)

Zahlungsaufträge, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen;

b)

Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems;

c)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben;

d)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben;

e)

Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften;

f)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto;

g)

alle sonstige, an TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge in Euro.

(3)   TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten und Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — alle Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von Geldkonten auf T2S betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform betrieben. Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen und der vier Zentralbanken gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 21 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den Teilnehmern und den Anbieter-NZBen oder den vier Zentralbanken, wenn eine dieser Zentralbanken in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein Teilnehmer im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP oder der T2S-Plattform erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.

(4)   TARGET2 besteht in rechtlicher Hinsicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als ‚Systeme‘ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] ist ein ‚System‘ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].

(5)   Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV dieses Anhangs und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller TARGET2-Teilnehmer.

TITEL II

TEILNAHME

Artikel 5

Zugangsvoraussetzungen

(1)   Als Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] sind auf Antrag zugelassen

a)

Kreditinstitute, die ihren Sitz im EWR haben, auch wenn sie über eine im EWR ansässige Zweigstelle handeln,

b)

Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und

c)

NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB

unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als Geldkontoinhaber zulassen:

a)

am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;

b)

öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

c)

Wertpapierfirmen mit Sitz im EWR;

d)

Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln;

e)

Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.

(3)   E-Geld-Institute im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**)] sind zur Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] nicht berechtigt.

Artikel 6

Antragsverfahren

(1)   Damit die [Namen der Zentralbank einfügen] ein Geldkonto für einen Antragsteller eröffnen kann, muss dieser Antragsteller die von der Zentralbank zur Umsetzung von Artikel 5 aufgestellten Zugangsvoraussetzungen sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllen.

a)

Technische Anforderungen:

i)

Installation, Verwaltung, Betrieb, Überwachung und Gewährleistung der Sicherheit der für den technischen Anschluss an die SSP bzw. die T2S-Plattform und zur Übermittlung von Zahlungsaufträgen an diese Plattformen notwendigen IT-Infrastruktur. Dabei können die Antragsteller zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich. Insbesondere ist die ein Geldkonto beantragende Stelle bei einem Direktanschluss an die T2S-Plattform verpflichtet, mit dem T2S-Netzwerkdienstleister einen Vertrag zu schließen, um die erforderliche Anbindung und Zulassungsberechtigung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlage I zu erhalten, und

ii)

Bestehen der von der [Name der Zentralbank einfügen] vorgeschriebenen Zertifizierungstests und Erlangung der entsprechenden Berechtigungen; und

b)

Rechtliche Anforderungen:

i)

Vorlage eines Rechtsfähigkeitsgutachtens (‚capacity opinion‘) im Sinne von Anlage III, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat, und

ii)

im Fall von außerhalb des EWR ansässigen Kreditinstituten, die über eine innerhalb des EWR ansässige Zweigstelle handeln, Vorlage eines Ländergutachtens im Sinne der Anlage III, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat.

(2)   Antragsteller, die ein Geldkonto eröffnen wollen, haben den Antrag schriftlich an die [Name der Zentralbank einfügen] zu richten und mindestens folgende Unterlagen/Informationen beizufügen:

a)

vollständig ausgefüllte, von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Stammdatenformulare,

b)

das Rechtsfähigkeitsgutachten (‚capacity opinion‘), sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt, und

c)

das Ländergutachten, sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme für notwendig hält.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Geldkontos ab, wenn

a)

die Zugangsvoraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllt sind,

b)

eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder

c)

nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] die Eröffnung eines Geldkontos die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/-Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(5)   Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Geldkontos innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.

Artikel 7

Geldkontoinhaber

Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] müssen die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen mindestens ein Geldkonto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben.

Artikel 8

Verknüpfung von Geldkonten mit Wertpapierkonten

(1)   Geldkontoinhaber können bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Verknüpfung ihres Geldkontos mit eigenen Wertpapierkonten oder solchen ihrer Kunden beantragen, sofern diese Wertpapierkonten bei teilnehmenden Zentralverwahrern unterhalten werden.

(2)   Geldkontoinhaber, die ihre Geldkonten für Kunden nach Absatz 1 mit Wertpapierkonten verknüpfen lassen, haben die Liste verknüpfter Wertpapierkonten anzulegen und zu führen und gegebenenfalls die Kundenbesicherungsfunktion einzurichten.

(3)   Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 wird der Geldkontoinhaber so gestellt, als habe er dem Zentralverwahrer, bei dem die verknüpften Wertpapierkonten geführt werden, die Ermächtigung zur Belastung des Geldkontos mit den Beträgen erteilt, die bei den Wertpapierumsätzen auf diesen Wertpapierkonten anfallen.

(4)   Absatz 3 gilt ungeachtet etwaiger entgegenstehender Vereinbarungen zwischen dem Geldkontoinhaber und dem Zentralverwahrer und/oder den Wertpapierkontoinhabern.

TITEL III

PFLICHTEN DER PARTEIEN

Artikel 9

Pflichten der [Name der Zentralbank einfügen] und der Geldkontoinhaber

(1)   Auf Antrag des Geldkontoinhabers eröffnet und führt die [Name der Zentralbank einfügen] [ein oder mehrere] auf Euro lautende Geldkonten. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.

(2)   Die Geldkontogebühren sind in Anlage VI festgelegt. Für die Entrichtung dieser Gebühren haftet der Inhaber des PM-Hauptkontos, mit dem das Geldkonto verknüpft ist.

(3)   Die Geldkontoinhaber stellen sicher, dass sie an Geschäftstagen während der in Anlage V genannten Öffnungszeiten an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] angeschlossen sind.

(4)   Der Geldkontoinhaber sichert der [Name der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen gegen keine für ihn geltenden Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen und Vereinbarungen verstößt, an die er gebunden ist.

(5)   Die Geldkontoinhaber stellen die ordnungsgemäße Verwaltung der Liquidität auf dem Geldkonto während des Tages sicher. Diese Pflicht umfasst insbesondere, sich regelmäßig über ihre Liquiditätsposition zu informieren. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt dem Geldkontoinhaber täglich einen Kontoauszug auf der T2S-Plattform bereit, sofern der Geldkontoinhaber dies wünscht und über einen T2S-Netzwerkdienstleister mit der T2S-Plattform verbunden ist.

Artikel 10

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Name der Zentralbank einfügen] und die Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind.

(2)   Zur Unterstützung von Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Name der Zentralbank einfügen] eine System-Unterstützungsstelle (‚System Support Desk‘) ein.

(3)   Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der TARGET2-Plattform und der T2S-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System zur Verfügung. Das T2IS und das TARGET2 Securities Information System können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen Plattform haben.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann Nachrichten an die Geldkontoinhaber über das ICM oder andere Kommunikationswege übermitteln. Geldkontoinhaber können Informationen, soweit sie auch ein PM-Konto haben, über das Informations- und Kontrollmodul (ICM) oder andernfalls über das T2S GUI abfragen.

(5)   Die Geldkontoinhaber sind für die rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erfasst werden.

(6)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist befugt, Daten über die Geldkontoinhaber an die Anbieter-NZBen oder die vier Zentralbanken weiterzuleiten, die diese in ihrer Funktion als Service-Administratoren gemäß dem mit dem TARGET2-Netzwerkdienstleister und/oder dem T2S-Netzwerkdienstleister geschlossenen Vertrag benötigen.

(7)   Die Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über Veränderungen ihrer Rechtsfähigkeit und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten auswirken.

(8)   Die Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über:

a)

alle neuen von ihnen akzeptierten Inhaber von Wertpapierkonten, die nach Artikel 8 Absatz 1 mit dem Geldkonto verknüpft sind;

b)

alle Veränderungen bei den in Buchstabe a aufgeführten Inhabern von Wertpapierkonten.

(9)   Die Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend über jedes sie betreffende Ausfallereignis.

Artikel 11

Benennung, Suspendierung oder Löschung des PM-Hauptkontos

(1)   Der Geldkontoinhaber benennt ein PM-Hauptkonto, mit dem das Geldkonto verknüpft wird. Das PM-Hauptkonto kann in einem anderem TARGET2-Komponenten-System als der [Name der Zentralbank einfügen] geführt werden; der Inhaber des PM-Hauptkontos und der Geldkontoinhaber brauchen nicht identisch zu sein.

(2)   Ein Teilnehmer mit internetbasiertem Zugang kann nicht als Inhaber eines PM-Hauptkontos benannt werden.

(3)   Handelt es sich bei dem Inhaber des PM-Hauptkontos und dem Geldkontoinhaber um unterschiedliche juristische Personen und wird der benannte Inhaber des PM-Hauptkontos von der Teilnahme suspendiert oder ausgeschlossen, treffen die [Name der Zentralbank einfügen] und der Geldkontoinhaber alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung der daraus entstehenden Schäden oder Verluste. Der Geldkontoinhaber trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Benennung eines neuen PM-Hauptkontos für die Begleichung offener Rechnungen. Am Tag der Suspendierung oder des Ausschlusses des Inhabers des PM-Hauptkontos bis zur Benennung eines neuen Inhabers des PM-Hauptkontos werden gegebenenfalls am Tagesende auf dem Geldkonto verbliebene Guthaben auf ein Konto der [Name der Zentralbank einfügen] transferiert. Für diese Guthaben gelten die Konditionen der [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 5 der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2] in der jeweils aktualisierten Fassung.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für Schäden, die dem Geldkontoinhaber durch die Suspendierung oder den Ausschluss der Teilnahme des Inhabers des PM-Hauptkontos entstehen.

TITEL IV

ERÖFFNUNG UND VERWALTUNG DES GELDKONTOS; VERARBEITUNG VON UMSÄTZEN

Artikel 12

Eröffnung und Verwaltung des Geldkontos

(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden Geldkontoinhaber mindestens ein Geldkonto. Das Geldkonto erhält eine spezifische, aus 34 Zeichen bestehende Kontonummer, die sich wie folgt zusammensetzt:

 

Bezeichnung

Format

Inhalt

Teil A

Kontoart

genau 1 Stelle

'C' für Cash Account (Geldkonto)

Ländercode der Zentralbank

genau 2 Stellen

Ländercode nach ISO-Norm 3166-1

Währungscode

genau 3 Stellen

EUR

Teil B

Kontoinhaber

genau 11 Stellen

BIC

Teil C

Unterklassifizierung des Kontos

bis zu 17 Stellen

Vom Geldkontoinhaber frei gestalteter (alphanumerischer) Text

(2)   Überziehungen sind auf Geldkonten unzulässig.

(3)   Auf dem Geldkonto darf über Nacht kein Guthaben verbleiben. Zu Beginn und am Ende eines Geschäftstages weist das Geldkonto einen Nullsaldo auf. Die Geldkontoinhaber werden so gestellt, als hätten sie die [Name der Zentralbank einfügen] angewiesen, ein am Ende eines Geschäftstages im Sinne der Anlage V gegebenenfalls verbliebenes Guthaben auf das PM-Hauptkonto im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 zu transferieren.

