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Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Mai 2020

22. Mai 2020

Externe Kommunikation

Mitteilung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020

Am 5. Mai 2020 gab die EZB in einer Pressemitteilung bekannt, dass der EZB-Rat das Urteil zur Kenntnis nimmt, das das Bundesverfassungsgericht am selben Tag in Bezug auf das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP) erlassen hatte und über das er vom Präsidenten der Deutschen Bundesbank und von der Rechtsabteilung der EZB in einer ersten Information unterrichtet worden war. Zudem wurde mitgeteilt, dass sich der EZB-Rat weiterhin vollumfänglich verpflichtet sieht, im Rahmen seines Mandats alles zu tun, was erforderlich ist, um das gesetzlich verankerte Ziel der EZB – die Gewährleistung der Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet – zu erreichen.

Marktoperationen

Leitlinie zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

Am 7. Mai 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2020/29 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten. Mit dieser Änderungsleitlinie werden die vom EZB-Rat am 22. April 2020 infolge der Coronavirus-Pandemie (Covid-19) beschlossenen Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten umgesetzt. Die Leitlinie ist auf der Website der EZB abrufbar.

Ad-hoc-Beurteilung von zwei neuen nicht geregelten Märkten

Am 14. Mai 2020 beschloss der EZB-Rat, den nicht geregelten alternativen Markt für festverzinsliche Wertpapiere (Mercado Alternativo de Renta Fija) in Spanien und den First North Market in Litauen in die Liste der nicht geregelten Märkte für Vermögenswerte, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind, aufzunehmen. Vorausgegangen war eine positive Beurteilung, der zufolge diese Märkte die in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Kriterien erfüllen. Das vollständige Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte kann auf der EZB-Website abgerufen werden.

Erweiterung der Rahmen für zusätzliche Kreditforderungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Am 15. Mai 2020 genehmigte der EZB-Rat Änderungen der Rahmen für vorübergehende zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims – ACCs) von sechs nationalen Zentralbanken (NZBen) auf Ersuchen der betreffenden NZBen. Die vorgeschlagenen Erweiterungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Annahme eines neuen ACC-Rahmens und von ACCs, die von den neuen Garantieprogrammen profitieren, die in mehreren Ländern als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie eingeführt wurden, zusammen mit bestimmten Regelungen zur Risikokontrolle, die für die Handhabung von Abweichungen von den in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Anforderungen an Garantien gelten sollen. Weitere Änderungen betreffen die Erweiterung des Umfangs der zugelassenen Vermögenswerte und internen Bonitätsbeurteilungssysteme bei einigen der sechs NZBen. Die ACC-Rahmen wurden im Jahr 2011 eingeführt, damit NZBen des Eurosystems bestimmte Kreditforderungen vorübergehend als Sicherheit akzeptieren können, die die in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Zulassungskriterien und/oder Anforderungen an die Kreditqualität nicht erfüllen. Das vom EZB-Rat am 7. April 2020 verabschiedete Maßnahmenpaket zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten beinhaltet die Möglichkeit einer weiteren Ausweitung der ACC-Rahmen. Die Annahme dieser Rahmen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den EZB-Rat. Weitere Einzelheiten zu den ACC-Rahmen sind auf der Website der EZB abrufbar.

Finanzstabilität und Aufsichtsfragen

Financial Stability Review – Mai 2020

Am 20. Mai 2020 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung des „Financial Stability Review – Mai 2020“. Im Rahmen dieser Ausgabe wird bewertet, wie das Finanzsystem während der Covid-19-Pandemie bislang funktioniert hat. Zudem werden die Auswirkungen ihrer potenziellen wirtschaftlichen Folgeeffekte erörtert, wobei die vor der Pandemie ermittelten Schwachstellen im Finanzsystem in den Blick genommen werden, unter anderem jene, die in Zusammenhang mit dem Funktionieren der Finanzmärkte, der Schuldentragfähigkeit, der Rentabilität der Banken und dem Nichtbankensektor stehen. In dem Bericht werden auch politikrelevante Überlegungen sowohl für den kurz- als auch mittelfristigen Zeithorizont erörtert, mit dem Ziel, systemische Risiken stärker in das Bewusstsein von Entscheidungsträgern, der Finanzindustrie und der breiten Öffentlichkeit zu rücken. Die Ausgabe enthält auch zwei Sonderbeiträge. Der erste befasst sich mit Trends bei den Kreditvergabestandards im Bereich Wohnimmobilien und deren Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Der zweite Beitrag untersucht das mit dem Derivategeschäft verbundene Liquiditätsrisiko, dem Investmentfonds ausgesetzt sind. Der Bericht wird am 26. Mai 2020 auf der Website der EZB veröffentlicht.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr

Bestimmung eines neuen systemrelevanten Zahlungsverkehrssystems

Am 4. Mai 2020 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2020/26 zur Bestimmung des MASTERCARD CLEARING MANAGEMENT SYSTEM als ein systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme. Dieser Bestimmung vorausgegangen war eine Überprüfung, anhand der sichergestellt wurde, dass der Betreiber eine Reihe objektiver Kriterien erfüllt, die in dem Beschluss, der auf der Website der EZB abrufbar ist, aufgeführt sind.

