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Dokument 32016D0005

Beschluss (EU) 2016/457 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2016 über die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2016/5)

ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 41–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/457/oj

30.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/41


BESCHLUSS (EU) 2016/457 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. März 2016

über die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2016/5)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, Titel I, II, IV, V, VI und VIII des Teils 4, sowie Teil 6,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardkriterien und die Mindestbonitätsanforderungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von marktfähigen Sicherheiten als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere in Artikel 59 und Teil 4 Titel II, festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die Bonitätsanforderungen des Eurosystems auf Basis der Informationen erfüllt, die das Eurosystem zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems als relevant erachtet.

(3)

Abweichend von den Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gelten die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt.

(4)

Ausnahmsweise wurden durch den Beschluss EZB/2013/13 (3) die auf von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwendenden Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte zeitweilig ausgesetzt. Nachdem eine Maßnahme des Schuldenmanagements durch die Republik Zypern abgeschlossen wurde und nach der Bestätigung, dass sie die Auflagen des für sie geltenden Anpassungsprogramms in den Bereichen Wirtschaft und öffentliche Finanzen erfüllt, stellte der Beschluss EZB/2013/22 (4) die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems wieder her, wobei diese Schuldtitel besonderen Abschlägen unterliegen, und legte fest, dass die Republik Zypern als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, der ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(5)

Derzeit gilt die Republik Zypern gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 8 dieser Leitlinie ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 8 Absatz 3 dieser Leitlinie, dass marktfähige Schuldtitel, welche von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert wurden, den besonderen Abschlägen gemäß Anhang II dieser Leitlinie unterliegen.

(6)

Aufgrund eines Ersuchens der Republik Zypern wurde das Programm des Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 7. März 2016 beendet (5). Gemäß Artikel 1 der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Republik Zypern und der Central Bank of Cyprus (6) läuft das ESM-Programm am 31. März 2016 aus. Infolgedessen kann die Republik Zypern ab 1. April 2016 nicht länger als Mitgliedstaat angesehen werden, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bedingungen für die temporäre Aussetzung der Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr erfüllt.

(7)

Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 1. April 2016 auf von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden sind und dass solche Schuldtitel den in der Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (7) festgelegten Standardabschlägen unterliegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Im Sinne von Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 wird die Republik Zypern nicht länger als Mitgliedstaat angesehen, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht.

(2)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere gemäß Artikel 59 und Teil 4 Titel II, sind auf von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden.

(3)   Marktfähige Schuldtitel, die von der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert wurden, unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr.

(4)   Bei Abweichungen des vorliegenden Beschlusses von der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sowie der Leitlinie EZB/2014/31 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die nationalen Zentralbanken jener Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. März 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28.

(3)  Beschluss EZB/2013/13 vom 2. Mai 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 26).

(4)  Beschluss EZB/2013/22 vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 27).

(5)  Erklärung der Geschäftsführenden Direktorin des Internationalen Währungsfonds Christine Lagarde bezüglich Zypern, 7. März 2016, Pressemitteilung Nr. 16/94.

(6)  Abrufbar auf der Website des ESM unter www.esm.europa.eu.

(7)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


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