(4)   Das Geldkonto wird nur in der Zeit von T2S-Tagesbeginn bis T2S-Tagesende im Sinne der T2S User Detailed Functional Specifications (UDFS) genutzt.

(5)   Geldkonten sind nicht verzinslich.

Artikel 13

Zulässige Geschäfte auf Geldkonten

Sofern der Geldkontoinhaber die erforderlichen Wertpapierkonten benannt hat, kann er folgende Geschäfte in eigenem Namen oder im Namen seiner Kunden über das Geldkonto tätigen:

a)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto;

b)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto;

c)

Abwicklung von aus der T2S-Plattform stammenden Eurozahlungsaufträgen;

d)

Geldübertragungen zwischen dem Geldkonto und dem Geldkonto der [Name der Zentralbank einfügen] in den Fällen des Anhangs IIIa Nummer 8 und 9.

Artikel 14

Annahme und Zurückweisung von Zahlungsaufträgen

(1)   Vom Geldkontoinhaber eingereichte Zahlungsaufträge gelten als von der [Name der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn

a)

die Zahlungsnachricht den Vorgaben des T2S-Netzwerkdienstleisters entspricht,

b)

die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -bedingungen von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat und

c)

im Fall der Suspendierung des Zahlers oder Zahlungsempfängers die Zentralbank des suspendierten Teilnehmers der Zahlung ausdrücklich zugestimmt hat.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Zahlungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den Geldkontoinhaber über eine Zurückweisung eines Zahlungsauftrags gemäß Anlage I.

(3)   Die T2S-Plattform bestimmt den Zeitpunkt für die Abwicklung von Zahlungsaufträgen anhand der Zeit, zu der sie den Zahlungsauftrag empfängt und annimmt.

Artikel 15

Liquiditätsreservierung und -sperrung

(1)   Die Teilnehmer können auf ihrem Geldkonto Liquidität reservieren oder blockieren. Dies stellt keine Abwicklungsgarantie gegenüber Dritten dar.

(2)   Durch Beauftragung zur Reservierung oder Blockierung eines Liquiditätsbetrags weist ein Teilnehmer die [Name der Zentralbank einfügen] an, die verfügbare Liquidität um diesen Betrag zu vermindern.

(3)   Ein Reservierungsauftrag ist eine Anweisung, aufgrund deren die Reservierung vorgenommen wird, falls die verfügbare Liquidität mindestens dem zu reservierenden Betrag entspricht. Ist die verfügbare Liquidität niedriger, wird diese reserviert, und der Fehlbetrag kann durch zugeführte Liquidität ausgeglichen werden, bis der Reservierungsbetrag zur Verfügung steht.

(4)   Ein Blockierungsauftrag ist eine Anweisung, aufgrund deren die Blockierung vorgenommen wird, falls die verfügbare Liquidität mindestens dem zu blockierenden Betrag entspricht. Ist die verfügbare Liquidität niedriger, wird kein Betrag blockiert; der Blockierungsauftrag wird erneut eingereicht, wenn der vollständige Blockierungsbetrag durch die verfügbare Liquidität gedeckt ist.

(5)   Der Teilnehmer kann im Lauf eines Geschäftstages, an dem ein Reservierungs- oder Blockierungsauftrag verarbeitet wird, die [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit anweisen, die Reservierung bzw. Blockierung zu stornieren. Eine teilweise Stornierung ist unzulässig.

(6)   Aufträge zur Liquiditätsreservierung oder -blockierung nach Maßgabe dieser Bestimmung werden am Ende des Geschäftstages ungültig.

Artikel 16

Zeitpunkt der Einbringung; Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit

(1)   Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto bzw. Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das Geldkonto des betreffenden Geldkontoinhabers belastet wird. Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto gelten die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2, die auf das TARGET2-Komponenten-System Anwendung finden, von dem der jeweilige Auftrag ausgeht.

(2)   Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten bei allen Transaktionen auf Geldkonten, die auf zwei zu ‚matchenden‘ (miteinander abzugleichenden) getrennten Übertragungsaufträgen beruhen, diese Übertragungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das Geldkonto des betreffenden Geldkontoinhabers belastet wird.

(3)   Zwei Wochen, nachdem der EZB-Rat festgestellt hat, dass ein Vertrag zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den angeschlossenen NZBen auf der einen Seite und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an T2S teilnehmenden Zentralverwahrern auf der anderen Seite über die Bereitstellung von Informationen und über die Haftung geschlossen worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 2 vorgesehenen Regelung die nachstehende Regelung.

a)

Bei allen Transaktionen auf Geldkonten, die auf zwei miteinander abzugleichenden getrennten Übertragungsaufträgen beruhen, gelten diese Übertragungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem die T2S-Plattform sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status ‚matched‘ (abgeglichen) geführt werden.

b)

Abweichend von Buchstabe a gelten bei allen Umsätzen unter Beteiligung eines teilnehmenden Zentralverwahrers mit eigener Matchingkomponente in Fällen, in denen Übertragungsaufträge direkt an diesen teilnehmenden Zentralverwahrer zum Abgleich in dessen eigener Matchingkomponente übermittelt werden, Übertragungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem der teilnehmende Zentralverwahrer sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status ‚matched‘ (abgeglichen) geführt werden. Eine Liste der Zentralverwahrer, auf die Buchstabe b Anwendung findet, ist auf der Website der EZB abrufbar.

TITEL V

SICHERHEITSANFORDERUNGEN; NOTFALLVERFAHREN; BENUTZERSCHNITTSTELLEN

Artikel 17

Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs (‚Business Continuity‘) und Notfallverfahren

Im Falle eines außergewöhnlichen externen Ereignisses oder eines anderen Ereignisses, das Umsätze auf den Geldkonten beeinträchtigt, finden die in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren Anwendung.

Artikel 18

Sicherheitsanforderungen

(1)   Die Geldkontoinhaber führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der Geldkontoinhaber.

(2)   Die Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und verlangen, dass der Geldkontoinhaber angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle Geldkontoinhaber und/oder Geldkontoinhaber, die von der [Name der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen.

Artikel 19

Benutzerschnittstellen

(1)   Der Geldkontoinhaber oder in seinem Auftrag der Inhaber des PM-Hauptkontos greift auf einem der nachstehenden Wege oder auf beiden auf das Geldkonto zu:

a)

Direktverbindung zur T2S-Plattform entweder im U2A- oder im A2A-Modus

b)

TARGET2-ICM in Verbindung mit TARGET2-Mehrwertdiensten für T2S.

(2)   Bei einer Direktverbindung zur T2S-Plattform haben die Geldkontoinhaber folgende Möglichkeiten:

a)

Aufruf und gegebenenfalls Änderung der ihre Konten betreffenden Angaben

b)

Liquiditätsverwaltung und Erteilung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von den Geldkonten.

(3)   Bei Nutzung des TARGET2-ICM in Verbindung mit TARGET2-Mehrwertdiensten für T2S haben die Inhaber des PM-Hauptkontos folgende Möglichkeiten:

a)

Aufruf der ihre Konten betreffenden Angaben

b)

Liquiditätsverwaltung und Erteilung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von und auf Geldkonten.

Weitere technische Einzelheiten zum TARGET2-ICM finden sich in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Anhang II Anlage I dieser Leitlinie einfügen].

TITEL VI

AUSGLEICH, HAFTUNGSREGELUNG UND NACHWEISE

Artikel 20

Ausgleichsregelung

Wenn aufgrund einer technischen Störung entweder der SSP oder der T2S-Plattform über Nacht ein Guthaben auf einem Geldkonto verbleibt, bietet die [Name der Zentralbank einfügen] den betreffenden Teilnehmern Ausgleichszahlungen gemäß dem in Anlage II dargelegten besonderen Verfahren an.

Artikel 21

Haftungsregelung

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Name der Zentralbank einfügen] und die Geldkontoinhaber gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den Geldkontoinhabern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des Geldkontoinhabers, d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Name der Zentralbank einfügen] die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle (insbesondere durch Einleitung und Durchführung der in Anlage IV beschriebenen Business-Continuity- und Notfallverfahren) getroffen hat.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,

a)

soweit der Schaden von einem Geldkontoinhaber verursacht wurde oder

b)

wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Name der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt).

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (***) einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.

(6)   Die [Name der Zentralbank einfügen] und die Geldkontoinhaber unternehmen alle zumutbaren und praktikablen Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.

(7)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Name der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Name der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die Anbieter-NZBen und die vier Zentralbanken gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.

Artikel 22

Nachweise

(1)   Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei Geldkonten alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern über den T2S-Netzwerkdienstleister übermittelt.

(2)   Von der [Name der Zentralbank einfügen] oder vom T2S-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Name der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des T2S-Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.

(3)   Wenn die Verbindung eines Geldkontoinhabers zum T2S-Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der Geldkontoinhaber verpflichtet, einen mit der [Name der Zentralbank einfügen] vereinbarten alternativen Übertragungsweg für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der [Name der Zentralbank einfügen] erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.

(5)   Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Name der Zentralbank einfügen] (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.

TITEL VII

KÜNDIGUNG; SCHLIESSUNG VON GELDKONTEN

Artikel 23

Bestandsdauer und ordentliche Kündigung von Geldkonten

(1)   Unbeschadet des Artikels 24 wird ein Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unbefristet eröffnet.

(2)   Ein Geldkontoinhaber kann sein Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Name der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann das Geldkonto eines Geldkontoinhabers in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit diesem Geldkontoinhaber keine andere Kündigungsfrist vereinbart.

(4)   Auch nach Kündigung des Geldkontos gelten die in Artikel 27 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.

(5)   Bei Kündigung des Geldkontos wird dieses gemäß Artikel 25 geschlossen.

Artikel 24

Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme

(1)   Die Teilnahme eines Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung oder ist in gleicher Weise suspendiert, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

a)

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder

b)

der Geldkontoinhaber erfüllt die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn

a)

ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten,

b)

der Geldkontoinhaber erheblich gegen diese Bedingungen verstößt,

c)

der Geldkontoinhaber wesentlichen Pflichten gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt,

d)

der Geldkontoinhaber aus einer T2S Closed Group of Users (CGU) ausgeschlossen wird oder dieser aus anderen Gründen nicht mehr angehört und/oder

e)

ein anderer Fall in Bezug auf den Geldkontoinhaber eintritt, der nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(3)   In der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in den Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Fälle.

