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Dokument 32015O0034

Leitlinie (EU) 2016/64 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2015/34)

ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 25–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/64/oj

21.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/25


LEITLINIE (EU) 2016/64 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. November 2015

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2015/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem, bestehend aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(2)

Im Hinblick auf Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) ist die EZB befugt, die einheitliche Geldpolitik der Union festzulegen und die für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendigen Leitlinien zu erlassen. Nach Artikel 14.3 der ESZB-Satzung sind die NZBen verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln. Die vorliegende Leitlinie ist daher an das Eurosystem gerichtet. Die in der vorliegenden Leitlinie festgelegten Regeln werden von den NZBen durch vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen umgesetzt. Die Geschäftspartner müssen diese Regeln, wie sie von den NZBen in diesen vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen umgesetzt wurden, einhalten.

(3)

Gemäß Artikel 18.1 erster Gedankenstrich der ESZB-Satzung kann das Eurosystem auf den Finanzmärkten tätig werden, indem es auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt. Gemäß Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich kann das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen.

(4)

Um das Eurosystem vor den Risiken bei Ausfall von Geschäftspartnern zu schützen, sieht Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich der ESZB-Satzung vor, dass, wenn das Eurosystem Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließt, für Darlehen ausreichende Sicherheiten gestellt werden sollten.

(5)

Um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste bei Ausfall eines Geschäftspartners zu schützen, gelten für notenbankfähige Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, die in Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) vorgesehenen Risikokontrollmaßnahmen.

(6)

Der EZB-Rat hat beschlossen, die für die Eigennutzung von gedeckten Schuldverschreibungen geltenden Vorschriften in Bezug auf zusätzliche Bewertungsabschläge zu ändern.

(7)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind, nach Maßgabe der Verfahren des anwendbaren Korrespondenzzentralbank-Modells (CCBM) grenzüberschreitend genutzt werden können.

(8)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die für Bewertungsabschläge geltenden Bestimmungen in einem gesonderten Rechtsakt außerhalb der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festzulegen sind, um so eine effizientere Umsetzung von Änderungen im maßgeblichen Rahmen unmittelbar nach Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den EZB-Rat zu ermöglichen.

(9)

Daher sollte die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16.

‚grenzüberschreitende Nutzung‘ (cross-border use) bezeichnet die Einreichung der folgenden Sicherheiten durch einen Geschäftspartner bei seiner Heimat-NZB:

a)

marktfähige Sicherheiten in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

b)

marktfähige Sicherheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und im Mitgliedstaat der Heimat-NZB gehalten werden;

c)

Kreditforderungen, bei denen der Vertrag über die Kreditforderung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB;

d)

mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) nach den anwendbaren Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells (Correspondent Central Banking Model — CCBM);

e)

nicht marktfähige Schuldtitel, die durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert sind (debt instruments backed by eligible credit claims (DECCs)), die in einem anderen Mitgliedstaat begeben wurden und gehalten werden, dessen Währung der Euro ist, als dem der Heimat-NZB.“;

2.

Artikel 2 Nummer 49 erhält folgende Fassung:

„49.

‚Leasingforderungen‘ (leasing receivables) bezeichnen die vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Zahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber nach den Bedingungen des Leasingvertrags. Restwerte stellen keine Leasingforderungen dar. Verträge in der Form eines Personal Contract Purchase (PCP), d. h., Verträge, nach denen der Schuldner ein Optionsrecht ausüben kann, a) eine Abschlusszahlung zu leisten, um vorbehaltloses Eigentum an den Waren zu erwerben, oder b) die Waren zur Abwicklung des Vertrags zurückzugeben, werden Leasingverträgen gleichgestellt.“;

3.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

„Artikel 128

Maßnahmen zur Risikokontrolle

1.   Das Eurosystem wendet folgende Maßnahmen zur Risikokontrolle für notenbankfähige Sicherheiten an:

a)

Bewertungsabschläge (valuation haircuts) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (2) festgelegt;

b)

Schwankungsmargen bzw. Marktpreisbewertungen (marking to market):

Das Eurosystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der notenbankfähigen Sicherheiten während der Laufzeit einer liquiditätszuführenden befristeten Transaktion aufrechtzuerhalten ist. Fällt der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten, der täglich ermittelt wird, unter eine bestimmte Grenze, fordert die Heimat-NZB den Geschäftspartner auf, im Wege eines Margenausgleichs zusätzliche Sicherheiten oder Guthaben zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt kann die NZB überschüssige Sicherheiten oder Guthaben zurückgeben, falls der Wert der notenbankfähigen Sicherheiten nach einer Neubewertung ein bestimmtes Niveau übersteigt;

c)

Obergrenzen für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Stelle begeben werden, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 unterhält;

d)

Korrekturen (valuation markdowns) wie in Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) festgelegt.