TARGET-Jahresbericht 2019

Am 14. Mai 2020 nahm der EZB-Rat den TARGET-Jahresbericht 2019 zur Kenntnis, der anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht wurde. Der Bericht enthält Informationen zu den Zahlungen in TARGET2, der Leistung des Systems und den wichtigsten Entwicklungen im Jahr 2019. In sieben Kästen wird darüber hinaus ausführlich auf Themen eingegangen, die 2019 besonders wichtig waren: die Entwicklung des Zahlungsverkehrs in TARGET2, eine Umfrage zur TARGET2-Aktivität, die Liquiditätsverteilung in TARGET2, die Behandlung von Teilnehmern in der Abwicklung, Endpoint-Sicherheit, die Erkennung betrügerischer Zahlungen sowie Informationen zum aktuellen Stand des TARGET2/T2S-Konsolifdierungsprojekts und zukünftiger Echtzeit-Bruttozahlungsdienste.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften

Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE)

Am 8. Mai 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/14 auf eigene Initiative.

Stellungnahme der EZB zu den Änderungen der nationalen Sicherheits-, Notfall- und Mobilisierungsgesetze Lettlands

Am 11. Mai 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/15 auf Ersuchen des Finanzministeriums der Republik Lettland.

Stellungnahme der EZB zu Änderungen am aufsichtsrechtlichen Rahmen der Union infolge der COVID-19-Pandemie

Am 20. Mai 2020 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme CON/2020/16 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union.

Corporate Governance

Terminplanung für die Sitzungen des EZB-Rats und des Erweiterten Rats der EZB im Jahr 2021

Am 29. April 2020 verabschiedete der EZB-Rat seinen Sitzungskalender für das Jahr 2021. Auch der Erweiterte Rat der EZB verabschiedete seinen Sitzungskalender für diesen Zeitraum. Die Sitzungskalender sind auf der Website der EZB abrufbar.

Ernennung von zwei neuen Mitgliedern des Marktinfrastrukturrats

Am 4. Mai 2020 ernannte der EZB-Rat Herrn Giandomenico Scarpelli, Leiter des Direktorats Zahlungssysteme bei der Banca d’Italia, als ein einer nationalen Zentralbank (NZB) des Eurosystems angehörendes Mitglied, und Frau Christina Wejshammar, Leiterin der Abteilung Zahlungsverkehr der Sveriges Riksbank, als ein einer nicht am Eurosystem teilnehmenden NZB angehörendes Mitglied des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board – MIB). Die Ernennung erfolgte mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Mai 2022, damit die Amtszeit derjenigen der übrigen Mitglieder entspricht, die ab dem 1. Juni 2019 für die Dauer von 36 Monaten ernannt bzw. wiederernannt wurden.

Rechtsrahmen für die gemeinsame Beschaffung im Eurosystem

Am 4. Mai 2020 nahm der EZB-Rat den Jahresbericht 2019 der Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office – EPCO) zur Kenntnis und billigte den aktualisierten EPCO-Beschaffungsplan für 2020. Am selben Tag erließ der EZB-Rat auch den Beschluss EZB/2020/27 zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung im Eurosystem. Der Änderungsrechtsakt, der den positiven Erfahrungen mit der gemeinsamen Beschaffung von Waren und Dienstleistung sowie dem am 26. April 2019 beschlossenen unbefristeten Charakter von EPCO Rechnung trägt, sieht erweiterte Teilnahmemöglichkeiten und mehr operative Flexibilität im Tagesgeschäft vor. Der Beschluss ist auf der Website der EZB abrufbar.

Internationale und europäische Zusammenarbeit

19. Bericht über die internationale Rolle des Euro

Am 14. Mai 2020 billigte der EZB-Rat den 19. Jahresbericht über die internationale Rolle des Euro („The international role of the euro“) und genehmigte seine Veröffentlichung. Da 2016 ein Zweijahresrhythmus für die Veröffentlichung beschlossen wurde, handelt es sich bei der diesjährigen Fassung um einen Zwischenbericht ohne Sonderbeiträge. Sie enthält jedoch einen Kasten mit einer Analyse zur Rolle des Euro an den internationalen Märkten für grüne Anleihen. Der Bericht legt in kompakter Form dar, wie sich die Verwendung des Euro durch Gebietsfremde entwickelt hat. Zudem liefert er aktuelle statistische Informationen zu den Hauptindikatoren des internationalen Status der Gemeinschaftswährung, die als für die Allgemeinheit von Interesse erachtet werden. Der Bericht wird voraussichtlich am 15. Juni 2020 auf der Website der EZB veröffentlicht.

Bankenaufsicht

Einhaltung der EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne

Am 30. April 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach Empfehlung A Absatz 4 ESRB/2012/2 (EBA/GL/2019/05) ab dem Datum ihres Inkrafttretens am 31. Dezember 2020 einhalten wird. Die Leitlinien erhöhen die Granularität der gemeldeten Datenpunkte und verbessern so die Vergleichbarkeit, was eine gründlichere Prüfung der Finanzierungspläne von Banken ermöglicht.

Überarbeiteter aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess 2020

Am 12. Mai 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, im Jahr 2020 einen überarbeiteten Zeitplan und Ansatz für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) zu genehmigen, um den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sowohl auf die personellen als auch auf andere allgemeine Ressourcen Rechnung zu tragen. Für den SREP-Zyklus 2020 wird dementsprechend ein pragmatischer Ansatz verfolgt werden, dessen Schwerpunkt auf der Fähigkeit der Banken liegt, die Herausforderungen der Covid-19-Krise zu bewältigen. Die der direkten Aufsicht der EZB unterstellten bedeutenden Institute wurden anschließend hiervon in Kenntnis gesetzt.

Einhaltung der EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken

Am 13. Mai 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken (EBA/GL/2019/04) ab dem 30. Juni 2020 einhalten wird. Die Leitlinien tragen zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzinstitute bei. Sie wurden als Reaktion auf das Ersuchen der Europäischen Kommission erlassen, Leitlinien in Bezug auf die Anforderungen an das Management und die Minderung von IKT-Risiken im EU-Finanzsektor auszuarbeiten.

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