(4)

a)

Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet, kündigt oder suspendiert, setzt sie diesen Geldkontoinhaber, die anderen Zentralbanken und die anderen Teilnehmer hierüber unverzüglich je nach der vom Geldkontoinhaber nach Artikel 19 genutzten technischen Option mittels einer ICM-Nachricht oder einer T2S-Nachricht in Kenntnis.

b)

Ebenso wird die [Name der Zentralbank einfügen] ihre Teilnehmer unverzüglich je nach der vom Geldkontoinhaber nach Artikel 19 genutzten technischen Option mittels einer ICM-Nachricht oder einer T2S-Nachricht in Kenntnis setzen, wenn sie von einer anderen Zentralbank über die Suspendierung oder den Ausschluss eines Teilnehmers an einem anderen TARGET2-Komponenten-System informiert wird.

c)

Sobald eine solche ICM-Nachricht (im Fall von PM-Kontoinhabern) oder T2S-Nachricht (im Fall von Geldkontoinhabern) bei den Teilnehmern eingegangen ist, gelten diese Teilnehmer als über die Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems in Kenntnis gesetzt. Die Teilnehmer tragen den Schaden, der aus der Einreichung von Zahlungsaufträgen an Teilnehmer resultiert, deren Teilnahme suspendiert oder beendet wurde, wenn solche Zahlungsaufträge nach Eingang der ICM-Nachricht bzw. je nach der vom Geldkontoinhaber nach Artikel 19 genutzten technischen Option nach Eingang der T2S-Nachricht in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eingereicht wurden.

(5)   Nach Beendigung der Teilnahme eines Geldkontoinhabers nimmt TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] keine weiteren Zahlungsaufträge von diesem Geldkontoinhaber oder an diesen Geldkontoinhaber mehr an.

(6)   Im Fall der Suspendierung eines Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] werden alle seine eingehenden und ausgehenden Zahlungsaufträge erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Zentralbank des suspendierten Geldkontoinhabers zur Abwicklung präsentiert.

Artikel 25

Schließung von Geldkonten

(1)   Die Geldkontoinhaber können bei der [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen die Schließung ihrer Geldkonten beantragen.

(2)   Im Fall einer Beendigung der Teilnahme gemäß Artikel 23 oder 24 schließt die [Name der Zentralbank einfügen] das Geldkonto des betreffenden Geldkontoinhabers, nachdem sie die noch nicht abgewickelten Zahlungsaufträge abgewickelt oder zurückgegeben und ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 26 ausgeübt hat.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Name der Zentralbank einfügen]

(1)   [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den Geldkonten des Geldkontoinhabers.]

(1a)

[Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinem Geldkonto entstandenen Ansprüche des Geldkontoinhabers gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] werden der [Name der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem Teilnehmer aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch mit Gutschrift der Gelder auf dem Geldkonto des Geldkontoinhabers.]

(1b)

[Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Sicherungsrecht (‚floating charge‘) an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den Geldkonten des Geldkontoinhabers.]

(2)   [Falls zutreffend einfügen: Das in Absatz 1 genannte Recht steht der [Name der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.]

(3)   [Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als Geldkontoinhaber die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Name der Zentralbank einfügen] an, bei der das Geldkonto eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten für die [Name der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Alle Beträge, die auf das Geldkonto, dessen Guthaben verpfändet ist, eingezahlt werden, sind durch die bloße Tatsache ihrer Einzahlung unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkung verpfändet und dienen als Sicherheit für die vollständige Erfüllung der besicherten Verpflichtungen.]

(4)   Ungeachtet der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Geldkontoinhaber, einer gerichtlichen oder sonstigen Pfändung, einer Abtretung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte des Geldkontoinhabers werden bei Eintritt

a)

eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder

b)

eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 24 Absatz 2 genannten Falles, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme des Geldkontoinhabers geführt hat,

alle Verbindlichkeiten des Geldkontoinhabers automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt, ohne dass es einer Vorankündigung und ohne dass es einer vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des Geldkontoinhabers und der [Name der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.

(5)   Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den Geldkontoinhaber unverzüglich über gemäß Absatz 4 erfolgte Aufrechnungen.

(6)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist ohne Vorankündigung berechtigt, das Geldkonto eines Geldkontoinhabers mit Beträgen zu belasten, die dieser der [Name der Zentralbank einfügen] aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] schuldet.

Artikel 27

Geheimhaltung

(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des Geldkontoinhabers oder seiner Kunden handelt, es sei denn, der Geldkontoinhaber oder seine Kunden haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls nach nationalem Recht erforderlich: oder diese Offenlegung ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].

(2)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der Geldkontoinhaber hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, seine Kunden oder Geldkontoinhaber aus derselben Gruppe betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbaren Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte erfolgen, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risiken des Geldkontoinhabers oder der Risiken seiner Gruppe erforderlich ist, oder an Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.

(3)   Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des Geldkontoinhabers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den Geldkontoinhaber oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.

(4)   Geldkontoinhaber dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die Geldkontoinhaber behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Name der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die Geldkontoinhaber stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind.

(5)   Zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen ist die [Name der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an den T2S-Netzwerkdienstleister zu übertragen.

Artikel 28

Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte

(1)   Die Geldkontoinhaber sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungsaufträgen, die auf ihren Geldkonten verbucht werden. Die Geldkontoinhaber machen sich vor Abschluss des Vertrags mit dem T2S-Netzwerkdienstleister mit dessen Regelungen zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt als vom Geldkontoinhaber ermächtigt, von in- oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erforderlich sind.

(3)   Wenn Geldkontoinhaber als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a)

Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Geldkontoinhabers, der Zahler ist,

i)

muss der Geldkontoinhaber im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat;

ii)

darf der Geldkontoinhaber einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto bzw. einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. eingeholt worden ist.

b)

Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines Geldkontoinhabers, der Zahlungsempfänger ist, muss der Geldkontoinhaber im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.

Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe ‚Zahlungsdienstleister‘, ‚Zahler‘ und ‚Zahlungsempfänger‘ die Bedeutung, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommt.

Artikel 29

Mitteilungen

(1)   Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich oder in Form einer authentifizierten T2S-Netzwerkdienstleister-Nachricht übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Bezeichnung der Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständigen Stelle bei der Zentralbank einfügen] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den Geldkontoinhaber sind an die von ihm jeweils mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine BIC-Adresse zu richten.

(2)   Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die Zustellung der Mitteilung an die entsprechende Adresse oder die Posteinlieferung des ordnungsgemäß adressierten Briefs mit jener Mitteilung nachgewiesen wird.

(3)   Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder ‚Englisch‘ einfügen] verfasst.

(4)   Die Geldkontoinhaber sind an alle Formulare und Dokumente der [Name der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Stammdatenformulare im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 10 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Name der Zentralbank einfügen] annehmen darf, dass sie von den Geldkontoinhabern (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden.

Artikel 30

Vertragsverhältnis mit dem T2S-Netzwerkdienstleister

(1)   Jeder Geldkontoinhaber schließt mit einem T2S-Netzwerkdienstleister eine besondere Vereinbarung zum Bezug der Dienste, die der Geldkontoinhaber für die Nutzung des Geldkontos benötigt. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Geldkontoinhaber und dem T2S-Netzwerkdienstleister unterliegt ausschließlich den Bedingungen der von ihnen geschlossenen besonderen Vereinbarung.

(2)   Die vom T2S-Netzwerkdienstleister bereitgestellten Dienste sind nicht Bestandteil der Dienstleistungen, die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen von TARGET2 erbringt.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen des T2S-Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von Dritten, die die Geldkontoinhaber ausgewählt haben, um Zugang zum Netz des T2S-Netzwerkdienstleisters zu erhalten.

Artikel 31

Änderungen

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann diese Bedingungen, einschließlich der Anlagen, jederzeit von sich aus ändern. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Geldkontoinhaber nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein Geldkontoinhaber der Änderung widerspricht, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und sein Geldkonto zu schließen.

Artikel 32

Rechte Dritter

(1)   Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht vom Geldkontoinhaber an Dritte übertragen oder verpfändet werden.

(2)   Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen].

Artikel 33

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)   Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.

(3)   Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen].

Artikel 34

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Artikel 35

Inkrafttreten und Verbindlichkeit

(1)   Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen].

(2)   [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines Geldkontos in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die Antragsteller diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]

Anlage I

PARAMETER DER GELDKONTEN — TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Zusätzlich zu den Bedingungen gelten für den Verkehr mit der T2S-Plattform die folgenden Regelungen:

1.   Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten

(1)

Zum Austausch von Nachrichten werden in T2S die Dienste eines T2S-Netzwerkdienstleisters in Anspruch genommen. Jeder Geldkontoinhaber, der eine Direktverbindung nutzt, benötigt einen Anschluss an das Secure IP Network mindestens eines T2S-Netzwerkdienstleisters.

(2)

Jeder Geldkontoinhaber muss vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

(3)

Für die Übermittlung von Liquiditätsübertragungsaufträgen auf dem Geldkonto werden die Dienste eines T2S-Netzwerkdienstleisters in Anspruch genommen. Liquiditätsübertragungsaufträge werden direkt an den T2S DN gerichtet und müssen folgende Angaben enthalten:

a)

im Fall von Liquiditätsübertragungen zwischen zwei Geldkonten die jeweilige spezifische 34-stellige Kontonummer sowohl des sendenden als auch des empfangenden Geldkontoinhabers oder

b)

im Fall von Liquiditätsübertragungen von einem Geldkonto auf ein PM-Konto die spezifische 34-stellige Kontonummer des sendenden Geldkontoinhabers und die Kontonummer des empfangenden PM-Kontos.

(4)

Der Informationsaustausch mit der T2S-Plattform kann entweder im A2A- oder im U2A-Modus erfolgen. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Nachrichtenaustausches zwischen dem Geldkonto und der T2S-Plattform wird die Public Key Infrastructure (PKI) eines T2S-Netzwerkdienstleisters genutzt. Informationen zur PKI finden sich in den von diesem T2S-Netzwerkdienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen.

(5)

Die Geldkontoinhaber beachten die Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln der ISO-Norm 20022. Bei allen Nachrichten muss ein Business Application Header (BAH) angegeben werden. Nachrichtenstruktur, Feldbelegungsregeln und BAHs sind in den ISO-Unterlagen mit den für T2S geltenden Einschränkungen in Kapitel 3.3.3 Cash Management (camt) der T2S UDFS definiert.

(6)

Die Feldbelegung wird auf der Ebene der T2S-Plattform gemäß den Anforderungen der T2S UDFS geprüft.

2.   Nachrichtentyp

Folgende System-Nachrichtentypen werden verarbeitet, sofern ein entsprechendes Abonnement besteht.