2.   Das Eurosystem kann folgende weitere Risikokontrollmaßnahmen anwenden:

a)

Sicherheitsmargen, was bedeutet, dass die Geschäftspartner notenbankfähige Sicherheiten zur Verfügung stellen müssen, deren Wert mindestens so hoch ist wie die vom Eurosystem zur Verfügung gestellte Liquidität zuzüglich des Werts der betreffenden Sicherheitsmarge;

b)

Obergrenzen für Emittenten, Schuldner oder Garanten: Das Eurosystem kann für sein Engagement gegenüber Emittenten, Schuldnern oder Garanten zusätzliche, von den für die Verwendung unbesicherter Schuldtitel angewendeten Obergrenzen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zu unterscheidende Obergrenzen festlegen;

c)

zusätzliche Abschläge;

d)

zusätzliche Garantien von Garanten, die den Bonitätsanforderungen des Eurosystems genügen, als Voraussetzung für die Hereinnahme bestimmter Sicherheiten;

e)

Ausschluss bestimmter Vermögenswerte von der Nutzung als Sicherheit bei Kreditgeschäften des Eurosystems.

(2)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung der geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).“;"

4.

Artikel 148 erhält folgende Fassung:

„Artikel 148

Allgemeine Grundsätze

1.   Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems aller Art grenzüberschreitend im gesamten Euro-Währungsgebiet nutzen.

2.   Geschäftspartner können notenbankfähige Sicherheiten, die keine Termineinlagen sind, grenzüberschreitend wie folgt nutzen.

a)

Die Mobilisierung marktfähiger Sicherheiten erfolgt mittels i) zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen des EWR, die im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden sind; ii) einschlägiger Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells; iii) zugelassener Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell.

b)

Die Mobilisierung von Kreditforderungen, DECCs und RMBDs erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Verfahren des Korrespondenzzentralbank-Modells.

3.   Marktfähige Sicherheiten können über ein NZB-Konto in einem Wertpapierabwicklungssystem in einem anderen Land als demjenigen der entsprechenden NZB genutzt werden, sofern das Eurosystem der Nutzung eines solchen Kontos zugestimmt hat.

4.   De Nederlandsche Bank ist berechtigt, ihr Konto bei Euroclear Bank für die Abwicklung besicherter Geschäfte mit bei diesem internationalen Zentralverwahrer begebenen Eurobonds zu verwenden. Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland ist berechtigt, ein entsprechendes Konto bei Euroclear Bank zu eröffnen. Dieses Konto kann für alle notenbankfähigen Sicherheiten in Euroclear Bank verwendet werden, also auch für notenbankfähige Sicherheiten, die über zugelassene Verbindungen an Euroclear Bank übertragen werden.

5.   Die Geschäftspartner übertragen notenbankfähige Sicherheiten über ihre Wertpapierabwicklungskonten bei einem Wertpapierabwicklungssystem, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist.

6.   Geschäftspartner, die weder ein Depot bei einer NZB noch ein Wertpapierabwicklungskonto bei einem Wertpapierabwicklungssystem unterhalten, das im Rahmenwerk für Anwenderbeurteilungen im Eurosystem positiv bewertet worden ist, können die Geschäfte über das Wertpapierabwicklungskonto oder das Depot bei einer Korrespondenzbank abwickeln.“;

5.

Anhang XI erhält folgende Fassung:

„ANHANG XI

FORMEN VON SICHERHEITEN

Am 13. Juni 2006 gab die Europäische Zentralbank (EZB) die Kriterien für internationale Inhaberschuldverschreibungen in Form der Neuen Globalurkunde (New Global Note — NGN) bekannt, die seit dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind. Am 22. Oktober 2008 gab die EZB bekannt, dass internationale Namensschuldverschreibungen in Form von Globalurkunden, die nach dem 30. September 2010 ausgegeben werden, nur dann für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig sind, wenn sie im Rahmen der Neuen Wertpapierverwahrstruktur (New Safekeeping Structure — NSS) für internationale Schuldverschreibungen begeben werden.

In der nachstehenden Tabelle sind die Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit der verschiedenen Formen von Wertpapieren zusammengefasst, die sich aus der Einführung der NGN- und NSS-Kriterien ergeben.

Tabelle 1

Voraussetzungen für die Notenbankfähigkeit verschiedener Formen von Sicherheiten

Globalpapier/Einzelpapier

Inhaberpapier/Namenspapier

NGN/Klassische Globalurkunde (Classic Global Note — CGN)/NSS

Ist der Wertpapierverwahrer (Common Safekeeper — CSK) ein internationaler Zentralverwahrer (3)?

Notenbankfähig?

Globalpapier

Inhaberpapier

NGN

Ja

Ja

Nein

Nein

Globalpapier

Inhaberpapier

CGN

Nicht zutreffend

Nein; vor dem 1. Januar 2007 begebene Wertpapiere sowie nach diesem Zeitpunkt unter demselben ISIN-Code erfolgte Aufstockungen bleiben jedoch bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.

Globalpapier

Namenspapier

CGN

Nicht zutreffend

Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig.

Globalpapier

Namenspapier

NSS

Ja

Ja

Einzelpapier

Inhaberpapier

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

Nach dem 30. September 2010 nach dieser Struktur begebene Schuldverschreibungen sind nicht mehr notenbankfähig. Am oder vor dem 30. September 2010 begebene Inhaberschuldverschreibungen in Form von Einzelurkunden bleiben bis zu ihrer Fälligkeit notenbankfähig.

Artikel 2

Aufhebung

Artikel 129 bis 133a in Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und Anhang X dazu werden aufgehoben.

Artikel 3

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden die genannten Maßnahmen ab dem 25. Januar 2016 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 5. Januar 2016 mit.

Artikel 4

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. November 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(3)  Oder gegebenenfalls ein positiv bewerteter Zentralverwahrer.“


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