Nachrichtentyp

Beschreibung

(camt.003)

GetAccount

(camt.004)

ReturnAccount

(camt.005)

GetTransaction

(camt.006)

ReturnTransaction

(camt.009)

GetLimit

(camt.010)

ReturnLimit

(camt.011)

ModifyLimit

(camt.012)

DeleteLimit

(camt.018)

GetBusinessDayInformation

(camt.019)

ReturnBusinessDayInformation

(camt.024)

ModifyStandingOrder

(camt.025)

Receipt

(camt.050)

LiquidityCreditTransfer

(camt.051)

LiquidityDebitTransfer

(camt.052)

BankToCustomerAccountReport

(camt.053)

BankToCustomerStatement

(camt.054)

BankToCustomerDebitCreditNotification

(camt.064)

LimitUtilisationJournalQuery

(camt.065)

LimitUtilisationJournalReport

(camt.066)

IntraBalanceMovementInstruction

(camt.067)

IntraBalanceMovementStatusAdvice

(camt.068)

IntraBalanceMovementConfirmation

(camt.069)

GetStandingOrder

(camt.070)

ReturnStandingOrder

(camt.071)

DeleteStandingOrder

(camt.072)

IntraBalanceMovementModificationRequest

(camt.073)

IntraBalanceMovementModificationRequestStatusAdvice

(camt.074)

IntraBalanceMovementCancellationRequest

(camt.075)

IntraBalanceMovementCancellationRequestStatusAdvice

(camt.078)

IntraBalanceMovementQuery

(camt.079)

IntraBalanceMovementQueryResponse

(camt.080)

IntraBalanceModificationQuery

(camt.081)

IntraBalanceModificationReport

(camt.082)

IntraBalanceCancellationQuery

(camt.083)

IntraBalanceCancellationReport

(camt.084)

IntraBalanceMovementPostingReport

(camt.085)

IntraBalanceMovementPendingReport

3.   Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

(1)

Alle Liquiditätsübertragungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Liquiditätsübertragungsaufträge, die mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.

(2)

Folgende Parameter sind zu kontrollieren:

Auftragsnummer (Kennung für den gesamten Verlauf),

Belastungs- und Gutschriftkonto (Geldkonto oder PM-Konto),

in Auftrag gegebener Betrag.

(3)

Stimmen alle in Absatz 2 beschriebenen Felder bezüglich eines neu eingereichten Liquiditätsübertragungsauftrags mit denen eines bereits angenommenen, aber noch nicht abgewickelten oder eines innerhalb der vorausgegangenen drei Geschäftstage abgewickelten Liquiditätsübertragungsauftrags überein, wird der neu eingereichte Liquiditätsübertragungsauftrag zurückgewiesen.

4.   Fehlercodes

Wird ein Liquiditätsübertragungsauftrag wegen Nichterfüllung der Anforderungen für die in Nummer 3 Absatz 2 genannten Felder zurückgewiesen, erhält der Geldkontoinhaber eine Statusbenachrichtigung [camt.025] gemäß Kapitel 4.1 der T2S UDFS.

5.   Abwicklungseinleitung

(1)

Für Liquiditätsübertragungsaufträge zur sofortigen Ausführung ist kein besonderes XML-Kürzel erforderlich.

(2)

Terminierte Liquiditätsübertragungsaufträge und Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung werden zu einer bestimmten Uhrzeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses am Abwicklungstag eingeleitet.

Für die Abwicklung zu einer bestimmten Uhrzeit wird das XML-Kürzel ‚Time(/ExctnTp/Tm/)‘ verwendet.

Für die Abwicklung bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wird das XML-Kürzel ‚(EventType/ExctnTp/Evt/)‘ verwendet.

(3)

Der Gültigkeitszeitraum für Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung wird durch die folgenden XML-Kürzel festgelegt: ‚FromDate/VldtyPrd/FrDt/‘ (für den Beginn des Zeitraums) und ‚ToDate/VldtyPrd/ToDt/‘ (für das Ende des Zeitraums).

6.   Abwicklung von Liquiditätsübertragungsaufträgen

Eine Wiederverwendung, Aufnahme in die Warteschlange oder Verrechnung von Liquiditätsübertragungsaufträgen findet nicht statt.

Die verschiedenen Status der Liquiditätsübertragungsaufträge sind in Kapitel 1.6.4 der T2S UDFS beschrieben.

7.   Nutzung des U2A- und des A2A-Modus

(1)

Der U2A- und der A2A-Modus können für den Informationsabruf und die Liquiditätssteuerung genutzt werden. Die Netzwerke der T2S-Netzwerkdienstleister sind die zugrunde liegenden technischen Kommunikationsnetze zum Austausch von Informationen und zur Durchführung von Steuerungsmaßnahmen. Den Geldkontoinhabern stehen folgende Modi zur Verfügung:

a)

Application-to-Application-Modus (A2A)

Im A2A-Modus werden Informationen und Nachrichten zwischen der T2S-Plattform und der internen Anwendung des Geldkontoinhabers übertragen. Der Geldkontoinhaber muss daher sicherstellen, dass für den Austausch von XML-Nachrichten (Anfragen und Antworten) eine geeignete Anwendung zur Verfügung steht.

b)

User-to-Application-Modus (U2A)

Der U2A-Modus ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem Geldkontoinhaber und der T2S GUI. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC-System läuft. Für den U2A-Zugriff muss die IT-Infrastruktur Cookies und JavaScript unterstützen. Weitere Einzelheiten sind im T2S-Benutzerhandbuch aufgeführt.

(2)

Stammdaten können im U2A-Modus angezeigt werden. Die Bildschirmmasken werden nur in englischer Sprache angeboten.

(3)

Informationen werden im Anfragemodus (‚pull‘) bereitgestellt; das bedeutet, dass jeder Geldkontoinhaber um Bereitstellung von Informationen ersuchen muss.

(4)

Zugriffsrechte auf den U2A- bzw. auf den A2A-Modus werden über die T2S GUI gewährt.

(5)

Die Signatur ‚Non Repudiation of Origin‘ (NRO) ermöglicht dem Nachrichtenempfänger den Nachweis, dass die Nachricht versendet und nicht geändert wurde.

(6)

Wenn ein Geldkontoinhaber technische Probleme hat und nicht in der Lage ist, einen Liquiditätsübertragungsauftrag einzureichen, kann er sich an seine Zentralbank wenden, die sich nach Kräften bemüht, für den Geldkontoinhaber tätig zu werden.

8.   Einschlägige Unterlagen

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den T2S UDFS und im T2S-Benutzerhandbuch aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.

Anlage II

TARGET2-AUSGLEICHSREGELUNG BEI DER ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG DES GELDKONTOS

1.   Allgemeine Grundsätze

a)

Wenn in TARGET2 eine technische Störung auftritt, können die Geldkontoinhaber gemäß der in dieser Anlage festgelegten TARGET2-Ausgleichsregelung Ausgleichsforderungen geltend machen.

b)

Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des EZB-Rates findet die TARGET2-Ausgleichsregelung keine Anwendung, wenn die technische Störung von TARGET2 durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der betreffenden Zentralbanken liegen, oder das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen Dritter ist.

c)

Ausgleichszahlungen gemäß der TARGET2-Ausgleichsregelung stellen den einzigen Ausgleichsmechanismus dar, der im Falle einer technischen Störung von TARGET2 angeboten wird. Die Geldkontoinhaber können jedoch auf anderem rechtlichen Wege Ausgleichsforderungen geltend machen. Mit Annahme eines Ausgleichsangebots im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung verzichtet der Geldkontoinhaber unwiderruflich auf alle Ansprüche hinsichtlich der Zahlungsaufträge, für die er das Ausgleichsangebot angenommen hat (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich für Folgeschäden), gegenüber jeder Zentralbank. Mit Erhalt der entsprechenden Ausgleichszahlung sind alle diese Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten. Der Geldkontoinhaber stellt die betreffenden Zentralbanken bis zur Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsforderungen, die ein anderer Teilnehmer oder Dritter für den betreffenden Zahlungsauftrag oder die betreffende Zahlung geltend macht.

d)

Ein Ausgleichsangebot stellt kein Haftungsanerkenntnis der [Name der Zentralbank einfügen] oder einer anderen Zentralbank in Bezug auf eine technische Störung von TARGET2 dar.

2.   Bedingungen für Ausgleichsangebote

a)

Ein Zahler kann eine Aufwandspauschale und eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 ein Liquiditätsübertragungsauftrag nicht am Geschäftstag seiner Annahme abgewickelt wurde.

b)

Ein Zahlungsempfänger kann eine Aufwandspauschale geltend machen, wenn er aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 eine an einem bestimmten Geschäftstag erwartete Zahlung nicht empfangen hat. Der Zahlungsempfänger kann ferner eine Zinsausgleichszahlung geltend machen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

bei Teilnehmern, die Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben: wenn ein Zahlungsempfänger aufgrund einer technischen Störung von TARGET2 die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch genommen hat und/oder

ii)

bei allen Teilnehmern: wenn es technisch unmöglich war, sich über den Geldmarkt zu refinanzieren, oder eine solche Refinanzierung aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen unmöglich war.

3.   Berechnung des Ausgleichs

a)

Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahler gilt Folgendes:

i)

Die Aufwandspauschale beträgt in Bezug auf jeden einzelnen Zahlungsempfänger für den ersten nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 12,50 EUR.

ii)

Die Zinsausgleichszahlung erfolgt auf der Basis des täglich neu festzulegenden Referenzzinssatzes. Dies ist entweder der EONIA (Euro Overnight Index Average) oder der Spitzenrefinanzierungssatz, je nachdem, welcher der beiden niedriger ist. Der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Zahlungsauftrags angewandt, der aufgrund der technischen Störung von TARGET2 nicht ausgeführt wurde, und zwar für jeden Tag zwischen dem Datum der tatsächlichen oder — bei Zahlungsaufträgen im Sinne von Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer ii — der beabsichtigten Einreichung des Zahlungsauftrags und dem Datum, an dem der Zahlungsauftrag erfolgreich abgewickelt wurde oder hätte abgewickelt werden können. Erträge, die sich aus der Anlage nicht ausgeführter Zahlungsaufträge in der Einlagefazilität des Eurosystems ergeben, werden vom Ausgleichsbetrag abgezogen.

iii)

Eine Zinsausgleichszahlung erfolgt nicht, wenn und soweit Mittel aus nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen am Geldmarkt angelegt oder zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls verwendet wurden.

b)

Bei einem Ausgleichsangebot für einen Zahlungsempfänger gilt Folgendes:

i)

Die Aufwandspauschale beträgt in Bezug auf jeden einzelnen Zahler für den ersten nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 50 EUR, für die nächsten vier nicht ausgeführten Zahlungsaufträge jeweils 25 EUR und für jeden weiteren nicht ausgeführten Zahlungsauftrag 12,50 EUR.

ii)

Die in Buchstabe a Ziffer ii dargelegte Methode zur Berechnung der Zinsausgleichszahlung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zinsausgleichszahlung auf der Differenz zwischen dem Spitzenrefinanzierungssatz und dem Referenzzinssatz beruht und anhand des Betrags berechnet wird, der sich aus der Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität aufgrund der technischen Störung von TARGET2 ergibt.

4.   Verfahrensvorschriften

a)

Ausgleichsforderungen sind auf dem Antragsformular geltend zu machen, das auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] in englischer Sprache zur Verfügung steht (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]). Zahler müssen für jeden Zahlungsempfänger, Zahlungsempfänger für jeden Zahler ein besonderes Antragsformular einreichen. Die Angaben im Antrag sind durch ausreichende Informationen und Unterlagen zu belegen. Je Zahlung oder Zahlungsauftrag darf nur ein Antrag eingereicht werden.

b)

Geldkontoinhaber müssen ihre Anträge innerhalb von vier Wochen nach einer technischen Störung von TARGET2 bei der [Name der Zentralbank einfügen] einreichen. Weitere Informationen oder Belege, die die [Name der Zentralbank einfügen] anfordert, sind innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung einzureichen.

c)

Die [Name der Zentralbank einfügen] prüft die Anträge und leitet sie an die EZB weiter. Vorbehaltlich eines anderslautenden, den Geldkontoinhabern mitzuteilenden Beschlusses des EZB-Rates werden alle eingegangenen Anträge spätestens innerhalb von vierzehn Wochen nach Auftreten der technischen Störung von TARGET2 beurteilt.

d)

Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt den jeweiligen Geldkontoinhabern das Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung mit. Wird aufgrund dieser Beurteilung ein Ausgleichsangebot gemacht, so müssen die betreffenden Geldkontoinhaber das Angebot in Bezug auf jede/n in ihrem Antrag enthaltene/n Zahlung oder Zahlungsauftrag innerhalb von vier Wochen nach Übermittlung des Angebots entweder durch Unterzeichnung eines Standard-Annahmeschreibens, dessen jeweils aktuelle Fassung auf der Website der [Name der Zentralbank einfügen] abrufbar ist (siehe [Verweis auf die Website der Zentralbank einfügen]), annehmen oder ablehnen. Geht der [Name der Zentralbank einfügen] innerhalb von vier Wochen kein Annahmeschreiben zu, so gilt dies als Ablehnung des Ausgleichsangebots durch die betreffenden Geldkontoinhaber.

e)

Die [Name der Zentralbank einfügen] leistet die Ausgleichszahlungen nach Erhalt des Annahmeschreibens des Geldkontoinhabers. Auf Ausgleichszahlungen werden keine Zinsen erstattet.

Anlage III

MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN (‚CAPACITY OPINION‘) UND LÄNDERGUTACHTEN (‚COUNTRY OPINION‘)

Muster für Rechtsgutachten über die rechtliche Befähigung von Geldkontoinhabern

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

Teilnahme an [Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des Geldkontoinhabers] (nachfolgend der ‚Geldkontoinhaber‘) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend ‚Adjektiv, das den Staat bezeichnet‘)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Geldkontoinhabers an [Bezeichnung des TARGET2-Komponenten-Systems] (nachfolgend das ‚System‘) auftretenden Fragen zu erstellen.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung von Liquiditätsübertragungsaufträgen oder der Empfang von Liquiditätsübertragungen über den Firmensitz des Geldkontoinhabers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend der ‚Staat‘)] ansässige Zweigstelle(n) erfolgt.

I.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir Folgendes geprüft:

1.

eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des Geldkontoinhabers, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind;

2.

[falls zutreffend] einen Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register];

3.

[falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des Geldkontoinhabers oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen in [Staat];

4.

[falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des Geldkontoinhabers gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des Geldkontoinhabers zur Anerkennung der nachstehend definierten Systemgrundlagen hervorgeht;

5.

[Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des Geldkontoinhabers die (nachstehend definierten) Systemgrundlagen anerkennen, hervorgehen];

sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des Geldkontoinhabers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die ‚Grundlagen des Geldkontoinhabers‘).

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner Folgendes geprüft:

1.

die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die ‚Bestimmungen‘) und

2.

[…].

Die [Bestimmungen] und […] werden im Folgenden als die ‚Systemgrundlagen‘ und zusammen mit den Grundlagen des Geldkontoinhabers als die ‚Grundlagen‘ bezeichnet.

II.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Grundlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1.

Bei den uns vorgelegten Systemgrundlagen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen.

2.

Die Systemgrundlagen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systemgrundlagen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3.

Die Grundlagen des Geldkontoinhabers entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

4.

Die Grundlagen des Geldkontoinhabers sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Regelungen vor.

III.   STELLUNGNAHMEN BEZÜGLICH DES GELDKONTOINHABERS

A.

Der Geldkontoinhaber ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß verfasste Gesellschaft.

B.

Der Geldkontoinhaber verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus den Systemgrundlagen.

C.

Die Beschließung oder Ausfertigung der Systemgrundlagen sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des Geldkontoinhabers aus den Systemgrundlagen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den Geldkontoinhaber oder die Grundlagen des Geldkontoinhabers anwendbar ist.

D.

Der Geldkontoinhaber benötigt zum Zweck der Beschließung, Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit der Systemgrundlagen und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten daraus keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

E.

Der Geldkontoinhaber hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten aus den Systemgrundlagen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [Geldkontoinhaber]. Keine anderen Personen können sich auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie der [nationalen Zentralbank/zuständigen Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

MUSTER FÜR LÄNDERGUTACHTEN (‚COUNTRY OPINION‘) IN BEZUG AUF INHABER VON GELDKONTEN IN TARGET2 MIT SITZ IN LÄNDERN AUSSERHALB DES EWR

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

[Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des Geldkontoinhabers] (nachfolgend der ‚Geldkontoinhaber‘) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend ‚Adjektiv, das den Staat, bezeichnet‘)] im Zusammenhang mit der Teilnahme des Geldkontoinhabers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET2-Komponenten-System (nachfolgend das ‚System‘) handelt, auftretenden Fragen zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des Geldkontoinhabers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend definierten Systemgrundlagen dargelegt sind.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.

1.   GEPRÜFTE UNTERLAGEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstigen für erforderlich und zweckdienlich erachteten Dokumente geprüft:

1.

die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die ‚Bestimmungen‘) und

2.

sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem Geldkontoinhaber und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Name der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente.

Die Bestimmungen und […] werden nachfolgend als die ‚Systemgrundlagen‘ bezeichnet.

2.   RECHTLICHE ANNAHMEN

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systemgrundlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1.

Die Systemgrundlagen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

2.

Die Systemgrundlagen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systemgrundlagen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3.

Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen.

3.   RECHTSGUTACHTEN

Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:

3.1.   Länderspezifische rechtliche Aspekte [soweit zutreffend]

Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systemgrundlagen für den Geldkontoinhaber erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].

3.2.   Allgemeine Insolvenzaspekte

3.2.a   Arten von Insolvenzverfahren

Die Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung), denen der Geldkontoinhaber unterliegen könnte, umfassen im Rahmen dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des Geldkontoinhabers innerhalb von [Staat, in dem der Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend ‚Staat‘)]. Folgende Verfahrensarten kommen in Betracht: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als ‚Insolvenzverfahren‘ bezeichnet).

Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der Geldkontoinhaber, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den Geldkontoinhaber ausgesetzt oder beschränkt werden können — in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als ‚sonstige Verfahren‘ bezeichnet).

3.2.b   Insolvenzabkommen

[Staat] oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieses Staates ist/sind Vertragspartei/en der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].

3.3.   Rechtswirksamkeit der Systemgrundlagen

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Klauseln der Systemgrundlagen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den Geldkontoinhaber verbindlich und durchsetzbar.

Wir stellen insbesondere Folgendes fest:

3.3.a   Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen

Die Klauseln zur Verarbeitung von Liquiditätsübertragungsaufträgen [Auflistung der relevanten Vorschriften] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Liquiditätsübertragungsaufträge, die gemäß diesen Vorschriften verarbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die Klausel in den Bestimmungen, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem Liquiditätsübertragungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift der Bestimmungen einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.

3.3.b   Befugnis der [Name der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des Geldkontoinhabers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systemgrundlagen ergebenden Befugnisse der [Name der Zentralbank einfügen]. [[Soweit zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den Geldkontoinhabern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. Netzwerkdienstleister).]

3.3.c   Rechtsschutz bei Ausfallereignissen

[Soweit sie auf den Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des Geldkontoinhabers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und der Ausschluss der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bestimmungen oder Systemgrundlagen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]

3.3.d   Suspendierung und Ausschluss

Soweit sie auf den Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen (über die Suspendierung und den Ausschluss der Teilnahme des Geldkontoinhabers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systemgrundlagen oder wenn der Geldkontoinhaber ein systemisches Risiko irgendeiner Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.e   Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Geldkontoinhabers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von [Name der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom Geldkontoinhaber auf Dritte übertragbar.

3.3.f   Vereinbarung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands

Die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen, insbesondere bezüglich des anwendbaren Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und der gerichtlichen Zustellung, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.4.   Insolvenzanfechtung

Wir stellen fest, dass weder die aus den Systemgrundlagen erwachsenden Verpflichtungen noch ihre Erfüllung oder Einhaltung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Geldkontoinhaber eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.

Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Überweisungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Klauseln [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen über die Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Überweisungsaufträgen rechtsgültig und durchsetzbar sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Überweisungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Vorschriften] der Bestimmungen verarbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht kein Insolvenzverfahren, keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.

3.5.   Pfändung

Wenn ein Gläubiger des Geldkontoinhabers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich verfügungsbeschränkender Maßnahmen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderer privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geldkontoinhabers) eines Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als ‚Pfändung‘ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].

3.6.   Sicherheiten [falls zutreffend]

3.6.a   Übertragung von Rechten oder hinterlegten Vermögenswerten zur Besicherung, als Pfand und/oder Pensionsgeschäft

Die Übertragung zum Zweck der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Insbesondere ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig.

3.6.b   Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter

Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den Geldkontoinhaber hat die [Verweis auf die Zentralbank einfügen] als Sicherheitsnehmerin der zum Zweck der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des Geldkontoinhabers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.

3.6.c   Verwertung der Sicherheiten

Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der [Name der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des Geldkontoinhabers gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.

3.6.d   Form- und Registrierungsvorschriften

Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des Geldkontoinhabers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/s solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.

3.7.   Zweigstellen [soweit zutreffend]

3.7.a   Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen

Alle oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den Geldkontoinhaber sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der Geldkontoinhaber über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] ansässige Zweigstelle(n) agiert.

3.7.b   Einhaltung der Gesetze

Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systemgrundlagen und die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Geldkontoinhabers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.

3.7.c   Erforderliche Befugnisse

Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systemgrundlagen noch die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des Geldkontoinhabers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich, zum gegebenen Zeitpunkt, ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [Geldkontoinhaber]. Keine anderen Personen können sich auf dieses Gutachten berufen, noch darf der Inhalt dieses Gutachtens ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie der [nationalen Zentralbank/zuständigen Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Anlage IV

AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS (‚BUSINESS CONTINUITY‘) UND NOTFALLVERFAHREN

1.   Allgemeine Bestimmungen

a)

Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den Geldkontoinhabern gelten für den Fall, dass eine oder mehrere Komponenten von TARGET2 oder ein Netzwerkdienstleister ausfallen oder von außergewöhnlichen externen Ereignissen betroffen sind oder der Ausfall einen Geldkontoinhaber betrifft.

b)

Alle in dieser Anlage enthaltenen Verweise auf bestimmte Uhrzeiten beziehen sich auf die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die Mitteleuropäische Zeit (MEZ (****)).

2.   Business-Continuity-Maßnahmen

a)

Wenn ein außergewöhnliches externes Ereignis eintritt und/oder es zu einem Ausfall der SSP, der T2S-Plattform oder eines Netzwerkdienstleisters kommt und dies Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET2 hat, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Business-Continuity-Maßnahmen einzuleiten.

b)

Für die SSP stehen im Wesentlichen folgende Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung:

i)

Verlagerung des Betriebs der SSP auf einen anderen Standort;

ii)

Änderung der Betriebszeiten der SSP;

iii)

Einleitung der Notfallabwicklung sehr kritischer und kritischer Zahlungsaufträge gemäß Anhang II Anlage IV Nummer 6 Buchstaben c und d.

c)

Für die T2S-Plattform stehen im Wesentlichen folgende Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen zur Verfügung:

i)

Verlagerung des Betriebs der T2S-Plattform auf einen anderen Standort;

ii)

Änderung des Ablaufs am T2S-Abwicklungstag.

d)

Es steht im uneingeschränkten Ermessen der [Name der Zentralbank einfügen], welche Business-Continuity-Maßnahmen sie einleitet.

3.   Nachrichtenübermittlung bei Störungen

a)

Informationen über einen Ausfall von TARGET2 und/oder ein außergewöhnliches externes Ereignis werden den Geldkontoinhabern über die nationalen Kommunikationskanäle, das ICM, die T2S GUI und das T2IS nach der T2S UDFS übermittelt. Nachrichten an die Geldkontoinhaber enthalten insbesondere folgende Informationen:

i)

eine Beschreibung des Ereignisses;

ii)

die erwartete Abwicklungsverzögerung (falls bekannt);

iii)

Informationen über die bereits getroffenen Maßnahmen.

b)

Darüber hinaus kann die [Name der Zentralbank einfügen] die Geldkontoinhaber über etwaige andere gegenwärtige oder erwartete Ereignisse, die potenziell Auswirkungen auf den normalen Betrieb von TARGET2 haben könnten, in Kenntnis setzen.

4.   Verlagerung des Betriebs der SSP und/oder der T2S-Plattform auf einen anderen Standort

a)

Wenn eines der in Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Ereignisse eintritt, kann der Betrieb der SSP und/oder der T2S-Plattform auf einen anderen Standort in derselben oder einer anderen Region verlagert werden.

b)

Wird der Betrieb der T2S-Plattform in eine andere Region verlagert, i) übersenden die Geldkontoinhaber keine neuen Weisungen/Anweisungen an die T2S-Plattform und ii) nehmen die Geldkontoinhaber auf Verlangen der [Name der Zentralbank einfügen] einen Abgleich vor, erteilen erneut alle Weisungen/Anweisungen, die höchstens fünf Minuten vor dem Zeitpunkt des Ausfalls oder des Eintritts des außergewöhnlichen externen Ereignisses erteilt wurden, aber nach den Feststellungen verloren gegangen sind, und stellen der [Name der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung.

5.   Änderung der Betriebszeiten

a)

Die Tagesbetrieb-Phase von TARGET2 kann verlängert bzw. der Zeitpunkt des Beginns eines neuen Geschäftstages aufgeschoben werden. Bei verlängerten TARGET2-Betriebszeiten werden Zahlungsaufträge entsprechend dieser Anlage bearbeitet.

b)

Wenn ein Ausfall der T2S-Plattform oder der SSP während des Tages eingetreten ist, aber vor 18.00 Uhr behoben wurde, kann die Tagesbetrieb-Phase verlängert und damit der Annahmeschlusszeit aufgeschoben werden. Eine solche Verlängerung der Annahmeschlusszeit geht in der Regel nicht über zwei Stunden hinaus und wird den Geldkontoinhabern so früh wie möglich bekanntgegeben. Bekanntgegebene Verlängerungen werden nicht wieder rückgängig gemacht.

6.   Durch Geldkontoinhaber bedingte Ausfälle

a)

Wenn bei einem Geldkontoinhaber ein Problem auftritt, aufgrund dessen er keine Zahlungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] abwickeln kann, obliegt es ihm, das Problem zu beheben.

b)

Wenn ein Geldkontoinhaber unerwartet eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Nachrichten übermittelt, die die Stabilität der T2S-Plattform gefährdet, und er dieses Verhalten auf Verlangen der [Name der Zentralbank einfügen] nicht unverzüglich einstellt, kann diese die T2S-Plattform für alle weiteren Nachrichten dieses Geldkontoinhabers sperren.

7.   Sonstige Bestimmungen

a)

Bei einem Ausfall der [Name der Zentralbank einfügen] können deren technischen Aufgaben in Bezug auf TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ganz oder teilweise von anderen Zentralbanken des Eurosystems wahrgenommen werden.

b)

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann verlangen, dass die Geldkontoinhaber an regelmäßigen oder Ad-hoc-Tests der Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen, Schulungen oder sonstigen Präventivmaßnahmen, die sie für notwendig erachtet, teilnehmen. Alle den Geldkontoinhabern durch diese Tests oder sonstige Maßnahmen entstehenden Kosten werden ausschließlich von den Geldkontoinhabern getragen.

Anlage V

ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF

1.

TARGET2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet.

2.

Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die MEZ (****).

3.

Der laufende Geschäftstag wird am Abend des vorhergehenden Geschäftstages eröffnet und hat den in den T2S Scope Defining Set of Documents dargestellten Ablauf.

4.

Für den U2A- und den A2A-Modus steht die T2S-Plattform während des gesamten Abwicklungstags mit Ausnahme des von 03.00 Uhr bis 05.00 Uhr dauernden Wartungszeitraums zur Verfügung. Während des Wartungszeitraums im A2A-Modus gesendete Nachrichten werden in eine Warteschlange aufgenommen. Eine Übermittlung von Nachrichten im U2A-Modus ist nicht möglich.

5.

Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen gemäß Anlage IV Nummer 2 ergriffen werden.

6.

Die nachstehende Tabelle enthält einen Überblick über die Öffnungszeiten und den wesentlichen Tagesablauf:

Tagesablauf in SSP

Tagesablauf in T2S

(gilt für Geldkonten)

Zeit

Beschreibung

Zeit

Beschreibung

18.45 Uhr bis 19.00 Uhr (1)

Tagesbeginn-Verarbeitung

(Übermittlung der GL-Dateien kurz nach 18.45 Uhr)

18.45 Uhr bis 20.00 Uhr

Tagesbeginn:

Umstellung des Geschäftstagdatums

Annahmeschluss für Datenaktualisierungen im Zusammenhang mit der Kundenbesicherungsfunktion (19.00 Uhr)

Vorbereitung der Nachtbetrieb-Abwicklung

19.00 Uhr bis 19.30 Uhr (1)

Nachtbetrieb-Abwicklung: Bereitstellung von Liquidität von SF an HAM und PM; von HAM an PM und von PM an Geldkonto.

20.00 Uhr bis 03.00 Uhr

Nachtbetrieb-Abwicklung:

Erster Nachtbetrieb-Abwicklungszyklus

Letzter Nachtbetrieb-Abwicklungszyklus (Sequenz X umfasst die Teilabwicklung von nicht abgewickelten Zahlungsaufträgen, die zur Teilabwicklung zugelassen sind, und die wegen fehlender Wertpapiere nicht abgewickelt wurden; Sequenz Y umfasst die Rückführung an Mehrfach-Liquiditätsanbieter am Ende des Zyklus)

19.30 Uhr (1) bis 22.00 Uhr

Nachtbetrieb-Abwicklung (NTS1):

Nachricht: Beginn des Verfahrens;

Bereitstellung von Liquidität auf der Grundlage der Daueraufträge für die Nachtbetrieb-Verarbeitung (Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 und T2S)

 

22.00 Uhr bis 01.00 Uhr

Technisches Wartungsfenster (2)

03.00 Uhr bis 05.00 Uhr

Technisches Wartungsfenster (3)

01.00 Uhr bis 06.45 Uhr

Nachtbetrieb-Verarbeitung (Nebensystem- Abwicklungsverfahren 6 und T2S)

05.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tageshandel/Echtzeit-Abwicklung (4):

Vorbereitung der Echtzeit-Abwicklung (4)

Fenster für Teilabwicklungen um 14.00 Uhr und 15.45 Uhr (5) (für 15 Minuten)

16.00 Uhr: DvP-Annahmeschluss

16.30 Uhr: Rückführung von Auto-collateralisation, wahlweise mit anschließender Guthabenabführung

17.40 Uhr: Annahmeschluss für bilaterale Geldhandelsgeschäfte (bilaterally agreed treasury management operations — BATM) und Zentralbankgeschäfte (central bank operations — CBO)

17.45 Uhr: eingehender Liquiditätsübertrag Annahmeschluss

Automatische Guthabenabführung nach 17.45 Uhr

18.00 Uhr: FOP-Annahmeschluss

06.45 Uhr bis 07.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts

 

 

07.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tageshandel-Phase:

17.00 Uhr: Annahmeschluss für Kundenzahlungen

17.45 Uhr: Annahmeschluss für Liquiditätsüberträge auf Geldkonten

18.00 Uhr: Annahmeschluss für Interbankzahlungen und eingehende Liquiditätsüberträge von Geldkonten

 

 

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr

18.15 Uhr (1): Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

Die zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme erforderlichen Daten stehen den Zentralbanken kurz nach 18.30 Uhr zur Verfügung

18.40 Uhr (1): Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität (gilt nur für NZBen)

Tagesabschlussverfahren

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr

Ende der T2S-Abwicklungsverarbeitung

Wiederverwendung und Bereinigung

Tagesend-Berichte und Kontoauszüge

Anmerkungen zur Tabelle:

(1)

Zuzüglich 15 Minuten am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(2)

Über das Wochenende oder an einem Feiertag besteht das technische Fenster während des Wochenendes oder des Feiertags, d. h. von 22.00 Uhr am Freitag bis 1.00 Uhr am Montag oder im Fall eines Feiertags von 22.00 Uhr am letzten Geschäftstag bis 1.00 Uhr am nächsten Geschäftstag.

(3)

Über das Wochenende oder an einem Feiertag besteht das technische Fenster während des Wochenendes oder des Feiertags, d. h. von 03.00 Uhr am Samstag bis 05.00 Uhr am Montag oder im Fall eines Feiertags von 03.00 Uhr am Feiertag bis 05.00 Uhr am nächsten Geschäftstag.

(4)

Vorbereitung der Echtzeit-Abwicklung und Echtzeit-Abwicklung können vor dem Wartungsfenster beginnen, wenn der letzte Nachtbetrieb-Abwicklungszyklus vor 03.00 Uhr endet.

(5)

Jedes Fenster für Teilabwicklungen besteht für 15 Minuten. Die Teilabwicklung gilt für nicht abgewickelte Zahlungsaufträge, die zur Teilabwicklung zugelassen sind, und die wegen fehlender Wertpapiere nicht abgewickelt wurden.

Anlage VI

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Gebühren für T2S-Dienste

Den Inhabern des PM-Hauptkontos werden folgende Gebühren für die im Zusammenhang mit Geldkonten erbrachten T2S-Dienste in Rechnung gestellt:

Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto

0,09 EUR

pro Übertragung

guthabeninterne Umsätze (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)

0,06 EUR

pro Umsatz

Informationsdienste

A2A-Berichte

0,004 EUR

Pro Geschäftsvorfall in einem erstellten A2A-Bericht

A2A-Abfragen

0,007 EUR

Pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer A2A-Abfrage

U2A-Abfragen

0,10 EUR

Pro durchgeführte Suche

Nachrichtenbündelung in einer Datei

0,004 EUR

Pro Nachricht in einer Datei

Übermittlungen

0,012 EUR

Pro Übermittlung

(*)

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(**)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(***)

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(****)

Der Begriff ‚MEZ‘ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.

“.

32.

In Anhang III erhalten folgende Begriffsbestimmungen die hier jeweils angegebene Fassung:

—   „‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

—   ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

—   ‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches eine Stelle ihre Verpflichtungen gemäß den nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Leitlinie oder sonstigen Bestimmungen (einschließlich der vom EZB-Rat für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems festgelegten Bestimmungen) möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihr und den Zentralbanken des Eurosystems gelten, zum Beispiel:

a)

wenn eine Stelle die in Anhang II oder gegebenenfalls Anhang V festgelegten Zugangsvoraussetzungen und/oder technischen Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde;

b)

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Stelle;

c)

wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d)

wenn eine Stelle schriftlich erklärt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder ihren Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e)

wenn eine Stelle eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit ihren Gläubigern trifft;

f)

wenn eine Stelle zahlungsunfähig ist oder die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets sie für zahlungsunfähig hält;

g)

wenn über das Guthaben der Stelle auf ihrem PM-Konto oder Geldkonto, das Vermögen der Stelle oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger der Stelle ergangen sind;

h)

wenn eine Stelle von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i)

wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die die Stelle abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als von der Stelle abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j)

bei Abtretung des ganzen Vermögens der Stelle oder wesentlicher Teile davon.“

33.

In Anhang III erhalten die Nummern 1 bis 3 und die Fußnote in Nummer 3 Buchstabe d folgende Fassung:

„1.

Jede NZB des Euro-Währungsgebiets gewährt Innertageskredit für Kreditinstitute, die ihren Sitz im EWR haben, die als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassen sind, Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben und ein Konto bei der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets haben, einschließlich Kreditinstituten, die über eine im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR, sofern diese Zweigstellen ihren Sitz im selben Land wie die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets haben. Es können keine Innertageskredite an Stellen vergeben werden, die vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

2.

Innertageskredite können außerdem den folgenden Stellen gewährt werden:

a)

gestrichen;

b)

Kreditinstitute, die ihren Sitz im EWR haben und nicht zu geldpolitischen Operationen des Eurosystems zugelassen sind und/oder keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, einschließlich Kreditinstitute, die über eine im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR;

c)

am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

d)

Wertpapierfirmen mit Sitz im EWR, sofern sie mit einem Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems eine Vereinbarung getroffen haben, die den Ausgleich offengebliebener Sollsalden am Ende des jeweiligen Tages gewährleistet;

e)

Stellen, die nicht in Buchstabe b erfasst sind, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln, sofern die Regelungen über die Gewährung von Innertageskrediten an diese Stellen dem EZB-Rat vorab vorgelegt und von diesem genehmigt wurde.

3.

Die Laufzeit von Innertageskrediten, die den in Nummer 2 Buchstaben b bis e genannten Stellen gewährt werden, beschränkt sich gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (8) auf den jeweiligen Geschäftstag, und diese Innertageskredite können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden.

Ausnahmsweise kann der EZB-Rat beschließen, bestimmten zugelassenen zentralen Kontrahenten (central counterparties — CCPs) durch eine vorherige, mit Gründen versehene Entscheidung Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität gemäß Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags in Verbindung mit den Artikeln 18 und 42 der Satzung des ESZB sowie Artikel 1 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) zu gewähren. Zugelassene CCPs sind Stellen, die jederzeit:

a)

zugelassene Stellen im Sinne von Anhang III Nummer 2 Buchstabe e sind, sofern diese zugelassenen Stellen darüber hinaus nach geltendem Unionsrecht oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als CCPs zugelassen sind;

b)

im Euro-Währungsgebiet ansässig sind;

c)

der Aufsicht und/oder Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen;

d)

die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen erfüllen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils gültigen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (9);

e)

Konten im Zahlungsmodul (Payments Module — PM) von TARGET2 haben;

f)

Zugang zu Innertageskrediten haben.

(8)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3)."

(9)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ von Juli 2011, vorbehaltlich des Urteils vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T.2015:496.“"

34.

Anhang III Nummer 4 und 9 erhalten folgende Fassung:

„4.

Für Innertageskredite sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen; die Gewährung von Innertageskrediten erfolgt in Form von besicherten Innertages-Überziehungskrediten und/oder Innertages-Pensionsgeschäften gemäß den zusätzlichen gemeinsamen Mindestanforderungen (einschließlich der darin aufgeführten Ausfallereignisse sowie deren jeweilige Folgen), die der EZB-Rat für geldpolitische Operationen des Eurosystems festlegt. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems; sie unterliegen den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.“

„9.

Zahlt eine in Nummer 1 genannte Stelle den Innertageskredit nicht am Tagesende zurück, gilt dies automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität.“

35.

Der folgende Anhang IIIa wird eingefügt:

„ANHANG IIIA

BEDINGUNGEN FÜR AUTO-COLLATERALISATION-GESCHÄFTE

Begriffsbestimmungen

In diesem Anhang gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)   ‚Auto-collateralisation‘: Innertageskredit, den eine NZB des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden, (collateral on flow) oder durch Wertpapiere, die der Geldkontoinhaber bereits hält (collateral on stock) erfolgt;

(2)   ‚verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem Geldkonto vermindert um den Betrag bearbeiteter Liquiditätsreservierungen bzw. blockierter Gelder;

(3)   ‚Geldkonto‘ (‚Dedicated Cash Account — DCA‘): ein von einem Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

(4)   ‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

(5)   ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(6)   ‚enge Verbindungen‘ (‚close links‘): enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

(7)   ‚Insolvenzverfahren‘ (‚insolvency proceedings‘): Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG;

(8)   ‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches eine Stelle ihre Verpflichtungen gemäß [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2 und der Bestimmungen dieses Anhangs IIIa einfügen] oder sonstigen Bestimmungen (einschließlich der vom EZB-Rat für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems festgelegten Bestimmungen) möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihr und den Zentralbanken des Eurosystems gelten, zum Beispiel:

a)

wenn eine Stelle die in [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2 und gegebenenfalls Anhang V einfügen] festgelegten Zugangsvoraussetzungen und/oder technischen Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde;

b)

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Stelle;

c)

wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d)

wenn eine Stelle schriftlich erklärt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder ihren Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e)

wenn eine Stelle eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit ihren Gläubigern trifft;

f)

wenn eine Stelle zahlungsunfähig ist oder die [Name der Zentralbank einfügen] sie für zahlungsunfähig hält;

g)

wenn über das Guthaben der Stelle auf ihrem PM-Konto oder Geldkonto und/oder das Vermögen der Stelle oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger der Stelle ergangen sind;

h)

wenn eine Stelle von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i)

wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die die Stelle abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als von der Stelle abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j)

bei Abtretung des ganzen Vermögens der Stelle oder wesentlicher Teile davon.

Zugelassene Stellen

1.

Unbeschadet Nummer 13 bietet die [Name der Zentralbank einfügen] ab 6. Februar 2017 auf Antrag Stellen, denen Sie Innertageskredit gemäß Anhang III gewährt, Auto-collateralisation-Fazilitäten unter der Voraussetzung an, dass diese Stellen sowohl ein Geldkonto als auch ein PM-Konto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben und keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

2.

Auto-collateralisation erfolgt nur innertags. Eine Erstreckung auf Übernachtkredite ist nicht möglich.

Notenbankfähige Sicherheiten

3.

Für Auto-collateralisation sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems; sie unterliegen den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.

Darüber hinaus gilt für notenbankfähige Sicherheiten, die für Auto-collateralisation gestellt werden, Folgendes:

a)

Ihre Nutzung kann von den NZBen des Euro-Währungsgebiets beschränkt werden, indem diejenigen Sicherheiten ausgeschlossen werden, bei denen potenziell eine enge Verbindung besteht.

b)

Im Fall einer grenzüberschreitenden Verwendung erfolgt die Nutzung über eine Verbindung, die der EZB-Rat für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen hat und die auf der Website der EZB veröffentlicht ist (10).

c)

Die NZBen des Euro-Währungsgebiets verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, der ihnen durch Beschlüsse des EZB-Rates eingeräumt wird und dem zufolge sie notenbankfähige Sicherheiten ausschließen können.

4.

Schuldtitel, die von einer Stelle oder einem mit der Stelle eng verbundenen Dritten begeben oder garantiert werden, können nur in den in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) genannten Fällen als notenbankfähige Sicherheiten akzeptiert werden.

Kreditvergabe- und Rückführungsverfahren

5.

Auto-collateralisation wird ausschließlich an Geschäftstagen gewährt.

6.

Kredite im Wege von Auto-collateralisation werden zinsfrei gewährt.

7.

Die Gebühren für Auto-collateralisation entsprechen dem als Anhang IIa Anlage VI aufgeführten Gebührenverzeichnis.

8.

Der Geldkontoinhaber kann Auto-collateralisation jederzeit während des Tages durch Befolgung des in den T2S UDFS beschriebenen Verfahrens zurückführen.

9.

Auto-collateralisation wird spätestens zu dem in [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Anlage V der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2 einfügen] bezeichneten Zeitpunkt nach folgendem Verfahren zurückgeführt:

a)

Die [Name der Zentralbank einfügen] gibt über die T2S-Plattform die Rückführungsanweisung frei, die unter der Voraussetzung abgewickelt wird, dass Geld zur Rückführung offener Auto-collateralisation zur Verfügung steht.

b)

Reicht nach Schritt a das Guthaben auf dem Geldkonto zur Rückführung offener Auto-collateralisation nicht aus, überprüft die [Name der Zentralbank einfügen] über die T2S-Plattform die anderen in ihren Büchern geführten Geldkonten desselben Geldkontoinhabers und überträgt von einzelnen dieser Konten oder von allen diesen Konten Geld auf das Geldkonto, auf dem die Rückführung ansteht.

c)

Sollte nach den Schritten a und b das Guthaben auf einem Geldkonto zur Rückführung offener Auto-collateralisation nicht ausreichen, gilt dies als Anweisung des Geldkontoinhabers an die [Name der Zentralbank einfügen], die Sicherheiten, die zur Erlangung der offenen Auto-collateralisation genutzt wurden, auf das Sicherheitenkonto der [Name der Zentralbank einfügen] zu übertragen. Danach stellt die [Name der Zentralbank einfügen] die Liquidität zur Rückführung offener Auto-collateralisation zur Verfügung und belastet unverzüglich das betreffende PM-Konto des Geldkontoinhabers.

d)

Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine Strafgebühr in Höhe von 1 000 EUR für jeden Geschäftstag, an dem ein oder mehrere Male eine Verschiebung von Sicherheiten gemäß Buchstabe c erfolgt.

Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss oder Beendigung von Auto-collateralisation

10.

a)

Die [Name der Zentralbank einfügen] schließt den Zugang zu den Auto-collateralisation-Fazilitäten vorläufig oder endgültig aus, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

i)

Das Geldkonto oder das PM-Konto der Stelle bei der [Name der Zentralbank einfügen] wird suspendiert oder geschlossen;

ii)

die betreffende Stelle erfüllt nicht mehr die in den [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte einfügen] festgelegten Anforderungen;

iii)

eine zuständige Justiz- oder sonstige Behörde hat die Entscheidung getroffen, ein Verfahren zur Abwicklung der Stelle durchzuführen, einen Insolvenzverwalter oder einen entsprechenden Verantwortlichen für die Stelle zu bestellen oder ein anderes entsprechendes Verfahren einzuleiten;

iv)

die Gelder der Stelle werden gesperrt und/oder ihr werden andere Maßnahmen von der Union auferlegt, die die Fähigkeit der Stelle beschränken, über ihre Gelder zu verfügen;

v)

die Zulassung der betreffenden Stelle als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems wurde suspendiert oder beendet.

b)

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann einen endgültigen Ausschluss vom Zugang zu Auto-collateralisation-Fazilitäten vornehmen, wenn eine andere NZB die Teilnahme des Geldkontoinhabers an TARGET2 gemäß Anhang IIa Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b bis d suspendiert oder beendet oder ein oder mehrere andere Ausfallereignisse als die in Anhang IIa Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a genannten eintreten.

c)

Das Eurosystem kann beschließen, den Zugang der Geschäftspartner zu geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen oder aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken. In diesen Fällen setzt die [Name der Zentralbank einfügen] diesen Beschluss im Hinblick auf den Zugang zu Auto-collateralisation-Fazilitäten gemäß den Bestimmungen der von ihr angewandten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften um.

d)

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann beschließen, den Zugang eines Geldkontoinhabers zu Auto-collateralisation-Fazilitäten vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wenn der Geldkontoinhaber aus Risikoerwägungen als Gefahr angesehen wird. In diesen Fällen muss die [Name der Zentralbank einfügen] dies der EZB und anderen NZBen des Euro-Währungsgebiets sowie angeschlossenen NZBen umgehend schriftlich mitteilen. Gegebenenfalls entscheidet der EZB-Rat über die einheitliche Umsetzung der in allen TARGET2-Komponenten-Systemen getroffenen Maßnahmen.

11.

Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] beschließt, den Zugang des Geldkontoinhabers zu Auto-collateralisation-Fazilitäten gemäß Nummer 10 Buchstabe d vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, wird dieser Beschluss erst mit Zustimmung der EZB wirksam.

12.

Abweichend von Nummer 11 kann die [Name der Zentralbank einfügen] in dringenden Fällen den Zugang eines Geldkontoinhabers zu Auto-collateralisation-Fazilitäten mit sofortiger Wirkung vorläufig ausschließen. In diesen Fällen muss die [Name der Zentralbank einfügen] dies der EZB umgehend schriftlich mitteilen. Die EZB ist befugt, die Maßnahme der [Name der Zentralbank einfügen] aufzuheben. Wenn die EZB der [Name der Zentralbank einfügen] nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung bei der EZB eine Benachrichtigung über die Aufhebung der Maßnahme übermittelt, gilt dies als Zustimmung der EZB zu der Maßnahme der [Name der Zentralbank einfügen].

Übergangsbestimmung

13.

Abweichend von Nummer 1 kann die [Name der Zentralbank einfügen] in der Zeit von 22. Juni 2015 bis 6. Februar 2017 auf Antrag Stellen, denen Sie Innertageskredit gemäß Anhang III gewährt, Auto-collateralisation-Fazilitäten unter der Voraussetzung anbieten, dass diese Stellen sowohl ein Geldkonto als auch ein PM-Konto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben und keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

(10)  http://www.ecb.int/paym/coll/coll/ssslinks/html/index.en.html“."

36.

Anhang IV Nummer 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ein zweites monatliches Fixentgelt zwischen 417 EUR und 8 334 EUR entsprechend dem zugrunde liegenden Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro (Fixentgelt II):

Bandbreite

Von (Mio. EUR/Tag)

Bis (Mio. EUR/Tag)

Jahresgebühr

Monatsgebühr

1

0

unter 1 000

5 000 EUR

417 EUR

2

1 000

unter 2 500

10 000 EUR

833 EUR

3

2 500

unter 5 000

20 000 EUR

1 667 EUR

4

5 000

unter 10 000

30 000 EUR

2 500 EUR

5

10 000

unter 50 000

40 000 EUR

3 333 EUR

6

50 000

unter 500 000

50 000 EUR

4 167 EUR

7

Über 500 000

100 000 EUR

8 334 EUR

Der Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro wird von der Nebensystem-Zentralbank einmal jährlich anhand des Bruttoumsatzwerts des vorangegangenen Jahres errechnet und für die Berechnung der Gebühren ab dem 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Der Bruttoumsatzwert schließt über Geldkonten abgewickelte Transaktionen nicht ein.“

37.

Der Titel von Anhang V erhält folgende Fassung:

„ERGÄNZENDE UND GEÄNDERTE HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES PM-KONTOS IN TARGET2 IM RAHMEN DES INTERNETBASIERTEN ZUGANGS“

38.

Anhang V Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   In diesem Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:

—   ‚Zertifizierungsstellen‘ (‚certification authorities‘): eine oder mehrere NZBen, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurden, bei der Ausstellung, der Verwaltung, dem Widerruf und der Erneuerung elektronischer Zertifikate für das Eurosystem tätig zu werden;

—   ‚elektronische Zertifikate‘ (‚electronic certificates‘) oder ‚Zertifikate‘ (‚certificates‘): eine von den Zertifizierungsstellen ausgestellte elektronische Datei, die einen Public Key mit einer Identität verbindet und die für die folgenden Zwecke verwendet wird: zur Überprüfung, dass ein Public Key zu einer bestimmten Person gehört, zur Authentifizierung des Inhabers, zur Überprüfung einer Signatur dieser Person oder zur Verschlüsselung einer an diese Person gerichteten Nachricht. Die Zertifikate werden auf einem physischen Speichermedium wie einer Smart Card oder einem USB-Stick gespeichert und Verweise auf Zertifikate schließen diese physischen Speichermedien ein. Die Zertifikate werden im Authentifizierungsverfahren der Teilnehmer eingesetzt, die über das Internet auf TARGET2 zugreifen und Zahlungs- oder Kontrollnachrichten übermitteln;

—   ‚Zertifikatsinhaber‘ (‚certificate holder‘): eine namentlich benannte Einzelperson, die von einem TARGET2-Teilnehmer als berechtigt identifiziert und bestimmt wurde, internetbasierten Zugang zum TARGET2-Konto des Teilnehmers zu haben. Ihr Antrag auf Zertifikate wird von der kontoführenden Zentralbank des Teilnehmers geprüft und den Zertifizierungsstellen übermittelt, die ihrerseits Zertifikate liefern, die den Public Key mit den Referenzen verbinden, die den Teilnehmer identifizieren;

—   ‚internetbasierter Zugang‘ (‚internet-based access‘): auf Antrag des Teilnehmers kann für das PM-Konto ein ausschließlicher Zugang über das Internet eingerichtet werden; in diesem Fall übermittelt der Teilnehmer Zahlungs- oder Kontrollnachrichten an TARGET2 über das Internet;

—   ‚Internetdienstleister‘ (‚internet service provider‘): das Unternehmen oder die Institution, das bzw. die vom TARGET2-Teilnehmer genutzt wird, um im Rahmen des internetbasierten Zugangs auf sein TARGET2-Konto zuzugreifen.

(2)   Für die Zwecke dieses Anhangs erhält die Begriffsbestimmung von ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘) folgende Fassung:

—   ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag oder ein Lastschriftauftrag.“

39.

In Anhang V Artikel 4 erhalten die Absätze 2 und 9 folgende Fassung:

„(2)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten in Zentralbankgeld abgewickelt werden.‘

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Zahlungsaufträge:

a)

Zahlungsaufträge, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen;

b)

Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems;

c)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben;

d)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben;

e)

alle sonstige, an TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge in Euro.‘

c)

Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

‚(2a)   Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass aus technischen Gründen Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, keine Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto erteilen können.‘

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen und/oder der Zertifizierungsstellen gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 31 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den Teilnehmern und den Anbieter-NZBen, wenn Letztere in dieser Eigenschaft handeln. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein Teilnehmer im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.‘

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

‚(6)   Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der PM-Kontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen (Titel IV) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller PM-Kontoinhaber und nach Maßgabe von Anhang V.‘“

„(9)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

‚Im Rahmen von TARGET2 gelten als Zahlungsaufträge:

a)

Überweisungsaufträge;

b)

Lastschriftaufträge, die auf der Basis einer Abbuchungsermächtigung empfangen wurden. Die Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, können von ihrem PM-Konto keine Lastschriftaufträge senden;

c)

Liquiditätsübertragungsaufträge.‘“

40.

Anhang V Anlage IIA Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Je Teilnehmer werden für jedes PM-Konto bis zu fünf aktive Zertifikate durch die [Name der Zentralbank einfügen] kostenlos ausgestellt und unterhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine Gebühr von 120 EUR für jedes weitere aktive Folgezertifikat. Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine jährliche Unterhaltsgebühr von 30 EUR für jedes weitere aktive Folgezertifikat. Aktive Zertifikate sind drei Jahre lang gültig.“

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem 22. Juni 2015 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 6. Mai 2015 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. April 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).

(2)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(3)  Leitlinie EZB/2010/2 vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65).

(4)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).


nach oben